.Gemeindesatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 47#
#§ 5
#§ 6
#§ 79#
Gemeindesatzung
der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern
Vom 14. April 2015
(KABl. 2015 S. 163)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern | 22. Juni 2017 | § 4 Abs. 1 | neu gefasst |
Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen2# (KO) die folgende Gemeindesatzung.
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO4#). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 2 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanz- und Bauangelegenheiten,
- Jugendangelegenheiten,
- Friedhofsangelegenheiten,
- Diakonie.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen berufen.
(
3
)
Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Gäste einladen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig ist oder angemessen erscheint.
(
4
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der entsprechenden Fachausschüsse und ihre Stellvertretungen werden vom Presbyterium berufen.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 3
Fachausschuss
für Finanz- und Bauangelegenheiten
(
1
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
- bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde,
- bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder,
- zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende.
(
2
)
Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Vorbereitung von Beschlussvorlagen nach den Aufträgen und Rahmenbeschlüssen des Presbyteriums für Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
- Beratung der Haushaltsplanentwürfe der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse sowie Vorlage der Jahresrechnung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 47#
Fachausschuss für Jugendangelegenheiten
(
1
)
1 Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der für die Jugendarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
- bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, davon bis zu drei als Vertretung für die aktive Kinder- und Jugendarbeit, von denen wiederum bis zu zwei unter 18 Jahre alt sein können,
- die oder der hauptberuflich Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit.
2 Zu den Sitzungen wird die oder der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit des Ev. Kirchenkreises Unna mit beratender Stimme eingeladen.
(
2
)
Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde zur Vorlage an das Presbyterium,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- Entscheidung über die Verwendung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 5
Fachausschuss für Diakonie
(
1
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der nach Artikel I, § 4 des Diakoniegesetzes8# berufene Diakoniepresbyterin oder Diakoniepresbyter,
- die oder der für die Diakonie zuständige Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
- bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
- bis zu zwei haupt- oder nebenberuflich in der Gemeindediakonie Tätige.
(
2
)
Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der Konzeption der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde zur Vorlage an das Presbyterium,
- Planung, Durchführung und Koordination von diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde,
- Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Betreuung und Begleitung von Bedürftigen, Alten und Kranken (beispielsweise durch: soziale Treffpunkte, Besuchsdienste oder beratende und finanzielle Unterstützung),
- Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Gemeindediakonie und andere diakonische Projekte,
- Erarbeitung von Vorschlägen an das Presbyterium über die Verwendung von Diakonierücklagen,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Diakoniebereiches,
- Vernetzung der Arbeit mit anderen Kirchengemeinden und diakonischen Trägern,
- Begleitung der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Pflege der Zusammenarbeit mit dem regionalen Diakonischen Werk,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
Dem Fachausschuss gehören an:
- vier Mitglieder des Presbyteriums, von denen zwei besonders mit der Betreuung je eines der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde beauftragt werden,
- bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder,
- bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende.
(
2
)
Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Verwaltung der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde durch Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 79#
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Gemeindesatzung sowie deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. März 2003 (KABl. 2003 S. 221), geändert am 7. Oktober 2011 (KABl. 2011 S. 251) außer Kraft.