.Satzung der
####§ 13#
§ 25#
§ 37#
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 88#
#§ 99#
§ 1011#, 12#
Satzung der
Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer
Vom 1. Juli 2010
(KABl. 2010 S. 179)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer | 26. August 2014 | § 1 Abs. 2 | aufgehoben | |
2 | Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 1. Juli 2010 | 11. Februar 2016 | § 2 Abs. 1 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 8 | aufgehoben | ||||
§§ 9 bis 11 | neu nummeriert |
Präambel
1 Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Buer ist am 23. Mai 2010 aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Erle, der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Middelich, der Evangelischen Kirchengemeinde Resse und der Evangelischen Kirchengemeinde Resser-Mark entstanden.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 77 und 74 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 13#
Presbyterium
(
1
)
Für die Übergangszeit bis zur nächsten Presbyteriumswahl im Jahr 2012 werden Bevollmächtigte bestellt, die bis zu dieser Wahl an die Stelle des Presbyteriums treten.
(
2
)
aufgehoben
(
3
)
Der Vorsitz im Presbyterium wechselt alle zwei Jahre.
(
4
)
Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO4# einem oder mehreren seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzen.
(
5
)
Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO einem oder mehreren seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten.
#§ 25#
Fachausschüsse
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet zur Gliederung seiner Arbeit folgende Fachbereiche:
- Finanz-, Personal-, Verwaltungs-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
- Gottesdienst, Theologie, Kirchenmusik und Kulturarbeit,
- Diakonie und Seelsorge,
- Kindergarten-, Familien- und Erwachsenenarbeit,
- Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
3 Die Fachausschüsse arbeiten auf der Grundlage des Haushaltsplans sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
2
)
1 Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
(
3
)
Die Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu vier in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu vier sachkundige Kirchengemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
#§ 37#
Fachausschuss für Finanzen, Personal,
Verwaltung, Gebäude und Liegenschaften
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für alle die laufende Verwaltung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer betreffenden Fragen und für alle Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister an.
(
3
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium:
- in Haushaltsangelegenheiten,
- bei Rücklagenentnahmen,
- bei allen sonstigen finanziellen Entscheidungen,
- über Stellenbesetzungen im Rahmen genehmigter Stellenpläne und vom Presbyterium vollzogener Stellenfreigaben, Eingruppierungen sowie Entlassungen von Mitarbeitenden, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
- über tariflich vorzunehmende Höhergruppierungen im Rahmen des Stellenplans,
- über Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden zur Beschlussfassung im Presbyterium, wenn kein anderer Fachausschuss zuständig ist.
- über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen für alle der Kirchengemeinde gehörenden Gebäude und Liegenschaften,
- über die Konzeptionen von anderweitiger Nutzung von Gebäuden der Kirchengemeinde sowie der Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinde,
- über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
- über die Finanzierung für außerplanmäßige Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung gemäß Haushaltsplan sowie über Kostendeckungspläne,
- über die Abrechnung von Baumaßnahmen zur beschlussgemäßen Feststellung durch das Presbyterium,
- über Miet- und Pachtverhältnisse,
- über die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
- über die Grundsätze für die Vergabe von kirchlichen Räumen und Einrichtungen.
(
4
)
1 Der Fachausschuss entscheidet:
- über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
- über die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
- über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen für den Baubereich bis zur Höhe eines vom Presbyterium festgelegten Betrages.
2 Finanzierungen aus Rücklagen sind hiervon ausgeschlossen.
#§ 4
Fachausschuss für Gottesdienst,
Theologie, Kirchenmusik und Kulturarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für alle liturgisch-gottesdienstlichen, theologischen und kirchenmusikalischen Fragen sowie für die Kulturarbeit der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss berät:
- über die Gottesdienstordnung und damit verbundene liturgische Fragen sowie über die Grundsätze zur Gestaltung von Gottesdiensten,
- über die Zeiten für Gottesdienste und Amtshandlungen,
- über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Gottesdienst und Kirchenmusik sowie Kulturarbeit und Theologie,
- über die Ersatzbeschaffung, den Umbau oder die Restaurierung der vorhandenen Orgeln oder anderer Musikinstrumente zur Vorlage an das Presbyterium,
- über die Besetzung der Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
- in theologischen Fragen und Fragen zur Kulturarbeit.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet
- über die inhaltliche und terminliche Koordination kirchenmusikalischer Aktivitäten,
- über den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
- über die Wartung von Orgeln und Instrumenten im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
§ 5
Fachausschuss Diakonie und Seelsorge
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für alle Belange und Fragen der Diakonie und der diakonischen Aktivitäten sowie für die Seelsorge im Bereich in der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss berät:
- über die Planung und Durchführung von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
- über die Grundsätze und die weitere Entwicklung diakonischer Arbeit in der Kirchengemeinde,
- über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und die Seelsorge,
- über die Zusammenarbeitsformen mit der übergemeindlichen Diakonie.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet:
- über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Diakonie,
- über die Koordination der diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
- über öffentliche Stellungnahmen in Diakoniefragen in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
- über die Inhalte der Mitarbeit von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- über die Vertretung der Mitgliedschaft der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer im Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V.,
- über die Umsetzung der Diakoniesammlung.
§ 6
Fachausschuss für Kindergarten-,
Familien- und Erwachsenenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für Kindergartenangelegenheiten, insbesondere
- Abstimmung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen einer Einrichtung mit der Kindergartengemeinschaft,
- Festlegung der Aufnahmekriterien der Einrichtungen nach Maßgaben der von der Kindergartengemeinschaft festgelegten Verfahrensweise,
- Wahrung der Gemeindenähe sowie der Kommunikation und Information zwischen der jeweiligen Einrichtung, der Kindergartengemeinschaft und der Kirchengemeinde,
- Sicherstellung der sachgerechten Verwendung von Spenden und Geldern der Fördervereine der einzelnen Einrichtungen,
- Beratung über die Leitlinien der Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtungen.
(
2
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium über Fragen hinsichtlich der Familien- und Erwachsenenarbeit.
#§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen sowie die Konfirmandenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus der Arbeit der Kirchengemeinde mit Kindern, Jugendlichen, den Konfirmandinnen und Konfirmanden ergeben.
(
2
)
Der Fachausschuss berät:
- über die Einstellung, Honorierung und Entlassung der Mitarbeitenden,
- über die Entwicklung und Zielsetzung der evangelischen Jugendarbeit, die Bewahrung der Vielfalt und alle Belange, die die Jugendarbeit der Kirchengemeinde betreffen,
- über die Festlegung der Arbeitsfelder und der sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden,
- über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie hinsichtlich der Konfirmandenarbeit,
- über Planung und Durchführung von Freizeiten,
- über Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der von der Jugend genutzten Räume zur Vorlage an das Presbyterium,
- über die Ausgestaltung der Konfirmandenarbeit.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet:
- über die konzeptionelle Ausgestaltung der gemeindlichen Jugendarbeit,
- über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Jugendarbeit,
- über die Koordination der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
- über öffentliche Stellungnahmen in Jugendfragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
- über die Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
§ 88#
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
2 Der Fachausschuss bereitet Entscheidungen vor:
- über die Grundsätze und Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit,
- über die gemeinsam zu verwendenden Layoutvorgaben und die Fragen zur Außendarstellung der Kirchengemeinde,
- über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
- über die inhaltliche und terminliche Koordination der Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit,
- über die inhaltliche Gestaltung der Kirchengemeindeveröffentlichungen (z. B. Kirchengemeindebrief),
- über die Vorgaben zur Gestaltung von Schaukästen und Schriftwesen und des Internets,
- über die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Öffentlichkeitsreferat.
§ 99#
Arbeitskreise
Neben den Fachausschüssen kann das Presbyterium in der Kirchengemeinde Arbeitskreise in Form beratender Ausschüsse (Artikel 73 KO10#) bilden, die themen- und projektbezogen arbeiten und dem gemeindlichen Wohl dienen.
#§ 1011#, 12#
Inkrafttreten
Die Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Buer tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
3 ↑ § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 26. August 2014.
3 ↑ § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Änderung der Satzung für die Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 26. August 2014.
#
5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
#
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
#
8 ↑ § 8 aufgehoben; § 9 (alt) neu nummeriert (§ 8) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.
8 ↑ § 8 aufgehoben; § 9 (alt) neu nummeriert (§ 8) durch Änderung der Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Buer vom 11. Februar 2016.