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Satzung für die in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford befindlichen Schulen

Vom 26. Januar 2013

(KABl. 2013 S. 87)

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Der Evangelische Kirchenkreis Herford ist Träger des Johannes-Falk-Hauses mit Sitz in Hiddenhausen und des Elisabeth-von-der-Pfalz-Berufskollegs mit Sitz in Herford. Für diese Einrichtungen erlässt die Kreissynode gemäß Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung2# (KO) folgende Satzung:
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§ 1
Zweck und Namen der Schulen
und Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford

  1. Johannes-Falk-Haus des Ev. Kirchenkreises Herford (Johannes-Falk-Haus)
    Das Johannes-Falk-Haus in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford ist eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit heil- und sonderpädagogischem Förderbedarf. Für die Bildungs- und Therapiebiografie bietet das Johannes-Falk-Haus diesen Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien Beratung, Hilfe und Unterstützung, Förderung und Therapie, schulische Bildung und Unterricht mit dem Ziel der gerechten Teilhabe an einer inklusiven Gesellschaft an.
    Das Evangelium dient als Bildungs- und Arbeitsgrundlage, und deshalb sind christliche Werte und diakonisches Handeln die Basis der Zusammenarbeit. Das Leben und Lernen erfolgt in Übereinstimmung mit einer christlichen Grundhaltung und ist geprägt von einem biblischen Menschenbild.
    Die Förderschule Johannes-Falk-Haus mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule gemäß dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert am 5. April 2011.
    Die Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Ev. Kirche von Westfalen vom 12./13. Februar 1997 (KABl. 1997 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung findet in Verbindung mit dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den besonderen pädagogischen Gegebenheiten und Erfordernissen der Schule Anwendung.
    Das Johannes-Falk-Haus verantwortet darüber hinaus folgende Kompetenzbereiche: Beratung, Prävention und Frühförderung (inklusive Heilmittelerbringung).
  2. Elisabeth-von-der-Pfalz-Berufskolleg des Ev. Kirchenkreises Herford (Elisabeth-von-der-Pfalz-Berufskolleg)
    Das Elisabeth-von-der-Pfalz-Berufskolleg in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford ist ein Lernort, der die eigenständige Wissensaneignung fördert. Hier werden Kompetenzen in fachlichen, sozialen und persönlichen Bereichen erworben, die für das spätere Berufsleben und die soziale Teilhabe an der Gesellschaft unerlässlich sind. Das Evangelium dient als Bildungs- und Arbeitsgrundlage, und deshalb sind christliche Werte und diakonisches Handeln die Basis der Zusammenarbeit. Das Leben und Lernen erfolgt in Übereinstimmung mit einer christlichen Grundhaltung und ist geprägt von einem biblischen Menschenbild.
    Das Berufskolleg ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule gemäß dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert am 5. April 2011.
    Die Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Ev. Kirche von Westfalen vom 12./13. Februar 1997 (KABl. 1997 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung findet in Verbindung mit dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den besonderen pädagogischen Gegebenheiten und Erfordernissen der Schule Anwendung.
    Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule und der Fachakademie. In einem differenzierten Unterrichtssystem werden in einfach und doppelt qualifizierten Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (erweiterte berufliche Kenntnisse, Berufsabschlüsse, Akademieexamen) und allgemeinbildende Abschlüsse (mittlerer Schulabschluss, Fachhochschulabschluss) vermittelt.
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§ 2
Siegel der Schulen und Siegelführung

Die Schulsiegel entsprechen dem Siegel des Ev. Kirchenkreises Herford. Sie werden ergänzt durch den Namen der jeweiligen Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt das Siegel.
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§ 3
Organe

Alle Rechte und Pflichten des Trägers werden durch Kreissynode und Kreissynodalvorstand und durch den von der Kreissynode gebildeten „Trägerausschuss Schulen“ wahrgenommen.
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§ 4
Kreissynode und Kreissynodalvorstand

( 1 ) Die Kreissynode beschließt die Errichtung und Schließung der Schulen in Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford.
( 2 ) Die Errichtung, Veränderung oder Schließung von einzelnen Bildungsgängen oder Teilbereichen der Schulen beschließt der Kreissynodalvorstand auf Empfehlung des Trägerausschusses.
( 3 ) Im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan beschließt die Kreissynode über die Zuweisung zu den Sonderhaushalten der Schulen in Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford.
( 4 ) Die Kreissynode beschließt über die Entlastung der Jahresrechnungen der Sonderhaushalte nach Prüfung durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle und nach Prüfung durch die Obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung).
( 5 ) Die Kreissynode beruft die Mitglieder des Trägerausschusses und die Mitglieder des Beirats des Johannes-Falk-Hauses nach Maßgabe der §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 3 dieser Satzung.
( 6 ) Die Kreissynode beschließt die Änderung der Satzung für die Schulen in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford.
( 7 ) Der Kreissynodalvorstand kann ergänzend zu § 5 Absatz 7 eine Geschäftsordnung für den Trägerausschuss Schulen erlassen.
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§ 5
Trägerausschuss Schulen

( 1 ) Für die Schulen in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Herford bildet die Kreissynode den Trägerausschuss Schulen.
( 2 ) Dem Trägerausschuss Schulen gehören kraft Amtes an:
  1. die Schulreferentin oder der Schulreferent des Ev. Kirchenkreises Herford,
  2. die Bezirksbeauftragte oder der Bezirksbeauftragte des Ev. Kirchenkreises Herford,
  3. die Schulleiterin oder der Schulleiter des Johannes-Falk Hauses,
  4. die Schulleiterin oder der Schulleiter des Elisabeth-von-der-Pfalz-Berufskollegs.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand entsendet ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes in den Trägerausschuss Schulen.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann bis zu zwei weitere Personen, die Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sind oder die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, in den Trägerausschuss Schulen berufen.
( 5 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gehört dem Trägerausschuss Schulen mit beratender Stimme an. Sie oder er kann eine oder einen mit der Schulsachbearbeitung betraute Sachbearbeiterin oder betrauten Sachbearbeiter stellvertretend für sich in den Ausschuss entsenden.
( 6 ) Der Trägerausschuss Schulen wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter aus seiner Mitte.
( 7 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Trägerausschusses Schulen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zuzuleiten sind.
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§ 6
Aufgaben des Trägerausschusses Schulen

( 1 ) Unbeschadet der Aufgaben der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes ist der Trägerausschuss Schulen dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Schulen entsprechend ihrem Auftrag im Rahmen des staatlichen und kirchlichen Rechts erfolgt.
( 2 ) Aufgaben des Trägerausschusses sind:
  1. Festlegung der allgemeinen Grundsätze unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, nach denen die Schulen geführt werden sollen,
  2. Vorlage der Sonderhaushaltspläne an Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand zur Vorbereitung der Beschlussfassung der Kreissynode, Vorlage der Jahresrechnungen bei der Kreissynode zur Erteilung der Entlastung nach Prüfung durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle und durch die Obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung),
  3. Stellungnahmen zur Besetzung der Leitungsstellen der Schulen zur Beschlussfassung durch den Kreissynodalvorstand,
  4. Beschlussfassung über die Verwendung von Spendengeldern, soweit diese nicht zweckgebunden sind.
( 3 ) Der Trägerausschuss nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung. Auf Vorschlag des Trägerausschusses kann der Kreissynodalvorstand die arbeitsrechtlichen Maßnahmen auf die Schulleitungen delegieren.
( 4 ) Der Trägerausschuss nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD4# wahr. Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
( 5 ) Weitere konzeptionelle, beratende und vorbereitende Aufgaben können dem Trägerausschuss durch den Kreissynodalvorstand im Einzelfall übertragen werden.
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§ 7
Beirat für das Johannes-Falk-Haus

( 1 ) Für das Johannes-Falk-Haus wird durch Kreissynode und Kreissynodalvorstand ein Beirat bestellt.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates werden für vier Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Mitgliedschaft im Beirat endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Der Berufungszeitraum richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode.
( 3 ) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Vorsitzende des Trägerausschusses Schulen sind Mitglieder des Beirates,
  2. die Kreissynode beruft ein Mitglied aus dem Presbyterium der Stephanuskirchengemeinde Hiddenhausen, eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter des Johannes-Falk-Hauses und eine Vertreterin oder einen Vertreter eines in der Kreissynode vertretenen Presbyteriums in den Beirat,
  3. der Kreissynodalvorstand soll die Kommunalgemeinde Hiddenhausen um Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in den Beirat bitten,
  4. der Kreissynodalvorstand soll den Kreis Herford um Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in den Beirat bitten,
  5. der Kreissynodalvorstand beruft als weitere Mitglieder des Beirats bis zu neun Personen aus dem öffentlichen Leben,
  6. die Schulleitung des Johannes-Falk-Hauses gehört dem Beirat mit beratender Stimme an.
( 4 ) Der Beirat wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Der Beirat wird bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden einberufen. Der Beirat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangen.
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§ 8
Aufgaben des Beirats
für das Johannes-Falk-Haus

( 1 ) Der Beirat berät den Trägerausschuss bezüglich der Erfüllung seiner Bildungsverantwortung. Dabei lässt er sich von der Vermittlung christlicher Werte im Schulbetrieb leiten und berücksichtigt die diakonische Verantwortung der Handelnden im und für das Johannes-Falk-Haus.
( 2 ) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Johannes-Falk-Hauses auf allen Ebenen und trägt dazu bei, das Johannes-Falk-Haus in der Bildungslandschaft des Kreises Herford und darüber hinaus zu verankern.
( 3 ) Die Mitglieder des Beirats vertreten die Interessen des Johannes-Falk-Hauses in den von ihnen repräsentierten Arbeits- und Geschäftsbereichen.
( 4 ) Weitere konzeptionelle, beratende und vorbereitende Aufgaben können dem Beirat durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung liegt gemäß Artikel 104 Absatz 2 Kirchenordnung5# beim Kreiskirchenamt des Ev. Kirchenkreises Herford.
( 2 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter betraut mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit den Verwaltungsaufgaben im Kreiskirchenamt, der oder die die Aufgaben der Schulsachbearbeitung durchführt und mit anderen Stellen der Verwaltung koordiniert.
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§ 10
Vermögen

( 1 ) Das Vermögen der Schulen wird als Sondervermögen des Ev. Kirchenkreises Herford geführt.
( 2 ) Bei Auflösung des Johannes-Falk-Hauses oder des Elisabeth-von-der-Pfalz-Berufskollegs fließt das Vermögen dem Ev. Kirchenkreis Herford zu.
( 3 ) Der Vertrag mit dem Kreis Herford vom 21. Dezember 1977 bleibt unberührt.
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§ 116#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die in der Trägerschaft des Kirchenkreises Herford befindlichen Ersatzschulen vom 17. Januar 2005 (KABl. 2005 S. 28) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 780.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2013.