.

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid1#

Vom 30. Juni 2014

(KABl. 2014 S. 108)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen
19. Juni 2023
Titel
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 5
eingefügt
§§ 5 bis 8
neu nummeriert
§ 7
neu gefasst
§ 8
gestrichen
§ 9
neu nummeriert
####
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung3# (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Kooperationsräume

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden und ihre möglichen Rechtsnachfolgerinnen zusammengeschlossen, die den folgenden Kooperationsräumen zugeordnet sind:
  1. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Nord
    Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Buer-Hassel
    Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Buer
  2. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Nordost
    Evangelische Christus-Kirchengemeinde Buer
  3. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Nordwest
    Evangelische Kirchengemeinde Buer-Beckhausen
    Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Heßler
    Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Horst
  4. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Südost
    Evangelische Kirchengemeinde Bulmke
    Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Gelsenkirchen
  5. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Südwest
    Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen
    Evangelische Kirchengemeinde Rotthausen
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schalke
  6. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Wattenscheid
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid-Günnigfeld
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid-Höntrop
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid-Leithe
( 2 ) In jedem Kooperationsraum, der aus mehr als einer Kirchengemeinde besteht, wird ein Kooperationsraumgremium gebildet, das mit Mitgliedern der Presbyterien der Kirchengemeinden im jeweiligen Kooperationsraum besetzt ist. Das Kooperationsraumgremium fördert die Zusammenarbeit und die strukturellen Entwicklungen im Kooperationsraum. Näheres regeln Rahmenbeschlüsse der Kreissynode.
#

§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild ein Kreuz zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid“.
#

§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. sieben weiteren Mitgliedern.
#

§ 44#
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreiben oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens acht und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen aus jedem Kooperationsraum und jedem Referat jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
    3. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
( 4 ) Sofern für die Ausschüsse nach dieser Satzung oder nach anderen Satzungen des Kirchenkreises keine spezielleren Regelungen gefasst sind, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur diesbezüglichen Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist und die nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen darf.
( 5 ) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen.
( 7 ) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
( 8 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören.
( 9 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
#

§ 55#
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode Beauftragte vor.
( 2 ) Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand ihr seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor.
#

§ 66#
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode errichtet kreiskirchliche Referate und Dienste. Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Referate und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Referate und Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und kreiskirchlichen Referaten und Diensten. Dazu kann der Kreissynodalvorstand Rahmenbeschlüsse fassen.
#

§ 77#
Kirchenkreisverband

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt an der Emscher in Trägerschaft des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne.
#

§ 88#
, 9#Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Gelsenkirchen vom 5. März 1976 außer Kraft.

#
1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023.
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
3 ↑ Nr. 1.
#
4 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023.
#
5 ↑ § 5 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023.
#
6 ↑ § 5 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023.
#
7 ↑ § 6 neu nummeriert und den neuen § 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023.
#
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2014.
#
9 ↑ § 8 gestrichen und § 9 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023.