.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 52#
Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Schwelm
Vom 16. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 190)
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Der Kirchenkreis
Zum Evangelischen Kirchenkreis Schwelm der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
- Gevelsberg
- Haßlinghausen-Herzkamp-Silschede
- Milspe-Rüggeberg
- Schwelm
- Voerde in Ennepetal
zusammengeschlossen.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel in Form eines Achteckes mit Wellenlinien und Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Schwelm“.
#§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba und
- sechs weiteren Mitgliedern, wobei durch ein Mitglied der Bereich der synodalen Handlungsfelder berücksichtigt werden soll.
§ 4
Kreiskirchenamt
1 Für die Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ist eine gemeinsame Verwaltungsstelle errichtet. 2 Sie führt den Namen „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm“. 3 Das gemeinsame Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten. 4 Die Ordnung, Leitung und der Geschäftsbereich des Kreiskirchenamtes sind durch eine kirchenrechtliche Vereinbarung der beteiligten Kirchenkreise geregelt.
#§ 52#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 25. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 204) außer Kraft.