.

Kreissatzung des Kirchenkreises Herford
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 24. April 1993

(KABl. 1993 S. 203)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Herford der Ev. Kirche von Westfalen
1. März 2003
§ 10 Abs. 3
Sätze 4 u. 5 werden Sätze 1 u. 2 des neuen Abs. 4
§ 10 Abs. 4
Ergänzung von Satz 3
Die Kreissynode hat für die Ordnung und Verwaltung des Kirchenkreises gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO die folgende Satzung beschlossen.
####

§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Kirchenkreis Herford der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bünde
Ev.-luth. Kirchengemeinde Dünne
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilshausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Elverdissen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Enger
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ennigloh
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagedorn
Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Jakobi-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Stift Berg zu Herford
Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Münster-Kirchengemeinde Herford
Ev.-reform. Petri-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Kirchengemeinde Herringhausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Holsen-Ahle
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hücker-Aschen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hunnebrock-Hüffen-Werfen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchlengern
Ev.-luth. Kirchengemeinde Laar
Ev.-luth. Kirchengemeinde Lippinghausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Löhne
Ev.-luth. Kirchengemeinde Mennighüffen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernbeck
Ev.-luth. Kirchengemeinde Oetinghausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rödinghausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Schweicheln-Bermbeck-Sundern
Ev.-luth. Kirchengemeinde Siemshof
Ev.-luth. Kirchengemeinde Spenge
Ev.-luth. Kirchengemeinde Spradow
Ev.-luth. Kirchengemeinde Stift Quernheim
Ev.-luth. Kirchengemeinde Südlengern
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wallenbrück
Ev.-luth. Kirchengemeinde Westkilver
#

§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis Herford ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis führt ein Siegel. Das Siegelbild ist der Fensterrosette des sog. „Brudtlacht-Fensters" der Jakobikirche in Herford entnommen; es stellt in stilisierter Form die Sancta Herfordia dar und ist umschlossen mit den Worten „Kirchenkreis Herford".
#

§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin/der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie/Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#

§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin/dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen; dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung i. S. von § 14 Absatz 5 dieser Satzung.
#

§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin/der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Inhaberinnen/Inhaber und Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden, Anstaltskirchengemeinden und Verbände sowie die Inhaberinnen/Inhaber und Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind;
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden und Anstaltskirchengemeinden;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 3 ) Bei der Entsendung der Abgeordneten und der Berufung der Mitglieder ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Die Mitgliedschaft in der Kreissynode richtet sich im übrigen nach Artikel 91bis 92 KO2#.
#

§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin/dem Superintendenten, der Synodalassessorin/dem Synodalassessor, der Scriba/dem Scriba, einem weiteren theologischen und fünf nichttheologischen Mitgliedern.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für die Superintendentin/den Superintendenten - sind je eine erste und eine zweite Stellvertreterin/ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
#

§ 7
Ständige Ausschüsse

Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 100 Absatz 2 KO3# folgende ständige Ausschüsse:
  1. Diakonieausschuss,
  2. Ausschuss für Frauenarbeit,
  3. Ausschuss für Jugendarbeit,
  4. Ausschuss für Industrie- und Sozialarbeit,
  5. Kindergartenausschuss,
  6. Nominierungsausschuss,
  7. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  8. Ausschuss für Schule, Erziehung und Bildung,
  9. Theologischer Ausschuss einschließlich der Aufgabenbereiche Gottesdienst, Verkündigung und Kirchenmusik,
  10. Umweltausschuss,
  11. Ausschuss für Weltmission und Ökumene,
  12. Ausschuss für Männerarbeit.
#

§ 8
Rechnungsprüfungsausschuss, Finanzausschuss

( 1 ) Für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bildet die Kreissynode gemäß Artikel 100 Absatz 1 KO4# einen Rechnungsprüfungsausschuss. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses richten sich nach den Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Bildung eines Finanzausschusses einschließlich seiner Aufgaben und seiner Zusammensetzung bestimmt sich nach der gemäß § 2 Finanzausgleichsgesetz erlassenen Satzung betreffend den Finanzausgleich im Kirchenkreis Herford.
#

§ 9
Beratende Ausschüsse

Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für den Arbeitsbereich nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
#

§ 10
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse5#

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen/Pfarrer und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden. Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Mannen anzustreben. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll 18 möglichst überschreiten. Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein.
( 2 ) Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind sie nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung durch den Kreissynodalvorstand befugt. Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen und Stellungnahmen bedürfen der Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse zur Kenntnis. Die Superintendentin/der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Verhandlungen teilzunehmen.
( 4 ) Sie/Er lädt die Vorsitzenden der Ausschüsse und die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes mindestens zweimal jährlich zu gegenseitiger Information und Abstimmung ein. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und den Ausschussvorsitzenden zur Kenntnis zu geben ist. Der Kreissynodalvorstand hat darüber hinaus die Vorsitzenden der Ausschüsse zu wichtigen Beratungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, wenn deren Arbeitsgebiet betroffen ist.
#

§ 11
Beauftragte

Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. Soweit für ihren Arbeitsbereich Ausschüsse gebildet sind und die Synodalbeauftragten diesen nicht bereits als Mitglied angehören, nehmen sie an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil.
#

§ 12
Geschäftsordnung

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt die Geschäftsordnung das Verfahren der Bildung sowie die Geschäftsführung der Ausschüsse.
#

§ 13
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Zur Stärkung der geistlichen Gemeinschaft und zur Förderung der theologischen Arbeit werden für die Theologinnen und Theologen im Kirchenkreis folgende Konvente gebildet
  1. Bünde/Rödinghausen/Kirchlengern
  2. Enger/Spenge
  3. Herford
  4. Hiddenhausen
  5. Löhne.
( 2 ) In den Regionen nach Abs. 1 lit. a), b), d) und e) können die Pfarrerinnen und Pfarrer aus ihrer Mitte eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wählen, die/der im Benehmen mit der Superintendentin/dem Superintendenten die gemeinsamen Anliegen der beteiligten Kirchengemeinden gegenüber der Öffentlichkeit vertritt.
( 3 ) Zur gegenseitigen Information und Abstimmung in gemeinsamen Angelegenheiten lädt die/der nach Abs. 2 gewählte Pfarrerin/Pfarrer im Einvernehmen mit der Superintendentin/dem Superintendenten die Vorsitzenden der Presbyterien, die Kirchmeisterinnen/Kirchmeister und Vorsitzende von Regionalausschüssen mindestens zweimal jährlich zu einer Regionalversammlung ein.
( 4 ) Die Superintendentin/der Superintendent lädt die nach Abs. 2 gewählten Pfarrerinnen/Pfarrer in regelmäßigen Abständen zu gegenseitiger Information und Abstimmung ein.
#

§ 14
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Herford errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Kirchenkreis Herford - Kreiskirchenamt".
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
( 4 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Beamtin/einem Beamten des Kirchenkreises (Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter) geleitet.
( 5 ) Sie/Er ist für die Durchführung der Geschäfte des Kreiskirchenamtes nach § 15 verantwortlich und vertritt den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen insoweit selbständig.
#

§ 15
Aufgaben des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt
  1. die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen,
  2. die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen soweit sie ihm von den Gemeinden übertragen sind.
( 2 ) Die Übertragung weiterer Verwaltungsaufgaben durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes bleibt vorbehalten.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt ist an die Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden; zu Entscheidungen, die in die Zuständigkeiten der jeweiligen Leitungsorgane fallen, ist es nicht befugt.
#

§ 16
Informationspflicht

Die Kirchengemeinden werden in ihren Angelegenheiten vom Kreiskirchenamt laufend informiert. Sie können vom Kreiskirchenamt jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Kreiskirchenamt rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben und es bei der Geschäftsführung zu unterstützen.
#

§ 17
Dienstordnung

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#

§ 18
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#

§ 19
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten6#

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen; sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ Nr. 1.
#
4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ § 10 Absätze 3 und 4 geändert durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Herford der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. März 2003.
#
6 ↑ Die Satzung ist am 6. November 1993 in Kraft getreten.