.Kreissatzung des Kirchenkreises Herford
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18 
§ 19
        
      Kreissatzung des Kirchenkreises Herford
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 24. April 1993
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Paragrafen  | Art der  Änderung  | |
1  | Änderung der Kreissatzung des  Kirchenkreises Herford der Ev. Kirche von Westfalen  | 1. März 2003  | § 10 Abs. 3  | Sätze 4 u. 5 werden Sätze 1 u. 2 des neuen Abs. 4  | |
§ 10 Abs. 4  |  Ergänzung von Satz 3  | 
Die Kreissynode hat für die Ordnung und Verwaltung des Kirchenkreises gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO die folgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Kirchenkreis Herford der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bünde
Ev.-luth. Kirchengemeinde Dünne
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilshausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Elverdissen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Enger
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ennigloh
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagedorn
Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Jakobi-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Stift Berg zu Herford
Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Münster-Kirchengemeinde Herford
Ev.-reform. Petri-Kirchengemeinde Herford
Ev.-luth. Kirchengemeinde Herringhausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Holsen-Ahle
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hücker-Aschen
Ev.-luth.  Kirchengemeinde Hunnebrock-Hüffen-Werfen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchlengern
Ev.-luth. Kirchengemeinde Laar
Ev.-luth. Kirchengemeinde Lippinghausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Löhne
Ev.-luth. Kirchengemeinde Mennighüffen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernbeck
Ev.-luth. Kirchengemeinde Oetinghausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rödinghausen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Schweicheln-Bermbeck-Sundern
Ev.-luth. Kirchengemeinde Siemshof
Ev.-luth. Kirchengemeinde Spenge
Ev.-luth. Kirchengemeinde Spradow
Ev.-luth. Kirchengemeinde Stift Quernheim
Ev.-luth. Kirchengemeinde Südlengern
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wallenbrück
Ev.-luth. Kirchengemeinde Westkilver
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
			(
			1
			)
		 Der Kirchenkreis Herford ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
			(
			2
			)
		 1 Der Kirchenkreis führt ein Siegel.  2 Das Siegelbild ist der Fensterrosette des sog. „Brudtlacht-Fensters" der Jakobikirche in Herford entnommen; es stellt in stilisierter Form die Sancta Herfordia dar und ist umschlossen mit den Worten „Kirchenkreis Herford".
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
			(
			1
			)
		 Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
			(
			2
			)
		 1 Die Superintendentin/der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.  2 Sie/Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr
			(
			1
			)
		 Der Kreissynodalvorstand vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
			(
			2
			)
		 1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin/dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen; dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.  2 Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung i. S. von § 14 Absatz 5 dieser Satzung.
#§ 5
Mitglieder der Kreissynode
			(
			1
			)
		 Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
			(
			2
			)
		 Mitglieder der Kreissynode sind
- die Superintendentin/der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
 - die Inhaberinnen/Inhaber und Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden, Anstaltskirchengemeinden und Verbände sowie die Inhaberinnen/Inhaber und Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind;
 - die Abgeordneten der Kirchengemeinden und Anstaltskirchengemeinden;
 - die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
 
			(
			3
			)
		  1 Bei der Entsendung der Abgeordneten und der Berufung der Mitglieder ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.  2 Die Mitgliedschaft in der Kreissynode richtet sich im übrigen nach Artikel 91bis 92 KO2#.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
			(
			1
			)
		 Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin/dem Superintendenten, der Synodalassessorin/dem Synodalassessor, der Scriba/dem Scriba, einem weiteren theologischen und fünf nichttheologischen Mitgliedern. 
			(
			2
			)
		 Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für die Superintendentin/den Superintendenten - sind je eine erste und eine zweite Stellvertreterin/ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
#§ 7
Ständige Ausschüsse
Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 100 Absatz 2 KO3# folgende ständige Ausschüsse:
- Diakonieausschuss,
 - Ausschuss für Frauenarbeit,
 - Ausschuss für Jugendarbeit,
 - Ausschuss für Industrie- und Sozialarbeit,
 - Kindergartenausschuss,
 - Nominierungsausschuss,
 - Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
 - Ausschuss für Schule, Erziehung und Bildung,
 - Theologischer Ausschuss einschließlich der Aufgabenbereiche Gottesdienst, Verkündigung und Kirchenmusik,
 - Umweltausschuss,
 - Ausschuss für Weltmission und Ökumene,
 - Ausschuss für Männerarbeit.
 
§ 8
Rechnungsprüfungsausschuss, Finanzausschuss
			(
			1
			)
		 1 Für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bildet die Kreissynode gemäß Artikel 100 Absatz 1 KO4# einen Rechnungsprüfungsausschuss.  2 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses richten sich nach den Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen. 
			(
			2
			)
		 Die Bildung eines Finanzausschusses einschließlich seiner Aufgaben und seiner Zusammensetzung bestimmt sich nach der gemäß § 2 Finanzausgleichsgesetz erlassenen Satzung betreffend den Finanzausgleich im Kirchenkreis Herford. 
#§ 9
Beratende Ausschüsse
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für den Arbeitsbereich nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
#§ 10
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse5#
			(
			1
			)
		 1 In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen/Pfarrer und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.  2 Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Mannen anzustreben.  3 Die Zahl der Ausschussmitglieder soll 18 möglichst  überschreiten.  4 Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein.
			(
			2
			)
		 1 Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.  2 Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind sie nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung durch den Kreissynodalvorstand befugt.  3 Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen und Stellungnahmen bedürfen der Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes.
			(
			3
			)
		 1 Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.  2 Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse zur Kenntnis.  3 Die Superintendentin/der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Verhandlungen teilzunehmen. 
			(
			4
			)
		 1 Sie/Er lädt die Vorsitzenden der Ausschüsse und die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes mindestens zweimal jährlich zu gegenseitiger Information und Abstimmung ein.  2 Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und den Ausschussvorsitzenden zur Kenntnis zu geben ist.  3 Der Kreissynodalvorstand hat darüber hinaus die Vorsitzenden der Ausschüsse zu wichtigen Beratungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, wenn deren Arbeitsgebiet betroffen ist.
#§ 11
Beauftragte
 1 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.  2 Soweit für ihren Arbeitsbereich Ausschüsse gebildet sind und die Synodalbeauftragten diesen nicht bereits als Mitglied angehören, nehmen sie an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil.
#§ 12
Geschäftsordnung
 1 Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.  2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt die Geschäftsordnung das Verfahren der Bildung sowie die Geschäftsführung der Ausschüsse.
#§ 13
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
			(
			1
			)
		 Zur Stärkung der geistlichen Gemeinschaft und zur Förderung der theologischen Arbeit werden für die Theologinnen und Theologen im Kirchenkreis folgende Konvente gebildet
- Bünde/Rödinghausen/Kirchlengern
 - Enger/Spenge
 - Herford
 - Hiddenhausen
 - Löhne.
 
			(
			2
			)
		 In den Regionen nach Abs. 1 lit. a), b), d) und e) können die Pfarrerinnen und Pfarrer aus ihrer Mitte eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wählen, die/der im Benehmen mit der Superintendentin/dem Superintendenten die gemeinsamen Anliegen der beteiligten Kirchengemeinden gegenüber der Öffentlichkeit vertritt.
			(
			3
			)
		 Zur gegenseitigen Information und Abstimmung in gemeinsamen Angelegenheiten lädt die/der nach Abs. 2 gewählte Pfarrerin/Pfarrer im Einvernehmen mit der Superintendentin/dem Superintendenten die Vorsitzenden der Presbyterien, die Kirchmeisterinnen/Kirchmeister und Vorsitzende von Regionalausschüssen mindestens zweimal jährlich zu einer Regionalversammlung ein.
			(
			4
			)
		 Die Superintendentin/der Superintendent lädt die nach Abs. 2 gewählten Pfarrerinnen/Pfarrer in regelmäßigen Abständen zu gegenseitiger Information und Abstimmung ein.
#§ 14
Kreiskirchenamt
			(
			1
			)
		 Für den Kirchenkreis ist gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Herford errichtet.
			(
			2
			)
		 Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Kirchenkreis Herford - Kreiskirchenamt".
			(
			3
			)
		 Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
			(
			4
			)
		 Das Kreiskirchenamt wird von einer Beamtin/einem Beamten des Kirchenkreises (Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter) geleitet.
			(
			5
			)
		 Sie/Er ist für die Durchführung der Geschäfte des Kreiskirchenamtes nach § 15 verantwortlich und vertritt den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen insoweit selbständig.
#§ 15
Aufgaben des Kreiskirchenamtes
			(
			1
			)
		 Das Kreiskirchenamt führt
- die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen,
 - die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen soweit sie ihm von den Gemeinden übertragen sind.
 
			(
			2
			)
		 Die Übertragung weiterer Verwaltungsaufgaben durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes bleibt vorbehalten.
			(
			3
			)
		 Das Kreiskirchenamt ist an die Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden; zu Entscheidungen, die in die Zuständigkeiten der jeweiligen Leitungsorgane fallen, ist es nicht befugt.
#§ 16
Informationspflicht
 1 Die Kirchengemeinden werden in ihren Angelegenheiten vom Kreiskirchenamt laufend informiert.  2 Sie können vom Kreiskirchenamt jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen.  3 Sie sind verpflichtet, dem Kreiskirchenamt rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben und es bei der Geschäftsführung zu unterstützen.
#§ 17
Dienstordnung
Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 18 
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 19
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten6#
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen; sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.