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Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Schwelm

Vom 16. Juni 2012

(KABl. 2012 S. 190)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm
25. November 2022
§ 4
neu gefasst
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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Der Kirchenkreis

Zum Evangelischen Kirchenkreis Schwelm der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
  1. Gevelsberg
  2. Haßlinghausen-Herzkamp-Silschede
  3. Milspe-Rüggeberg
  4. Schwelm
  5. Voerde in Ennepetal
zusammengeschlossen.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel in Form eines Achteckes mit Wellenlinien und Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Schwelm“.
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§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. sechs weiteren Mitgliedern, wobei durch ein Mitglied der Bereich der synodalen Handlungsfelder berücksichtigt werden soll.
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§ 4
Gemeinsames Kreiskirchenamt2#

Für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.
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§ 53#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 25. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 204) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 25. November 2022.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2012.