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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 75#
Kirchenrechtliche Vereinbarung zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“
Vom 1. Januar 2015
(KABl. 2015 S. 60)
Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften2# (Verbandsgesetz, VerbG)
zwischen
dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund
(im folgenden Text der Vereinbarung wird der hier genannte Kirchenkreis „Kirchenkreis“ genannt)
und
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Asseln,
der Ev. Kirchengemeinde Brackel,
der Ev. Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost,
der Ev. Lydia-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Kirchengemeinde Scharnhorst,
der Ev. Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving,
der Ev. St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund
(im folgenden Text der Vereinbarung werden die hier genannten Kirchengemeinden „die beteiligten Kirchengemeinden“ genannt)
#§ 1
Bildung und Zweck des
„Treuhandfonds Gemeindevermögen“
Gemeinsame Aufgabe nach § 14a VerbG3#
(
1
)
1 Der Kirchenkreis und die beteiligten Kirchengemeinden bilden den „Treuhandfonds Gemeindevermögen“. 2 Der „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ wird als Sondervermögen des Kirchenkreises geführt.
(
2
)
Der „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ dient ausschließlich den Zwecken der beteiligten Kirchengemeinden.
(
3
)
Die Verwaltung des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ als gemeinsame Aufgabe der Vereinbarungspartner wird vom Kirchenkreis nach Maßgabe dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung wahrgenommen.
#§ 2
Zusammensetzung
des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“
(
1
)
1 Der „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ setzt sich zusammen aus Grundbesitz, den die beteiligten Kirchengemeinden nicht unmittelbar zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Friedhöfe und Grundstücke, die von Friedhöfen genutzt werden, gehören nicht zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“.
(
2
)
Die Feststellung, ob ein Grundstück unmittelbar zur Durchführung der Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinde erforderlich ist, und die Entscheidung über die folgende Aufnahme in den oder Entlassung aus dem „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ treffen die beteiligte Kirchengemeinde (Presbyterium), der Kirchenkreis (Kreissynodalvorstand) und der Treuhandrat durch übereinstimmende Beschlüsse.
(
3
)
1 Die zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ gehörenden Grundstücke stehen im Eigentum des Kirchenkreises. 2 Grundstücke, die nach Absatz 2 in den „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ aufgenommen werden, werden in das Eigentum des Kirchenkreises übertragen. 3 Grundstücke, die nach Absatz 2 aus dem „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ entlassen werden, werden in das Eigentum der beteiligten Kirchengemeinde, die ursprünglich Eigentümerin war, rückübertragen.
(
4
)
Die Liste der zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ gehörenden Grundstücke wird vom Treuhandrat weitergeführt.
#§ 3
Treuhandrat
(
1
)
Für den „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ wird ein Treuhandrat gebildet.
(
2
)
Der Treuhandrat setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises und je einem Mitglied aus dem Presbyterium der beteiligten Kirchengemeinden.
(
3
)
1 Der Treuhandrat wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. 2 Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Treuhandrats.
(
4
)
Der Treuhandrat hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Aufnahme oder Entlassung von Grundstücken in den oder aus dem „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ (§ 2 Absatz 2),
- Feststellung der Liste der zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ gehörenden Grundstücke (§ 2 Absatz 4),
- Beschlussfassung in allen Genehmigungsvorgängen der Grundstücke des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ (Absatz 7),
- Entscheidungen über die Instandhaltung der Gebäude, die auf den zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ gehörenden Grundstücken stehen,
- Aufstellung des Sonderhaushaltsplans des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ als Teil des Haushaltes des Kirchenkreises zur Vorlage an die Kreissynode zur Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises,
- Vorbereitung von Beschlussvorschlägen für den Kreissynodalvorstand in Personalangelegenheiten, die die Verwaltung des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ betreffen,
- Entscheidung über die Leistung von Bedarfszuweisungen an die beteiligten Kirchengemeinden (§ 4 Absatz 4).
(
5
)
1 Der Treuhandrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2 Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird (Umlaufbeschluss). 3 Soll die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(
6
)
Beschlüsse in Grundstücksangelegenheiten mit dinglicher Wirkung sowie in allen anderen genehmigungspflichtigen Vorgängen sind vom Kreissynodalvorstand (für den Kirchenkreis als Grundstückseigentümer) zu fassen.
(
7
)
1 In den Fällen nach Absatz 6 ist das Einvernehmen mit dem Treuhandrat durch entsprechende Beschlussfassung im Treuhandrat herzustellen. 2 Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über die Zustimmungen zu der Übertragung von Erbbaurechten und der Eintragung von Belastungen von Erbbaurechten mit Grundschulden oder Hypotheken im Erbbaugrundbuch.
(
8
)
In den Fällen nach Absatz 6 und 7, in denen das Einvernehmen mit dem Treuhandrat herzustellen ist, sind dem Landeskirchenamt für die Genehmigung die übereinstimmenden Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des Treuhandrates vorzulegen.
#§ 4
Verwaltung
des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“
(
1
)
Die Grundstücke im „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ sind ertragbringend zu bewirtschaften.
(
2
)
Aus den Erträgen sind die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke und für die Ertragserzielung erforderlich sind.
(
3
)
Von den nach Absatz 2 verbleibenden Erträgen sind die Leistungen an die Finanzgemeinschaft nach den Regelungen zum innersynodalen Finanzausgleich in der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund abzuführen.
(
4
)
1 Von den nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Erträgen können Bedarfszuweisungen an die beteiligten Kirchengemeinden geleistet werden. 2 Über die Bedarfszuweisungen entscheidet der Treuhandrat.
#§ 5
Änderung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller an der Vereinbarung Beteiligten durch Beschlussfassung.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden können als Vereinbarungspartner hinzukommen. 2 Dieses setzt die Zustimmung aller an der Vereinbarung Beteiligten durch Beschlussfassung voraus.
(
3
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 6
Aufhebung der Vereinbarung und Auflösung
des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“
(
1
)
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung und damit die Auflösung des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.
(
2
)
Diese Vereinbarung ist aufzuheben und der „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ aufzulösen, wenn alle an der Vereinbarung Beteiligten dies beschließen.
(
3
)
1 Im Falle der Aufhebung der Vereinbarung unterbreitet der Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Treuhandrat den beteiligten Kirchengemeinden einen Vorschlag zur Verteilung des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“. 2 Der Umfang des von den beteiligten Kirchengemeinden in den „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ eingebrachten Vermögens soll angemessen berücksichtigt werden. 3 Die Auflösung des „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ erfolgt nach diesem Vorschlag, wenn alle an der Vereinbarung Beteiligten zustimmen.
4 Wenn diese Zustimmung nicht zu erreichen ist, erarbeitet der Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Treuhandrat einen zweiten Verteilungsvorschlag. 5 Findet auch dieser nicht die erforderliche Zustimmung, findet Artikel 6 Absatz 3 der Kirchenordnung4# entsprechende Anwendung.
(
4
)
Die Aufhebung dieser Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 75#
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 14. Juni 2012 (KABl. 2013 S. 65) außer Kraft.