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Satzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 30. Juni 2014

(KABl. 2014 S. 108)

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung2# (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kooperationsräume

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden und ihre möglichen Rechtsnachfolgerinnen zusammengeschlossen, die den folgenden Kooperationsräumen zugeordnet sind:
  1. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Nord
    Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Buer-Hassel
    Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Buer
  2. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Nordost
    Evangelische Christus-Kirchengemeinde Buer
  3. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Nordwest
    Evangelische Kirchengemeinde Buer-Beckhausen
    Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Heßler
    Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Horst
  4. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Südost
    Evangelische Kirchengemeinde Bulmke
    Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Gelsenkirchen
  5. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Südwest
    Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen
    Evangelische Kirchengemeinde Rotthausen
    Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schalke
  6. Kooperationsraum Gelsenkirchen-Wattenscheid
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid-Günnigfeld
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid-Höntrop
    Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid-Leithe
( 2 ) In jedem Kooperationsraum, der aus mehr als einer Kirchengemeinde besteht, wird ein Kooperationsraumgremium gebildet, das mit Mitgliedern der Presbyterien der Kirchengemeinden im jeweiligen Kooperationsraum besetzt ist. Das Kooperationsraumgremium fördert die Zusammenarbeit und die strukturellen Entwicklungen im Kooperationsraum. Näheres regeln Rahmenbeschlüsse der Kreissynode.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild ein Kreuz zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid“.
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§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. sieben weiteren Mitgliedern.
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§ 4
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode beruft Synodalausschüsse und Fachausschüsse, der Kreissynodalvorstand beruft Projektausschüsse. Diese Ausschüsse sind beratende Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO3#. Sie arbeiten entsprechend ihren Aufträgen und innerhalb der Rahmenbeschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Kreissynode beruft die folgenden Synodalausschüsse als regelmäßig tagende Pflichtausschüsse:
  1. Synodaler Finanzausschuss (vgl. Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid),
  2. Synodaler Nominierungsausschuss,
  3. Synodaler Strukturausschuss,
  4. Synodaler theologischer Ausschuss.
Die Kreissynode kann für die Handlungsfelder im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid ebenfalls regelmäßig tagende synodale Ausschüsse berufen.
( 3 ) Projektausschüsse werden für die Erarbeitung eines bestimmten Themas für einen festgelegten Zeitraum berufen.
( 4 ) Bildung und Besetzung der beratenden Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, welche nicht im neben- bzw. hauptberuflichen kirchlichen Dienst stehen.
( 5 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 6 ) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den Kindergartenfachausschuss. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Kindergartenfachausschusses sind in der Satzung für die Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid geregelt.
( 7 ) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Fachausschusses für Kinder- und Jugendarbeit sind in der Satzung für die Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid geregelt.
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§ 5
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode errichtet kreiskirchliche Referate und Dienste. Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Referate und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Referate und Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und kreiskirchlichen Referaten und Diensten. Dazu kann der Kreissynodalvorstand Rahmenbeschlüsse fassen.
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§ 6
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid wahr.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können dem Kreiskirchenamt weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid – Kreiskirchenamt“.
( 4 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinden jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 7
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. Ihr obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den Kreissynodalvorstand benannt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
( 3 ) Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen (Artikel 161 KO4# und § 6 Absatz 3 VwO5#).
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§ 86#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Gelsenkirchen vom 5. März 1976 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2014.