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Satzung der Ev. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Ev. Kirchenkreis Paderborn

Vom 29. November 2013

(KABl. 2014 S. 17)

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Präambel

„Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes.“
(Markus 10,14)
Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gründet sich auf dem Evangelium der Menschenfreundlichkeit Gottes, das im Wirken von Jesus Christus Wirklichkeit wurde.
Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist partizipativ und lebensweltorientiert. Wir schaffen Jugendlichen Räume, in denen sie ihre Spiritualität entdecken, leben und ihre Persönlichkeit entwickeln können.
Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschreibt Verkündigung, Seelsorge und Bildung als ihre Grundaufgaben.
Der Evangelische Kirchenkreis Paderborn und seine Kirchengemeinden wissen sich verantwortlich für die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Um dieser Verantwortung und der aus dem Evangelium erwachsenen Verpflichtung nachzukommen, wird im Rahmen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2#, der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn und der Geschäftsordnung der Kreissynode folgende „Satzung Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn“ beschlossen.
Die Satzung für die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn gliedert sich wie folgt:
  1. Jugendreferat
  2. Jugendvollversammlung (JVV)
  3. Synodaler Jugendausschuss
  4. Schlussbestimmungen
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I. Das Jugendreferat
im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn

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§ 1
Zusammensetzung des Jugendreferates

( 1 ) Um die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn zu fördern, sie durch ausgebildete Fachkräfte zu unterstützen und abzusichern, hat der Kirchenkreis ein kreiskirchliches Jugendreferat.
( 2 ) Zum Jugendreferat gehören
  1. die oder der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit (Jugendpfarrerin oder Jugendpfarrer),
  2. die Leiterin oder der Leiter mit geschäftsführenden Aufgaben,
  3. die hauptamtlichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Kirchenkreises,
  4. die oder der Verwaltungsmitarbeitende sowie weitere vom Kreissynodalvorstand nach Anhörung des synodalen Jugendausschusses berufene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 2
Aufgaben des Jugendreferates

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn gestaltet sich wie folgt: Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten nehmen mit vier Wochenstunden kreiskirchliche Aufgaben im Jugendreferat wahr.
( 2 ) Im Rahmen seines Auftrages, Kindern und Jugendlichen mit dem Evangelium Lebensperspektiven zu eröffnen und sie einzuladen, Glauben zu leben, hat das Jugendreferat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Verkündigung des Evangeliums,
  2. Seelsorge an Kindern und Jugendlichen,
  3. Maßnahmen und Veranstaltungen zur außerschulischen und persönlichkeitsbezogenen sowie zur politischen und musisch-kreativen Bildung,
  4. Kinder- und Jugendfreizeitmaßnahmen sowie internationale Jugendbegegnungen,
  5. Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Aus- und Fortbildung,
  6. theologische Fortbildungen für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende sowie für die Jugendpresbyterinnen und Jugendpresbyter.
( 3 ) Das Jugendreferat berät Kinder- und Jugendgruppen, Presbyterien und andere kirchliche Gremien bei der Entwicklung von Konzeptionen und bietet Praxisbegleitung an.
( 4 ) Das Jugendreferat fördert die Information und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen evangelischen Kinder- und Jugendgruppen und evangelischen Jugendwerken im Kirchenkreis.
( 5 ) Das Jugendreferat übernimmt
  1. die Organisation von Aktionen und Veranstaltungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf der Ebene des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn,
  2. die Beratung und Abwicklung von Anträgen und Stellungnahmen.
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§ 3
Arbeitsweise des Jugendreferates

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn werden zwei Jugendregionen gebildet. Zu der Jugendregion Höxter gehören die Evangelischen Kirchengemeinden im kommunalen Kreis Höxter, die Evangelische Kirchengemeinde Lügde und der Pfarrbezirk Bad Driburg 2/Altenbeken. Zu der Jugendregion Paderborn gehören die evangelischen Kirchengemeinden im Stadtgebiet Paderborn und im kommunalen Kreis Paderborn. Die Arbeit in den beiden Jugendregionen wird von zwei Teams hauptamtlicher Jugendreferentinnen und Jugendreferenten gestaltet.
( 2 ) Nach Abzug der kreiskirchlichen Aufgaben (vier Wochenstunden) wird jeder Jugendreferentin und jedem Jugendreferenten ein Hauptarbeitsbereich (eine Kirchengemeinde) zugeordnet, der 50 % des Arbeitsumfangs umfasst, ein Nebenarbeitsbereich (eine Kirchengemeinde) zugeordnet, der 25 % des Arbeitsumfangs umfasst, ein individueller funktionaler Arbeitsschwerpunkt zugeordnet, der 25 % des Arbeitsumfangs umfasst.
( 3 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn können sich für den Haupt- oder Nebenarbeitsbereich bewerben.
( 4 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn gibt es Kirchengemeinden, die Träger einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit sind und dadurch über eigenes hauptamtliches Personal verfügen. Sofern dieses Personal in der gesamten Kirchengemeinde eingesetzt werden darf, können diese Kirchengemeinden nicht Haupt- oder Nebenarbeitsbereich werden. Ausnahmen von dieser Regelung können durch den synodalen Jugendausschuss genehmigt werden.
( 5 ) Für jede Jugendregion wird mindestens einmal jährlich eine Veranstaltung durch die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Jugendregionen Höxter und Paderborn angeboten, geplant und gemeinsam mit den daran beteiligten Kirchengemeinden durchgeführt.
( 6 ) Das Jugendreferat arbeitet zusammen mit dem Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen und anderen kirchlichen und außerkirchlichen Einrichtungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 7 ) Das Jugendreferat unterhält Verbindungen zu anderen Jugendverbänden, zu gesellschaftlichen Gruppen, Schulen, Institutionen, Ämtern und Parteien.
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II. Die Jugendvollversammlung (JVV)

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§ 4
Zusammensetzung der Jugendvollversammlung

Zur JVV sind alle eingeladen, die sich mit den Zielen und Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn verbunden wissen und die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den beiden Jugendregionen des Kirchenkreises begleiten, fördern und kritisch hinterfragen wollen.
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§ 5
Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die JVV schlägt die Mitglieder des synodalen Jugendausschusses für die Berufung durch die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vor für den Zeitraum von zwei Jahren. Aus jeder Jugendregion des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn werden je vier Mitglieder für den synodalen Jugendausschuss vorgeschlagen.
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§ 6
Arbeitsweise der Jugendvollversammlung

( 1 ) Die JVV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, um gemeinsam über die Belange der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis zu diskutieren. Aus der Jugendvollversammlung können Anfragen an den synodalen Jugendausschuss formuliert und Hinweise und Impulse für die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegeben werden.
( 2 ) Die JVV wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des synodalen Jugendausschusses oder durch die Vertreterin oder den Vertreter geleitet.
( 3 ) Über die Ergebnisse der JVV wird ein Protokoll angefertigt, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und dem Protokollführenden unterzeichnet und an den Kreissynodalvorstand und alle in der stattgefundenen JVV anwesenden Mitglieder und nachrichtlich an alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises weitergeleitet.
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III. Der synodale Jugendausschuss

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§ 7
Zusammensetzung
des synodalen Jugendausschusses

( 1 ) Der synodale Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen: jeweils vier Mitglieder aus jeder Jugendregion, eine Jugendreferentin oder ein Jugendreferent, ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes sowie die geschäftsführende Jugendreferentin oder der geschäftsführende Jugendreferent (§ 1 Absatz 2 Buchstabe b) und die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn für Jugendarbeit.
Mindestens drei Mitglieder des synodalen Jugendausschusses aus jeder Jugendregion sollen ehrenamtlich Tätige sein, und davon sollen mindestens zwei unter 27 Jahre alt sein.
Aus jeder Kirchengemeinde darf jeweils nur ein Mitglied im synodalen Jugendausschuss tätig sein.
( 2 ) Zu den Sitzungen des synodalen Jugendausschusses können Gäste eingeladen werden.
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§ 8
Aufgaben des synodalen Jugendausschusses

( 1 ) Der synodale Jugendausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der synodale Jugendausschuss bereitet die JVV vor und leitet sie durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden.
( 3 ) Der synodale Jugendausschuss sichtet die Portfolios, mit denen sich die Kirchengemeinden vorstellen und für den Haupt- und Nebenarbeitsbereich bewerben. Der synodale Jugendausschuss beschließt, welcher Kirchengemeinde zunächst für den Zeitraum von drei Jahren ein Haupt- oder Nebenarbeitsbereich zugeordnet wird. Nach Ablauf von drei Jahren wird die Haupt- und Nebenbereichstätigkeit neu festgelegt. Eine einmalige Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich.
( 4 ) Der synodale Jugendausschuss schlägt dem Kreissynodalvorstand die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendreferat des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vor.
( 5 ) Der synodale Jugendausschuss wählt die Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn in die „Evangelische Jugendkonferenz von Westfalen“.
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§ 9
Arbeitsweise des synodalen Jugendausschusses

( 1 ) Der synodale Jugendausschuss tagt mindestens viermal jährlich.
( 2 ) Der synodale Jugendausschuss berät Anträge und Vorlagen zur Beschlussfassung im Kreissynodalvorstand oder auf der Kreissynode sowie Anträge einzelner Kirchengemeinden oder Impulse aus der Jugendvollversammlung.
( 3 ) Der synodale Jugendausschuss kann zu verschiedenen Sachbereichen beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Der synodale Jugendausschuss arbeitet mit anderen kreiskirchlichen Ausschüssen und Beauftragungen zusammen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich ein.
( 6 ) Der synodale Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände bei der oder dem Vorsitzenden beantragen.
( 8 ) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist und das an die Mitglieder des synodalen Jugendausschusses weiterzuleiten ist.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 103#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Die Satzung „Evangelische Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn“ vom 21. Januar 2005 (KABl. 2005 S. 87) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2014.