.Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung
####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 93#
Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 12. Juni 2014
(KABl. 2014 S. 102)
§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
- 1.1
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (IAFW) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
- 1.2
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung hat den Auftrag zur Fort- und Weiterbildung und Beratung von Pfarrerinnen, Pfarrern und anderen Mitarbeitenden für ihre berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der Kirche sowie zur Beratung und Unterstützung kirchlicher Körperschaften und Gruppen.
- 1.3
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den Trägerkirchen des Gemeinsamen Pastoralkollegs. 2Im Rahmen des Konzeptes für die pastorale Aus- und Fortbildung arbeitet es mit dem Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal zusammen.
- 1.4
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der katholischen (Erz-)Bistümer zusammen. 2Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
- 1.5
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 2
Konzeption
1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Nummer 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
2Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen in Absprache mit dem Landeskirchenamt.
#§ 3
Außendarstellung
1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung stellt sich nach außen als „Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. 2Dabei kann zusätzlich der jeweilige Fachbereich bzw. das Gemeinsame Pastoralkolleg benannt werden.
#§ 4
Interne Organisation und Aufbau
1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung erfüllt seine Aufgaben in folgendem Aufbau:
Institutsleitung (§ 5),
Fachbereiche (§ 6).
2Näheres zur Organisation und zur Zusammenarbeit im Institut regelt die Geschäftsordnung.
#§ 5
Institutsleitung
- 5.1
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet.
- 5.2
- 1Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts im Rahmen der Institutsordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeiten der Landeskirchenämter die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. 2Sie oder er ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts.
- 5.3
- Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- 5.4
- Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung nach außen.
- 5.5
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Fachbereiche
- 6.1
- 6.2
- Die Fachbereiche des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind im Einzelnen:
- der Fachbereich Fortbildung – mit dem Gemeinsamen Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche,
- der Fachbereich Gottesdienst und Kirchenmusik – mit der Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik und deren Arbeitsfeldern Kirche mit Kindern und der Aus- und Fortbildung von Prädikantinnen und Prädikanten,
- der Fachbereich Personalentwicklung – mit der Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung,
- der Fachbereich Seelsorge – mit den Arbeitsfeldern Krankenhausseelsorge, Seelsorge im Alter und in Einrichtungen der Altenpflege sowie Notfallseelsorge und Seelsorge in Feuerwehr und Rettungsdiensten,
- der Fachbereich Supervision – für die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche.
- 6.3
- 1Der Fachbereich Fortbildung wird nach den Regelungen des Kirchenvertrages geleitet. 2Seine Leitung ist an der Institutsleitung beteiligt.
- 6.4
- 1Aufgabe der Fachbereichsleitungen ist es, die Arbeit in dem jeweiligen Bereich zu koordinieren. 2Die Fachbereichsleitungen vertreten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung ihre jeweiligen Fachbereiche nach außen.
- 6.5
- Die Institutsleitung beteiligt zur Koordination der Arbeit die Vertreterinnen und Vertreter der Fachbereiche in regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen.
- 6.6
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Qualitätssicherung
Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
#§ 8
Geschäftsordnung
Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung durch eine Geschäftsordnung.
#§ 93#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 9.1
- Diese Ordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
- 9.2
- Gleichzeitig tritt die Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 62) außer Kraft.