.Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse
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II.
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V.
VI.
Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse
vom 1. Januar 1997
in der Fassung vom 4. Dezember 2014
(KABl. 2015 S. 6)
Auf Grund von Artikel 156 der Kirchenordnung2# legt die Kirchenleitung für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse die folgenden Grundsätze fest:
#I.
Aufgaben der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse
(
1
)
Die landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse nehmen mit ihrer missionarischen, pastoralen, diakonischen, pädagogischen und sozialen Arbeit kirchliche Aufgaben in Arbeitsfeldern wahr, die wegen ihrer Eigenart oder besonderen Bedeutung ein überregionales Engagement sowie eine besondere Sachkunde der Kirche erfordern.
(
2
)
1 Landeskirchliche Ämter und Dienste im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter und Werke, Dienste und Einrichtungen sowie Beauftragte der Landeskirche. 2 Als landeskirchliche Ämter und Dienste im Sinne dieser Ordnung gelten wegen ihrer besonderen Strukturen nicht die allgemeinbildenden Schulen und fachbezogenen Ausbildungsstätten, die ganz oder teilweise von der Landeskirche getragen werden.
3 Landeskirchliche Ausschüsse im Sinne des Absatzes 1 werden gemäß Artikel 140 Absatz 1 oder 142 Absatz 3 der Kirchenordnung3# durch die Landessynode oder die Kirchenleitung berufen. 4 Für die vom Landeskirchenamt berufenen Kommissionen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(
3
)
1 Die landeskirchlichen Ämter und Dienste sollen auf Grund der besonderen Sachkunde in ihren Arbeitsbereichen die Landessynode, die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sowie die landeskirchlichen Ausschüsse bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. 2 Dadurch sind sie an den Aufgaben der Leitungsorgane und an der Vertretung der Landeskirche gegenüber der kirchlichen und außerkirchlichen Öffentlichkeit beteiligt.
(
4
)
Die landeskirchlichen Ausschüsse sollen als Ständige Ausschüsse der Landessynode oder als Ausschüsse der Kirchenleitung die Arbeit der landeskirchlichen Leitungsorgane sowie der landeskirchlichen Ämter und Dienste beratend begleiten und damit zugleich die Verbindung zwischen den landeskirchlichen Ämtern und Diensten und den landeskirchlichen Leitungsorganen fördern sowie die Arbeit der Kirchenkreise und Kirchengemeinden unterstützen.
(
5
)
1 Die landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse sollen bei ihrer Arbeit in angemessener Weise auf die Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie mit den rechtlich selbstständigen Trägern kirchlicher Arbeit im Bereich der Landeskirche achten. 2 Die landeskirchlichen Ämter und Dienste sollen ferner in ihren Aufgabenbereichen mit außerkirchlichen Gremien und Einrichtungen zusammenarbeiten.
#II.
Arbeitsfelder der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse
(
1
)
1 Die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse soll sich mit ihrer organisatorischen Struktur an den Arbeitsfeldern der Kirche orientieren. 2 Sinn dieser Orientierung ist es, im Interesse übersichtlicher Arbeitsstrukturen die Zuordnung wie die Abgrenzung der Tätigkeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse in den einzelnen Arbeitsfeldern zu erleichtern und die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger kirchlicher Arbeit zu fördern.
(
2
)
1 Arbeitsfelder der kirchlichen Arbeit sind:
- Gottesdienst und Verkündigung, Kirchenmusik,
- Seelsorge und Beratung,
- Mission, Gemeindeaufbau, Ökumene, Weltverantwortung,
- Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Bildung und Erziehung,
- Publizistik, Öffentlichkeitsarbeit.
2 Hinzu kommt die Arbeit in Gruppen (Jugendarbeit, Frauenarbeit, Männerarbeit u. a.), die alle Arbeitsfelder umfasst.
#III.
Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter und Dienste
(
1
)
1 Die landeskirchlichen Ämter und Dienste arbeiten im Auftrag der Landessynode bzw. der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes. 2 Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen gegebenen Ordnungen und Dienstanweisungen oder auf Grund von Einzelaufträgen nach den Weisungen der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes wahr. 3 Zur Vertretung der Landeskirche und zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen sind sie in dem jeweils festgelegten Rahmen berechtigt.
(
2
)
Die landeskirchlichen Ämter und Dienste sind in den Fragen ihres Arbeitsbereiches wie in den grundlegenden Fragen der kirchlichen Arbeit zur Zusammenarbeit mit den für ihren Aufgabenbereich bestehenden landeskirchlichen Ausschüssen verpflichtet.
(
3
)
1 Zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben ist zwischen den Leitungsorganen der Landeskirche und den landeskirchlichen Ämtern und Diensten eine gegenseitige Information und Beratung in dem durch die Aufgaben gebotenen Umfang notwendig. 2 Die landeskirchlichen Ämter und Dienste sind berechtigt, Anregungen und Anträge an das Landeskirchenamt und an die Kirchenleitung zu richten.
(
4
)
1 Die Verbindung zwischen den einzelnen landeskirchlichen Ämtern und Diensten einerseits sowie dem Landeskirchenamt und der Kirchenleitung andererseits wird in der Regel über die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes wahrgenommen. 2 Die landeskirchlichen Ämter und Dienste berichten gemäß Artikel 156 der Kirchenordnung4# regelmäßig über ihre Arbeit. 3 Sie können darüber hinaus auch aus besonderem Anlass Fragen ihres Arbeitsbereiches der Kirchenleitung vortragen.
(
5
)
Zur Förderung der gegenseitigen Information und der Zusammenarbeit werden die landeskirchlichen Ämter und Dienste in regelmäßigen Abständen durch die Kirchenleitung besucht.
(
6
)
Das Landeskirchenamt beruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ämter und Dienste, soweit dies nicht der Kirchenleitung vorbehalten ist.
(
7
)
1 Die Leitung der landeskirchlichen Ämter und Dienste wird von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter wahrgenommen. 2 Die Referentinnen und Referenten werden durch regelmäßige Dienstbesprechungen an der Wahrnehmung der Gesamtaufgabe des Amtes bzw. Dienstes beteiligt.
(
8
)
1 Arbeit und Organisation der landeskirchlichen Ämter und Dienste werden von der Kirchenleitung in Dienstordnungen geregelt. 2 Diese sollen insbesondere enthalten:
- eine Beschreibung des Arbeitsbereiches und der Aufgaben,
- eine Klarstellung des rechtlichen Status und der Dienstaufsicht,
- eine Regelung für die Zusammensetzung, Aufgaben, Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Leitung,
- eine Bestimmung über die Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen der Referentinnen und Referenten,
- die Regelung der Verbindung zur Kirchenleitung und zum Landeskirchenamt (etwa durch Berichtsrecht, Berichtspflicht und Dezernentenbesprechungen),
- eine Regelung für die Arbeit in bzw. Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen,
- eine Regelung für die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen (und ggf. auch außerkirchlichen) Gremien und Einrichtungen,
- eine Regelung über die Berechtigung zur Vertretung der Landeskirche nach außen und zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen.
IV.
Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ausschüsse
(
1
)
Bildung und Arbeitsweise der Ständigen Ausschüsse der Landessynode sind in der Geschäftsordnung der Landessynode geregelt.
(
2
)
1 Die Aufgaben der von der Kirchenleitung berufenen Ausschüsse werden durch die Kirchenleitung festgelegt. 2 Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse erfolgt nach den Erfordernissen ihres Arbeitsauftrages, dabei ist insbesondere auch die personelle Verbindung mit anderen Arbeitsbereichen bzw. in Frage kommenden Gremien und mit den landeskirchlichen Leitungsorganen zu berücksichtigen.
(
3
)
Für die Bildung und Arbeit der von der Kirchenleitung berufenen landeskirchlichen Ausschüsse gelten die folgenden Grundsätze:
- Die Ausschüsse werden für jeweils vier Jahre berufen.
- Den Ausschüssen sollen sachkundige Gemeindeglieder, Pfarrerinnen, Pfarrer und andere hauptamtlich Mitarbeitende angehören; die Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben; bei der Zusammensetzung soll auch die personelle Verbindung mit den sachlich beteiligten Ämtern und Diensten mit anderen Arbeitsbereichen bzw. Arbeitsgremien und mit den landeskirchlichen Leitungsorganen berücksichtigt werden.
- Die Ausschüsse sollen in der Regel nicht mehr als 18 Mitglieder haben. Für jedes beteiligte Dezernat des Landeskirchenamtes wird eine Dezernentin oder ein Dezernent als Mitglied berufen; weitere zuständige Dezernentinnen oder Dezernenten können ohne Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; die Leiterinnen und Leiter der sachlich beteiligten Ämter und Dienste sollen als Mitglieder berufen werden; Referentinnen und Referenten der sachlich beteiligten Ämter und Dienste können ohne Stimmrecht an den Ausschusssitzung teilnehmen.
- Die Kirchenleitung beruft die Vorsitzenden der Ausschüsse; ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden jeweils aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
- Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen; sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder; Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; die Ausschüsse tagen bis zu viermal jährlich; sind weitere Sitzungen erforderlich, ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen; die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Ausschüsse können sachverständige Gäste im Einzelfall einladen; über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterschreiben ist; die Ausschüsse können mit Zustimmung des Landeskirchenamtes Unterausschüsse aus ihrer Mitte bilden; für die Bildung von Arbeitsgruppen aus Ausschussmitgliedern und Sachverständigen für einzelne Arbeitsvorhaben ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes erforderlich.
- Die Geschäftsführung der Ausschüsse wird vom Landeskirchenamt oder nach besonderer Regelung vom fachlich zuständigen Amt bzw. Dienst wahrgenommen.
- Die Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse wird im Auftrag der Kirchenleitung vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
4
)
1 Die Ausschüsse berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit. 2 Im Rahmen des Berichtes über die Tätigkeit der Kirchenleitung berichten sie der Landessynode. 3 Die Kirchenleitung entscheidet, ob und in welcher Form Arbeitsergebnisse oder Stellungnahmen der Ausschüsse veröffentlicht werden.
(
5
)
Für die Kommissionen des Landeskirchenamtes gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Regel nicht mehr als 12 Mitglieder berufen werden sollen.
#V.
Koordinierung der Arbeit im Gesamtbereich der Landeskirche
(
1
)
1 Zur Koordinierung der Arbeit im Gesamtbereich der Landeskirche sollen für die einzelnen Arbeitsbereiche Konferenzen durchgeführt werden, in denen die Synodalbeauftragten der Kirchenkreise für die einzelnen Arbeitsbereiche und die Vertreterinnen und Vertreter der entsprechenden landeskirchlichen Ämter und Dienste zusammenkommen (Konferenzen der Synodalbeauftragten).
2 Die Aufgabe der Konferenzen besteht in Erfahrungsaustausch, Information, Meinungsbildung, Erörterung der Planung, Durchführung und Koordinierung der Aktivitäten insgesamt oder in Einzelfragen sowie in der fachlichen Zurüstung.
3 Für die Arbeit der Konferenzen gelten folgende Grundsätze:
- Die Konferenzen sollen in regelmäßigen Abständen stattfinden.
- An den Konferenzen nehmen in der Regel teil: die Beauftragten der Kirchenkreise, die Leiterinnen und Leiter bzw. Vertreterinnen und Vertreter der entsprechenden landeskirchlichen Ämter und Dienste, die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes.
- Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Konferenzen können von der Kirchenleitung durch besondere Ordnungen geregelt werden; soweit keine besondere Regelung besteht, nehmen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes den Vorsitz wahr.
- Die Konferenzen werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen; die Konferenzen können Arbeitsgruppen bilden; die Sitzungen der Konferenzen sind nicht öffentlich; Einladungen zu den Konferenzen und Niederschriften über ihre Sitzungen sind über die Superintendentinnen und Superintendenten an die Synodalbeauftragten zu versenden.
(
2
)
1 Der Koordinierung der Arbeit dient ferner die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der landeskirchlichen Ämter und Dienste (Leitungskreis).
2 Die Aufgabe des Leitungskreises besteht in der gegenseitigen Information, der Besprechung von Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche und von Fragen mit gesamtkirchlicher Bedeutung sowie der Beratung der Leitungsorgane der Landeskirche bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bzw. bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Entscheidungen.
3 Für die Arbeit des Leitungskreises gelten folgende Grundsätze:
- Der Leitungskreis soll in regelmäßigen Abständen auf Einladung und unter dem Vorsitz der/des Präses zusammenkommen; die/der Präses kann sich hierbei durch die theologische Vizepräsidentin/den theologischen Vizepräsidenten vertreten lassen.
- Zum Leitungskreis werden auch die Leiterinnen und Leiter bzw. Vertreterinnen und Vertreter der missionarisch-diakonischen Werke gemäß Artikel 165 der Kirchenordnung5# eingeladen.
- Die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes sollen ebenfalls am Leitungskreis teilnehmen.
(
3
)
Die/Der Präses lädt nach Bedarf die Vorsitzenden der landeskirchlichen Ausschüsse zur Information über Fragen von gesamtkirchlicher Bedeutung zu gegenseitigem Erfahrungs- und Meinungsaustausch und zu etwa notwendiger Koordinierung der Arbeit ein.
#VI.
Besondere Regelungen
Weitere Einzelheiten der Arbeit landeskirchlicher Ämter, Dienste und Ausschüsse können in besonderen Ordnungen bzw. Dienstanweisungen geregelt werden.