.Satzung für das
§ 1
§ 22#
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 95#
§ 10
Satzung für das
„Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“
Vom 16. Dezember 2010
(KABl. 2011 S. 3)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ | 19. Dezember 2019 | § 2 Abs. 3 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung hat folgende Satzung erlassen:
####§ 1
Sondervermögen
(
1
)
Es wird ein „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ gebildet.
(
2
)
1 Das Sondervermögen besteht aus den in der Anlage zu dieser Satzung einzeln aufgeführten Grundstücken. 2 Durch Beschluss der Kirchenleitung können Grundstücke aus dem Sondervermögen ausgesondert oder weitere Grundstücke auf das Sondervermögen übertragen werden.
#§ 22#
Verwaltung
(
1
)
1 Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Landeskirchenamt. 2 Nach Maßgabe des Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes wird dazu eine gesonderte Verwaltungseinheit „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien“ eingerichtet.
(
2
)
1 Das Sondervermögen wird in einem Sonderhaushalt geführt. 2 Die Personal- und Sachkosten sind dem allgemeinen Haushalt zu erstatten.
(
3
)
1 Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften der §§ 238 bis 289 und 330 Handelsgesetzbuch mit der Möglichkeit, einen von der VwO.d3# abweichenden Kontorahmen zu nutzen und das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- und Kostenstellenstruktur auszugestalten. 2 Die übrigen Regelungen der VwO.d4# sind entsprechend anzuwenden.
#§ 3
Aufgaben
1 Der Verwaltung obliegt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Sondervermögens. 2 Dazu gehören auch
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Entscheidung über Kauf, Verkauf, Bebauung und Belastung von Grundstücken,
- die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
§ 4
Kuratorium
(
1
)
1 Für die Verwaltung des Sondervermögens wird ein Kuratorium gebildet. 2 Das Kuratorium hat die Aufgabe,
- die Verwaltung des Sondervermögens zu überwachen und Grundsätze zur Förderung und Sicherung des landeskirchlichen Grundvermögens festzulegen,
- den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
- den Jahresabschluss festzustellen und über den Ständigen Finanzausschuss der Kirchenleitung vorzulegen,
- Kauf, Verkauf, Bebauung und Belastung von Grundstücken zu genehmigen.
(
2
)
Weitere Aufgaben können dem Kuratorium durch Beschluss der Kirchenleitung übertragen werden.
#§ 5
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2 Ihm sollen angehören
- die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes und die Vertreterin oder der Vertreter,
- der oder die Vorsitzende des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode,
- zwei nebenamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die zugleich Mitglieder des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode sein sollen.
3 Den Vorsitz im Kuratorium führt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung nach jeder turnusmäßigen Neubildung der Landessynode für die Dauer der jeweiligen Synodalperiode berufen. 2 Sie bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
#§ 6
Arbeit des Kuratoriums
(
1
)
1 Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist schriftlich einzuladen. 2 Bei der Einladung soll die Tagesordnung in den wesentlichen Punkten mitgeteilt werden. 3 Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, sofern nicht zwei Mitglieder des Kuratoriums widersprechen.
(
2
)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
3
)
Das Kuratorium soll wenigstens zweimal jährlich zusammentreten.
(
4
)
Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums oder die Verwaltung des Sondervermögens dies verlangen.
(
5
)
Die Verwaltung des Sondervermögens nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
#§ 7
Aufsicht
(
1
)
1 Das Kuratorium untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung. 2 Sie kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Sondervermögens verlangen.
(
2
)
Die Rechnungsprüfung des Sondervermögens erfolgt durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle.
#§ 8
Auflösung des Sondervermögens
Bei Auflösung des Sondervermögens wird der Bestand des Sondervermögens wieder dem allgemeinen Vermögen der Evangelischen Kirche von Westfalen zugeführt.
#§ 95#
Veröffentlichung
Diese Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
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2 ↑ § 2 Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ vom 19. Dezember 2019.
2 ↑ § 2 Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ vom 19. Dezember 2019.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.