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Gemeindesatzung
der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern

Vom 14. April 2015

(KABl. 2015 S. 163)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern
22. Juni 2017
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
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Präambel

Die Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen2# (KO) die folgende Gemeindesatzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO4#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 2 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Finanz- und Bauangelegenheiten,
  2. Jugendangelegenheiten,
  3. Friedhofsangelegenheiten,
  4. Diakonie.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen berufen.
( 3 ) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Gäste einladen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig ist oder angemessen erscheint.
( 4 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der entsprechenden Fachausschüsse und ihre Stellvertretungen werden vom Presbyterium berufen.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss
für Finanz- und Bauangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
  2. bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde,
  4. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder,
  5. zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Vorbereitung von Beschlussvorlagen nach den Aufträgen und Rahmenbeschlüssen des Presbyteriums für Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
  2. Beratung der Haushaltsplanentwürfe der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse sowie Vorlage der Jahresrechnung,
  3. Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
  4. regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 47#
Fachausschuss für Jugendangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der für die Jugendarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
  2. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, davon bis zu drei als Vertretung für die aktive Kinder- und Jugendarbeit, von denen wiederum bis zu zwei unter 18 Jahre alt sein können,
  4. die oder der hauptberuflich Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit.
Zu den Sitzungen wird die oder der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit des Ev. Kirchenkreises Unna mit beratender Stimme eingeladen.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde zur Vorlage an das Presbyterium,
  2. Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. Entscheidung über die Verwendung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  4. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches,
  5. regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der nach Artikel I, § 4 des Diakoniegesetzes8# berufene Diakoniepresbyterin oder Diakoniepresbyter,
  2. die oder der für die Diakonie zuständige Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  4. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  5. bis zu zwei haupt- oder nebenberuflich in der Gemeindediakonie Tätige.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung und Weiterentwicklung der Konzeption der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde zur Vorlage an das Presbyterium,
  2. Planung, Durchführung und Koordination von diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde,
  3. Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Betreuung und Begleitung von Bedürftigen, Alten und Kranken (beispielsweise durch: soziale Treffpunkte, Besuchsdienste oder beratende und finanzielle Unterstützung),
  4. Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Gemeindediakonie und andere diakonische Projekte,
  5. Erarbeitung von Vorschlägen an das Presbyterium über die Verwendung von Diakonierücklagen,
  6. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Diakoniebereiches,
  7. Vernetzung der Arbeit mit anderen Kirchengemeinden und diakonischen Trägern,
  8. Begleitung der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  9. Pflege der Zusammenarbeit mit dem regionalen Diakonischen Werk,
  10. regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. vier Mitglieder des Presbyteriums, von denen zwei besonders mit der Betreuung je eines der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde beauftragt werden,
  2. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Verwaltung der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde durch Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung,
  2. regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 79#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Gemeindesatzung sowie deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. März 2003 (KABl. 2003 S. 221), geändert am 7. Oktober 2011 (KABl. 2011 S. 251) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 4 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern vom 22. Juni 2017.
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8 ↑ Nr. 300.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2015.