.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 95#
        
      Satzung
der Ev. Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen
Vom 17. April 2012
(KABl. 2012 S. 174)
Präambel
 1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hillegossen und die Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst bilden zum 1. Juli 2011 die neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen.
 2 Für ihre Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		  1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium.  2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde.  3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
			(
			2
			)
		 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Kirchengemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
			(
			3
			)
		 Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
#§ 2
Gemeindebeirat
Das Presbyterium kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen.
#§ 3
Fachausschüsse
			(
			1
			)
		  1 Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden gemäß Artikel 74 KO3# in den folgenden Fachbereichen Fachausschüsse berufen:
- Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften,
 - Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
 - Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
 - Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
 
 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Fachausschüsse einrichten.
			(
			2
			)
		 Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
			(
			3
			)
		  1 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.  2 Sie werden von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses gewählt
			(
			4
			)
		  1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Stellvertretung sind zu den Sitzungen einzuladen.  3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
			(
			5
			)
		 Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich.
			(
			6
			)
		  1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften
			(
			1
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an: 
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
 - die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
 - die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
 - die Stellvertretung der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters,
 - ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
 - die Verwaltungskraft des Gemeindebüros,
 - ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
 
			(
			2
			)
		 Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
- Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes sowie des Entwurfes des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
 - Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
 - Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
 - Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung von § 8 dieser Satzung,
 - Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
 - Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
 
§ 5
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln.  2 Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde.  3 Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes.
			(
			2
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
 - die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
 - die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
 - die Stellvertretung der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters,
 - ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
			(
			4
			)
		 Der Fachausschuss berät über:
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
 - die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
 - die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
 
			(
			5
			)
		 Der Fachausschuss entscheidet über:
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
 - die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
 
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
			(
			1
			)
		 Gegenstand des Ausschusses ist der Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen.
			(
			2
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an: 
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
 - die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
 - die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister,
 - die Stellvertretung der Friedhofskirchmeisterin oder des Friedhofskirchmeisters,
 - die oder der Verwaltungsangestellte des Friedhofs,
 - ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
			(
			4
			)
		 Der Ausschuss berät über
- die Entwicklung des Friedhofskonzeptes,
 - die Werkverträge Gärtnerei und Küsterdienst Kapelle,
 - den Haushaltsplanentwurf für den Friedhof,
 - die Anstellung der Mitarbeitenden.
 
			(
			5
			)
		 Der Ausschuss entscheidet über
- Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes,
 - die Erstellung eines Räumplanes.
 
			(
			6
			)
		 Er führt mindestens einmal jährlich eine Friedhofsbegehung durch.
#§ 7
Fachausschuss
für Tageseinrichtungen für Kinder
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen der in der Kirchengemeinde befindlichen evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.  2 Er unterstützt die Tageseinrichtungen für Kinder und fördert ihre Integration in der Kirchengemeinde.
			(
			2
			)
		 Dem Fachausschuss gehören an:
- die Kita-Beauftragten aus dem Presbyterium,
 - die Leitungen der Kindertagesstätten,
 - die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber, die mit der Kita-Arbeit betraut sind,
 - ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
 
			(
			3
			)
		 Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
- Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen für Kinder,
 - Planung, Durchführung und Koordination von gemeinsamen Aktivitäten und religionspädagogischen Angeboten.
 
§ 8
Grundsätze
der Zusammenarbeit der Fachausschüsse
			(
			1
			)
		 Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 
			(
			2
			)
		  1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.
 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 95#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.