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Mustersatzung
für einen Verbund Evangelischer Tageseinrichtungen
für Kinder in Trägerschaft eines Kirchenkreises

(Stand: 24. Juni 2016)

Mustersatzung
für einen Verbund Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft eines Kirchenkreises
Begründung/Erläuterungen
Die Kreissynode beschließt für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtungen gemäß Artikel 104 Absatz 11# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
Rechtsgrundlage und Satzungsanlass
Begriff „Trägerverbund“ = Arbeitsfeld des Kirchenkreises, der die Gemeinschaft der Kirchengemeinden ist. Faktisch handelt es sich nicht um einen Zusammenschluss von mehreren Trägern, sondern die Verabredung einer gemeinsamen Trägerschaft.
Kita = Kindertageseinrichtungen
Die Worte Verbund, Gemeinschaft, Werk, usw können synonym verwandt werden.
Präambel
möglichst knapp und klar:
Vorschlag: (aus § 1 TfK-RL2#)
Der Auftrag der Kirche, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, gründet sich auf die Praxis der Kindertaufe und den damit verbundenen Verkündigungsauftrag sowie den sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehungsbegleitung. Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen.
Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit ihrer Umwelt. Die Evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen. Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung i.S.d. Artikel 191 Satz 5 Kirchenordnung.
„Die Gemeinde unterstützt die Eltern und nimmt ihre eigene Verantwortung wahr durch Kindergottesdienste, evangelische Tageseinrichtungen für Kinder, besondere Formen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und durch die Konfirmandenarbeit.“
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I. Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder

I. Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder
Idee, Ziel, Auftrag
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§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis ... bietet an, evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises als besondere Einrichtung im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung4# [Name des KiTa-Verbundes] zu führen und unterstützt damit die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen5# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
Inhaltliche und rechtliche Grundsätze
„Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.“
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Der Evangelische Kirchenkreis ... ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.“ angeschlossen.
Neben den kirchlichen Rechtsgrundlagen gelten alle landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, genannt sind die wichtigsten
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§ 2
Aufgaben des Verbundes

( 1 ) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
Hinweis: Betriebserlaubnis nach SGB VIII sowie Bedarfsfeststellung muss vorhanden sein
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II. Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 3
Aufnahme in den Verbund

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
Die Entscheidung zu Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sollte gleichlautend beim Kreissynodalvorstand liegen, der Leitungsausschuss soll zur Sicherung der Fachlichkeit beteiligt werden.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Muster für einen Nutzungsvertrag in der Anlage
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
Die Einfügung des Satzes 3 erfolgt zur Sicherung des Investorenmodells.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Verbund erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
Achtung: Betriebserlaubnis nach SGB VIII sowie Bedarfsfeststellung müssen vorliegen
Die Entscheidung zu Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sollte gleichlautend beim Kreissynodalvorstand liegen, der Leitungsausschuss soll zur Sicherung der Fachlichkeit beteiligt werden.
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§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen und schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
Hinweis: Elternverträge müssen nach Erklärung der Beendigungsabsicht noch erfüllt werden.
In der Konsequenz zu Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe wird auch die Gründung und Schließung von Einrichtungen im Kreissynodalvorstand beschlossen.
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III. Arbeitsweise des Verbundes

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§ 7
Organisation des Verbundes

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis .... ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung;
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises;
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses;
  4. die Entlastung der Geschäftsführung;
  5. die Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
Die Kreissynode nimmt gemäß der Systematik der Kirchenordnung wegweisende Aufgaben wahr
„Sie [Die Kreissynode] beaufsichtigt das Rechnungswesen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen, beschließt die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises und erteilt Entlastung für die Rechnungen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen.“
( 3 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis benennen. Ist eine Synodalbeauftragte oder ein Synodalbeauftragter benannt, sollen Aufgabenbereich und Zusammenarbeit im Verbund festgelegt werden.
§ 137 VwO ...8# Entlastung:
(1) ...
(2) Die Entlastung erteilt
1. für die Rechnungen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen der Kreissynodalvorstand,
2. für die Rechnungen der Kirchenkreise mit ihren Einrichtungen die Kreissynode,
3. für die Rechnungen der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und ihrer Einrichtungen die Verbandsvertretung oder das an ihrer Stelle durch die Verbandssatzung bestimmte Organ.
(3) ...
„Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.“
Aufgabenbereich und Zusammenarbeit der oder des Beauftragten sollte im Verbund verbindlich geregelt sein, evtl. §§ einfügen
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet sie an die Rechnungsprüfung weiter, die die geprüfte Jahresrechnung an die Kreissynode weiterleitet,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
  4. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO10#); er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung [Name des KiTa-Verbundes] durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss sowie die Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kirchenkreisamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
Dem Kreissynodalvorstand obliegen operative, aber grundsätzliche Aufgaben
§ 83 VwO...11#:
„(1) Für jedes Investitionsvorhaben, das nicht im Rahmen des Haushaltsplans oder innerhalb eines Haushaltsjahres abgewickelt werden kann, ist ein außerordentlicher Haushaltsplan festzustellen.
(2) Der außerordentliche Haushaltsplan ist durch Beschluss des Leitungsorgans festzustellen und vor Ausführung der Maßnahme nach § 81 Absatz 5 vorzulegen.
(3) Der außerordentliche Haushaltsplan bewirkt keine zeitliche Bindung an ein Haushaltsjahr. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.“
„Demgemäß hat der Kreissynodalvorstand vor allem folgende Aufgaben:...
f) er beruft die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;...“
Kirchenaufsichtliche Genehmigung der Arbeitsverträge durch Superintendentin bzw. Superintendent oder Landeskirchenamt nach Genehmigungsverordnung
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens zweimal im Jahr die am Verbund beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein.
Die Geschäftsordnung für den Verbund kann Regelungen zur Ausgestaltung der Verwaltungsordnung enthalten.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. bis zu fünf auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode entsandte Mitglieder aus Presbyterien, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft beim Kirchenkreis liegt.
Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Tageseinrichtung für Kinder können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 3 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. eine Vertretung der Fachkonferenz der Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
Art. 39 Kirchenordnung13# gilt nur für das Presbyterium und Mitarbeitende derselben KG, Regelung daher sinnvoll zur Trennung von operativer und aufsichtlicher Ebene
( 6 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 7 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorbereitung der Beschlussfassung zu Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie zur Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Empfehlungen für Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbundes,
  7. Vorbereitung der Beschlussfassung zur Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  8. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode.
Konzeption wird i.d.R. von der Leitung der TfK erstellt, sinnvoll ist eine Beteiligung des Presbyteriums um Abstimmung mit KG-Konzeption zu erreichen und Konzeptionskonflikte zu vermeiden. (siehe auch § 2 Ziffer 2 Satz 3 TfK-RL14#)


Die Jahresrechnung wird von der Geschäftsführung, die auch den Haushalt verwaltet aufgestellt
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschuss

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
„(1) Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal unter Angabe der Hauptgegenstände der Verhandlung schriftlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder das Landeskirchenamt es fordern.
(2) Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen die stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Kreissynodalvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes erschienen ist.
(4) Der Kreissynodalvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.“
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§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
Personell angemessen genügt in der Satzung. Die Fakultäten (bwl, Päd, usw) müssen auf der zweiten Ebene vertreten sein.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der besonderen Einrichtung im Kirchenkreis.
  2. Sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstands delegiert auch Einstellung und Kündigung.
  3. Sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter.
  4. Sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.).
  5. Sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung i.S.d. § 4 MVG.EKD16# wahr.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
§ 4 MVG.EKD17#: Dienststellenleitungen
„(1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
(2) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. Daneben gehören Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen.“
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§ 15 Finanzierung des Verbundes

Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. Sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden [ggf. ergänzen],
  6. Sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
Finanzierungsgrundlage ist das KiBiz
Im Kirchenkreis kann es in der Gesamtheit nur eine Finanzplanung geben (Grundsatz der Gesamtplanung gemäß § 69 Abs. 3 VwO...18#). Diese wird von der Kreissynode beschlossen (Art. 88 Abs. 4 Kirchenordnung19#). Trotz der Planung für das Kindergartenjahr muss bei der Haushaltsplanung auf das Haushaltsjahr abgestellt werden (§ 63 Satz 2 VwO...20#). Die Finanzsteuerung erfolgt im Wesentlichen über die Finanzplanung im Kirchenkreis.
zu Buchstabe e: Achtung! Prüfung bei Mietverhältnissen
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§ 16
Fachkonferenz

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens zweimal im Jahr zur Fachkonferenz ein. Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder, die Kindertagesstätten-Presbyterinnen und -Presbyter sowie die Geschäftsführung im Verbund.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
Ziel: Menschen sachkundig halten, wenn in einigen Jahren der Leitungsausschuss besetzt werden soll.
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IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden

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§ 17
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
a)
einen Vorschlag zur Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss;
b)
die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Tageseinrichtung für Kinder zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
a)
der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
b)
der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
c)
der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
d)
der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
„Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.“
e)
der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z.B. Eltern-Kind-Gruppen),
f)
der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z.B. Basare, Feste und Feiern),
g)
der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
h)
der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. Bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
  2. Bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.
( 4 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbundes ..... vom ..... (KABl. .....) außer Kraft.
Absatz 2 ist erforderlich, sofern eine bereits satzungsmäßig geordnete Trägerschaft im Kirchenkreis abgelöst wird.
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Anlage

Nutzungsvertrag
(Stand: 8. Juli 2010)

Zwischen
der Ev. Kirchengemeinde ____________________________________
diese vertreten durch das Presbyterium,
dieser vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
- nachfolgend Kirchengemeinde genannt –
und
dem Ev. Kirchenkreis ______________________________________
dieser vertreten durch den Kreissynodalvorstand,
dieser vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
- nachfolgend Kirchenkreis genannt –
wird, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Evangelische Kirche von Westfalen, folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1
Nutzungsgegenstand

  1. Die Kirchengemeinde überlässt dem Kirchenkreis zur Nutzung als Tageseinrichtung für Kinder von dem Grundbesitz Gemarkung ________________________, Flur _______, Flurstück _______, mit einer Größe von insgesamt ______ m²
    0 die gesamte Außenfläche im Umfang von _______________ m ²
    0 einen Teil der Außenfläche im Umfang von _______________ m ²
    mit dem aufstehendem Gebäude ______________ (Straße, Hausnummer)
    Das Gebäude mit einer Nutzfläche von insgesamt __________ m² wird überlassen
    0 im Umfang der gesamten Nutzfläche.
    0 mit einem Teil der Nutzfläche im Umfang von _______________ m².
  2. Ein Lageplan des Grundstückes (Anlage 1) sowie ein Grundrissplan des Gebäudes / der überlassenen Räume (Anlage 2) sind Bestandteil dieses Vertrages.
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§ 2
Nutzungsentgelt und Lasten

  1. Der Kirchenkreis zahlt für die Überlassung des Nutzungsgegenstandes kein Entgelt.
  2. Der Kirchenkreis übernimmt die Betriebskosten nach Maßgabe der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Soweit Betriebskosten bei der Kirchengemeinde anfallen, ist der Kirchenkreis verpflichtet, die Kosten nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten.
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§ 3
Unterhaltung

  1. Die Parteien erstellen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein gemeinschaftliches Übergabeprotokoll, welches als Anlage 3 Bestandteil des Vertrages ist.
  2. Die Kirchengemeinde sichert zu, dass sie bis zum Inkrafttreten des Nutzungsvertrages am _____________ keine Veränderungen am Nutzungsgegenstand vornehmen wird; etwaige bis dahin anfallende Reparaturen wird die Kirchengemeinde vornehmen.
  3. Die bauliche Instandsetzung und Instandhaltung der gesamten Liegenschaft obliegt allein dem Kirchenkreis. Erforderliche Arbeiten sind nach den allgemeinen Regeln der Technik auszuführen. Der Kirchenkreis ist verpflichtet, alle Anlagen jährlich auf eigene Kosten und durch Fachkräfte bzw. Fachfirmen warten zu lassen.
  4. Schäden an der gesamten Liegenschaft muss der Kirchenkreis unverzüglich beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Kirchengemeinde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kirchenkreises vornehmen lassen.
  5. Soweit Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Wartungsarbeiten an Gebäude- und Grundstücksteilen erforderlich sind, die ausschließlich von der Kirchengemeinde genutzt werden, ist die vorherige Zustimmung der Kirchengemeinde erforderlich. Die Kirchengemeinde erstattet die entsprechenden Kosten.
  6. Soweit Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Wartungsarbeiten an gemeinsam genutzten Gebäude- und Grundstücksteilern erforderlich sind, ist die vorherige Zustimmung der Kirchengemeinde erforderlich. Die Vertragspartner tragen die anfallenden Kosten in dem Verhältnis der jeweiligen Nutzflächen am Gebäude.
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§ 4
Verkehrssicherungspflicht und Haftung

  1. Der Kirchenkreis hält das Grundstück nebst Zugängen, das Gebäude und die Außenflächen in verkehrssicherem Zustand.
  2. Der Kirchenkreis übernimmt außerdem die ordnungsbehördlichen vorgeschriebenen Reinigungs- und Streupflichten auf den an das Grundstück angrenzenden Straßenflächen.
  3. Für Schäden Dritter haftet der Kirchenkreis.
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§ 5
Versicherungen

  1. Die Gebäude-, Inventar- und Haftpflichtversicherung ist über Sammelversicherungsverträge der Ev. Kirche von Westfalen sichergestellt.
  2. Der Kirchenkreis ist im Versicherungsfall der Kirchengemeinde gleichgestellt.
  3. Erstattungen / Entschädigungen aus Versicherungsschäden sind zweckentsprechend zu verwenden.
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§ 6
Bauliche Veränderungen

  1. Der Kirchenkreis darf bauliche Veränderungen (Investitionen) nur vornehmen, wenn die Kirchengemeinde vorher zugestimmt hat.
  2. Nach Durchführung der Investition wird der Zustand der baulichen Anlage in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
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§ 7
Maßnahmen bei drohender Gefahr

Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren darf die Kirchengemeinde ohne vorherige Zustimmung des Kirchenkreises vornehmen. Die entstehenden Kosten sind durch den Kirchenkreis zu erstatten.
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§ 8
Übertragung auf Dritte

Der Kirchenkreis ist nicht berechtigt, die Nutzung an Dritte zu überlassen.
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§ 9
Besichtigungsrecht

Die Kirchengemeinde ist berechtigt, den Nutzungsgegenstand nach Ankündigung und Absprache selbst oder durch Beauftragte zu besichtigen.
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§ 10
Nutzungszeit und Beendigung der Nutzung

  1. Das Nutzungsverhältnis wird mit Wirkung ab dem _______________ begründet.
  2. Das Nutzungsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit Beendigung des Nutzungszwecks endet das Nutzungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ohne, dass es einer Kündigung bedarf.
  3. Die vorstehende Regelung schränken das Recht der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises, aus wichtigem Grund (z. B. bei Verletzung der §§ 3, 4 und 5) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen, nicht ein.
  4. Der Kirchenkreis wird den Nutzungsgegenstand bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses an die Kirchengemeinde in dem Zustand herausgeben, der in der Anlage (siehe § 3) protokolliert ist.
  5. Bei baulichen Veränderungen (siehe § 6) hat die Kirchengemeinde das Recht, die Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen, Befestigungen oder sonstiger Gegenstände sowie die Herstellung des Ursprungszustandes zu Lasten des Trägerverbundes zu verlangen. Sofern die Kirchengemeinde den Rückbau nicht verlangt, verbleiben die baulichen Veränderungen in dem in § 6 Satz 2 genannten Zustand entschädigungslos im Eigentum der Kirchengemeinde.
  6. Der Kirchenkreis hat alle, auch die von ihm selbst beschafften, Schlüssel auszuhändigen.
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§ 11
Formvorschriften

  1. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Der Vertrag sowie nachträgliche Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die wirksame durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung des Vertrages soweit wie möglich entspricht. Für ggf. bestehende Lücken im Vertrag gilt diese Regelung entsprechend.
Ort und Datum
Für die Kirchengemeinde: _____________ Für den Kirchenkreis:_____________

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 335.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 335.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Siehe Nr. 800-k oder Nr. 800-d.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Siehe Nr. 800-k oder Nr. 800-d.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Nr. 1.
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14 ↑ Nr. 335.
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15 ↑ Nr. 1.
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16 ↑ Nr. 780.
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17 ↑ Nr. 780.
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18 ↑ Siehe Nr. 800-k oder Nr. 800-d.
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19 ↑ Nr. 1.
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20 ↑ Siehe Nr. 800-k oder Nr. 800-d.
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21 ↑ Nr. 1.