.Kooperationsvereinbarung zur Supervision
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kooperationsvereinbarung zur Supervision
zwischen der Ev. Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche
Vom 5. Dezember 2012 / 15. Januar 2013
(KABL. 2012 S. 22)
Zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) und der Lippischen Landeskirche (LLK) wird zur gemeinsamen Organisation und Durchführung von Supervisionsprozessen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lippischen Landeskirche folgende Vereinbarung geschlossen:
#Präambel
1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (IAFW) in Schwerte-Villigst ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung2#. 2 Zu den Aufgaben des IAFW gehört gemäß § 1 Ziffer 2 der Institutsordnung vom 19. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 62) die Organisation und Durchführung der Supervision im Rahmen der Supervisionsordnung. 3 Gemäß § 1 Ziffer 3 Satz 1 der Institutsordnung kooperiert das IAFW zur Erfüllung seiner Aufgaben unter anderem mit den Trägerkirchen des Gemeinsamen Pastoralkollegs.
#§ 1
Rechtliche Grundlagen
(
1
)
1 Im Auftrag der Lippischen Landeskirche wird durch den Bereich Supervision im Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung die Supervision von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Lippischen Landeskirche organisiert und angeboten. 2 Sie wird erteilt von kirchlich anerkannten, im kirchlichen Dienst stehenden Supervisorinnen und Supervisoren.
(
2
)
Das Angebot der Supervision gilt für alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lippischen Landeskirche.
(
3
)
Die Supervision von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Lippischen Landeskirche erfolgt auf der Grundlage der Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen (SVV) vom 14. März 2002 und des Merkblattes zur Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2002 S. 102).
(
4
)
Das lippische Landeskirchenamt spricht die Anerkennung nach Ziffer 2.1 SVV von Supervisorinnen und Supervisoren aus dem Bereich der Lippischen Landeskirche im Benehmen mit dem Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung aus.
(
5
)
Die anerkannten lippischen Supervisorinnen und Supervisoren werden in eine gemeinsame Liste der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche aufgenommen. Sie werden vom Bereich Supervision im IAFW in regelmäßigen Abständen zu Beratungen und Fachtagungen eingeladen.
(
6
)
Die Höhe der Honorarsätze der Supervisorinnen und Supervisoren sowie des von den Supervisandinnen und Supervisanden zu zahlenden Eigenanteils richtet sich nach Ziffer 7 des Merkblattes (siehe Absatz 3).
#§ 2
Finanzierung
(
1
)
Die für den Bereich Supervision im IAFW entstehenden Personal- und Sachkosten werden wie folgt zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche aufgeteilt:
Evangelische Kirche von Westfalen | 97,5 Prozent |
Lippische Landeskirche | 2,5 Prozent |
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen stellt rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres einen Teilhaushaltsplan für den Bereich Supervision im Benehmen mit der Lippischen Landeskirche auf. 2 Die Jahresrechnung wird der Lippischen Landeskirche alsbald nach dem Jahresabschluss vorgelegt.
(
3
)
1 Für die Verwaltungsgeschäfte, die die Kassengemeinschaft Haus Villigst, die Tagungsstätte „Haus Villigst“ und die Verwaltung des IAFW für den Bereich Supervision erledigen, kann eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche geschlossen werden. 2 In dieser Vereinbarung sind die zu erledigenden Arbeiten und die Vergütung festzulegen.
#§ 3
Dauer der Vereinbarung, Kündigung, Freundschaftsklausel
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1
)
1 Die Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. 2 Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner zum Laufzeitende mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. 3 Ihre Laufzeit verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre, wenn kein Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
(
2
)
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung beschließen das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche.
(
3
)
Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung werden auf freundschaftlicher Basis beseitigt. Bei wesentlichen Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Supervision wird die Lippische Landeskirche einbezogen.
#§ 4
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.