.

Satzung der
Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer

Vom 1. Juli 2010

(KABl. 2010 S. 179)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer
26. August 2014
§ 1 Abs. 2
aufgehoben
2
Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 1. Juli 2010
11. Februar 2016
§ 2 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
§ 3
neu gefasst
§ 8
aufgehoben
§§ 9 bis 11
neu nummeriert
####

Präambel

Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Buer ist am 23. Mai 2010 aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Erle, der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Middelich, der Evangelischen Kirchengemeinde Resse und der Evangelischen Kirchengemeinde Resser-Mark entstanden.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 77 und 74 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#

§ 13#
Presbyterium

( 1 ) Für die Übergangszeit bis zur nächsten Presbyteriumswahl im Jahr 2012 werden Bevollmächtigte bestellt, die bis zu dieser Wahl an die Stelle des Presbyteriums treten.
( 2 ) aufgehoben
( 3 ) Der Vorsitz im Presbyterium wechselt alle zwei Jahre.
( 4 ) Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO4# einem oder mehreren seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzen.
( 5 ) Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO einem oder mehreren seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten.
#

§ 25#
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Gliederung seiner Arbeit folgende Fachbereiche:
  1. Finanz-, Personal-, Verwaltungs-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
  2. Gottesdienst, Theologie, Kirchenmusik und Kulturarbeit,
  3. Diakonie und Seelsorge,
  4. Kindergarten-, Familien- und Erwachsenenarbeit,
  5. Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  6. Öffentlichkeitsarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
Die Fachausschüsse arbeiten auf der Grundlage des Haushaltsplans sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Die Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu vier sachkundige Kirchengemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
#

§ 37#
Fachausschuss für Finanzen, Personal,
Verwaltung, Gebäude und Liegenschaften

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle die laufende Verwaltung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer betreffenden Fragen und für alle Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister an.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium:
  1. in Haushaltsangelegenheiten,
  2. bei Rücklagenentnahmen,
  3. bei allen sonstigen finanziellen Entscheidungen,
  4. über Stellenbesetzungen im Rahmen genehmigter Stellenpläne und vom Presbyterium vollzogener Stellenfreigaben, Eingruppierungen sowie Entlassungen von Mitarbeitenden, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
  5. über tariflich vorzunehmende Höhergruppierungen im Rahmen des Stellenplans,
  6. über Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden zur Beschlussfassung im Presbyterium, wenn kein anderer Fachausschuss zuständig ist.
  7. über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen für alle der Kirchengemeinde gehörenden Gebäude und Liegenschaften,
  8. über die Konzeptionen von anderweitiger Nutzung von Gebäuden der Kirchengemeinde sowie der Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinde,
  9. über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
  10. über die Finanzierung für außerplanmäßige Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung gemäß Haushaltsplan sowie über Kostendeckungspläne,
  11. über die Abrechnung von Baumaßnahmen zur beschlussgemäßen Feststellung durch das Presbyterium,
  12. über Miet- und Pachtverhältnisse,
  13. über die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  14. über die Grundsätze für die Vergabe von kirchlichen Räumen und Einrichtungen.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  1. über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
  2. über die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
  3. über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen für den Baubereich bis zur Höhe eines vom Presbyterium festgelegten Betrages.
Finanzierungen aus Rücklagen sind hiervon ausgeschlossen.
#

§ 4
Fachausschuss für Gottesdienst,
Theologie, Kirchenmusik und Kulturarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle liturgisch-gottesdienstlichen, theologischen und kirchenmusikalischen Fragen sowie für die Kulturarbeit der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Gottesdienstordnung und damit verbundene liturgische Fragen sowie über die Grundsätze zur Gestaltung von Gottesdiensten,
  • über die Zeiten für Gottesdienste und Amtshandlungen,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Gottesdienst und Kirchenmusik sowie Kulturarbeit und Theologie,
  • über die Ersatzbeschaffung, den Umbau oder die Restaurierung der vorhandenen Orgeln oder anderer Musikinstrumente zur Vorlage an das Presbyterium,
  • über die Besetzung der Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
  • in theologischen Fragen und Fragen zur Kulturarbeit.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet
  • über die inhaltliche und terminliche Koordination kirchenmusikalischer Aktivitäten,
  • über den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
  • über die Wartung von Orgeln und Instrumenten im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
#

§ 5
Fachausschuss Diakonie und Seelsorge

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle Belange und Fragen der Diakonie und der diakonischen Aktivitäten sowie für die Seelsorge im Bereich in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Planung und Durchführung von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  • über die Grundsätze und die weitere Entwicklung diakonischer Arbeit in der Kirchengemeinde,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und die Seelsorge,
  • über die Zusammenarbeitsformen mit der übergemeindlichen Diakonie.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  • über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Diakonie,
  • über die Koordination der diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
  • über öffentliche Stellungnahmen in Diakoniefragen in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  • über die Inhalte der Mitarbeit von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  • über die Vertretung der Mitgliedschaft der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer im Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V.,
  • über die Umsetzung der Diakoniesammlung.
#

§ 6
Fachausschuss für Kindergarten-,
Familien- und Erwachsenenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für Kindergartenangelegenheiten, insbesondere
  • Abstimmung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen einer Einrichtung mit der Kindergartengemeinschaft,
  • Festlegung der Aufnahmekriterien der Einrichtungen nach Maßgaben der von der Kindergartengemeinschaft festgelegten Verfahrensweise,
  • Wahrung der Gemeindenähe sowie der Kommunikation und Information zwischen der jeweiligen Einrichtung, der Kindergartengemeinschaft und der Kirchengemeinde,
  • Sicherstellung der sachgerechten Verwendung von Spenden und Geldern der Fördervereine der einzelnen Einrichtungen,
  • Beratung über die Leitlinien der Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtungen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium über Fragen hinsichtlich der Familien- und Erwachsenenarbeit.
#

§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen sowie die Konfirmandenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus der Arbeit der Kirchengemeinde mit Kindern, Jugendlichen, den Konfirmandinnen und Konfirmanden ergeben.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Einstellung, Honorierung und Entlassung der Mitarbeitenden,
  • über die Entwicklung und Zielsetzung der evangelischen Jugendarbeit, die Bewahrung der Vielfalt und alle Belange, die die Jugendarbeit der Kirchengemeinde betreffen,
  • über die Festlegung der Arbeitsfelder und der sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie hinsichtlich der Konfirmandenarbeit,
  • über Planung und Durchführung von Freizeiten,
  • über Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der von der Jugend genutzten Räume zur Vorlage an das Presbyterium,
  • über die Ausgestaltung der Konfirmandenarbeit.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  • über die konzeptionelle Ausgestaltung der gemeindlichen Jugendarbeit,
  • über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Jugendarbeit,
  • über die Koordination der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
  • über öffentliche Stellungnahmen in Jugendfragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  • über die Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
#

§ 88#
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
Der Fachausschuss bereitet Entscheidungen vor:
  • über die Grundsätze und Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit,
  • über die gemeinsam zu verwendenden Layoutvorgaben und die Fragen zur Außendarstellung der Kirchengemeinde,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
  • über die inhaltliche und terminliche Koordination der Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit,
  • über die inhaltliche Gestaltung der Kirchengemeindeveröffentlichungen (z. B. Kirchengemeindebrief),
  • über die Vorgaben zur Gestaltung von Schaukästen und Schriftwesen und des Internets,
  • über die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Öffentlichkeitsreferat.
#

§ 99#
Arbeitskreise

Neben den Fachausschüssen kann das Presbyterium in der Kirchengemeinde Arbeitskreise in Form beratender Ausschüsse (Artikel 73 KO10#) bilden, die themen- und projektbezogen arbeiten und dem gemeindlichen Wohl dienen.
#

§ 1011#, 12#
Inkrafttreten

Die Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 26. August 2014.
#
4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
#
6 ↑ Nr. 1.
#
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
#
8 ↑ § 8 aufgehoben; § 9 (alt) neu nummeriert (§ 8) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
#
9 ↑ § 10 (alt) neu nummeriert (§ 9) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
#
10 ↑ Nr. 1.
#
11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2010.
#
12 ↑ § 11 (alt) neu nummeriert (§ 10) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.