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§ 1
§ 2
§ 35#
#§ 4
§ 56#
§ 6
§ 7
§ 87#
#§ 98#
#§ 109#
§ 1110#
      Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid
Vom 4. September 2001
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Artikel  | Art der Änderung  | |
1  | Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid  | 21. März 2023  | Einleitungssatz  | geändert  | |
§ 3 Buchst. c  | gestrichen  | ||||
§ 5 Abs. 2 Buchst. b  | neu gefasst  | ||||
§ 7 Satz 4 Spiegelstr. 2 und  | neu gefasst  | ||||
Spiegelstr. 6  | gestrichen  | ||||
§ 8 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. b  | neu gefasst  | ||||
§ 9 Buchst. d  | neu gefasst  | ||||
§ 10  | aufgehoben  | ||||
§ 11 und 12  | neu nummeriert  | 
Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 731#, 742# und 773# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)4# folgende Gemeindesatzung: 
####§ 1
Presbyterium
 1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet.  2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus.  3 Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
#§ 2
Beratende Ausschüsse
(Ausschüsse für besondere Aufgaben)
 1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Diakonie, Jugendarbeit, Kirchenmusik, Gemeindeaufbau/Ökumene Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen.  2 Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite.  3 Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern.  4 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.  5 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.  6 Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der sachkundigen Gemeindeglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in dem jeweiligen Ausschuss nicht erreichen.
#§ 35#
Fachausschüsse
Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen und bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben folgende Fachausschüsse: 
- Geschäftsführender Ausschuss (zugleich Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur),
 - Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften.
 
§ 4
Mitglieder der Fachausschüsse
			(
			1
			)
		  1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der jeweils ersten Sitzung des Presbyteriums nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vom Presbyterium gewählt.  2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt. 
			(
			2
			)
		  1 Die Fachausschüsse haben bis zu sieben Mitglieder.  2 In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden.  3 Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. 
			(
			3
			)
		  1 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Presbyterium gewählt.  2 Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
			(
			4
			)
		 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
#§ 56#
Aufgaben der Fachausschüsse
			(
			1
			)
		  1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.  2 Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen oder einen Beschluss eines Fachausschusses aufheben oder ändern. 
			(
			2
			)
		 Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben: 
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls für die Ausführung der Arbeiten zu sorgen;
 - Sachausgaben im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu beschließen, für die das Presbyterium durch widerruflichen Beschluss eine Höchstgrenze festlegen kann;
 - Personaleinstellungen vorzuschlagen und Vorschläge für die entsprechenden Dienstanweisungen vorzubereiten;
 - Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen.
 
			(
			3
			)
		 Weitere Aufgaben können vom Presbyterium an die Fachausschüsse übertragen werden. 
			(
			4
			)
		  1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen.  3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.  4 Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit. 
			(
			5
			)
		  1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind.  2 Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden.  3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums zuzuleiten.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		 Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 
			(
			2
			)
		  1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden.  2 Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Geschäftsführender Ausschuss
 1 Aufgrund der Größe der Christus-Kirchengemeinde wird zur Wahrnehmung der in § 8 der Satzung festgelegten Aufgaben ein geschäftsführender Ausschuss gebildet.  2 Hierdurch wird das Presbyterium in erheblichem Umfang entlastet.  3 Es ist damit in der Lage, seine geistliche Leitungsfunktion für die Gemeinde und die geistliche Zurüstung seiner Mitglieder intensiver wahrzunehmen. 
 4 Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind: 
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
 - die Pfarrerinnen und Pfarrer,
 - die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
 - die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters,
 - die oder der Vorsitzende des Fachausschusses für Bauangelegenheiten und Liegenschaften,
 - ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
 
 5 Die Vertreterin oder der Vertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Presbyteriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
#§ 87#
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses
			(
			1
			)
		 Der geschäftsführende Ausschuss ist zugleich auch Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur. 
			(
			2
			)
		 Dem geschäftsführenden Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen: 
- Planung und Koordination der kirchlichen Arbeit im Bereich der Gemeinde;
 - Erarbeitung zukunftsorientierter Entwicklungskonzepte für die kirchengemeindliche Struktur;
 - Erarbeitung von Konzepten der kirchengemeindlichen Einbindung in die Gestaltungsräume des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg;
 - Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Höhergruppierungen im Rahmen des geltenden Stellenplanes, Erlass von Dienstanweisungen, Abmahnungen und andere Entscheidungen in Personalangelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt und nach Beteiligung der Mitarbeitervertretung;
 - Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auflösungsverträge etc. in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
 
			(
			3
			)
		 Die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitenden ist ausschließlich dem Presbyterium vorbehalten.
			(
			4
			)
		 Weitere Aufgaben können vom Presbyterium an den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden. 
			(
			5
			)
		 Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses als Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur: 
- Beratung des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt;
 - Abschluss von Rechtsgeschäften, für die das Presbyterium durch widerruflichen Beschluss eine Höchstgrenze festlegen kann, in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß § 9 Buchst. f);
 - Beratung von Rechnungsprüfungsberichten in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
 
§ 98#
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
und Liegenschaften
Der Ausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt folgende Aufgaben: 
- Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen,
 - Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierung,
 - Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude,
 - Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes, für die das Presbyterium durch widerruflichen Beschluss eine Höchstgrenze festlegen kann,
 - Entscheidungen über Vermietungen und Verpachtungen,
 - Vorbereitungen der Entscheidungen des Presbyteriums bei Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten.
 
§ 109#
Schlussbestimmungen
			(
			1
			)
		 Berechtigungen, die nach dieser Satzung der oder dem Vorsitzenden eines Fachausschusses eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 
			(
			2
			)
		 Sind mehrere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister bestellt, so gelten die Berechtigungen nach dieser Satzung für jede Kirchmeisterin oder jeden Kirchmeister. 
			(
			3
			)
		 Entstehen Zweifel über Regelungen dieser Satzung,  so entscheidet das Presbyterium.
#§ 1110#
Inkrafttreten11#
			(
			1
			)
		 Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen. 
			(
			2
			)
		 Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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4 ↑ Einleitungssatz geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
4 ↑ Einleitungssatz geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
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5 ↑ § 3 Buchst. c gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
5 ↑ § 3 Buchst. c gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
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6 ↑ § 5 Abs. 2 Buchst. b neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
6 ↑ § 5 Abs. 2 Buchst. b neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
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7 ↑ § 8 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. b neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
7 ↑ § 8 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. b neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
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8 ↑ § 9 Buchst. d neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
8 ↑ § 9 Buchst. d neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
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9 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.
        9 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023.