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§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
        
      Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Langendreer über die Leitung der Kirchengemeinde sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche
Vom 27. Januar 2002
Aufgrund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 1. Januar 2000 gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Langendreer folgende Satzung:
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
- Die Evangelische Kirchengemeinde Langendreer gliedert sich in folgende Gemeindebezirke:
- Christuskirche,
 - Lutherkirche,
 - Markuskirche,
 - Michaelkirche,
 - Pauluskirche.
 
 - Für die Arbeit in den Gemeindebezirken bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse.
 - Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss zur Koordinierung und zur Führung der laufenden Geschäfte.
 - Das Presbyterium bildet für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
 - Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
 - Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit.
 
 
§ 2
Presbyterium
1.  |  1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Langendreer sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.  2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der KO3# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem geschäftsführenden Ausschuss oder den Bezirksund Fachausschüssen übertragen sind.  | 
2.1  | Das Presbyterium entscheidet  | 
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2.2  |  1 Insbesondere entscheidet das Presbyterium über die Aufgabe der kirchlichen Nutzung eines Gebäudes oder eine langfristige Nutzungsänderung.  2 Auch die Pfarrwahl bleibt dem Presbyterium vorbehalten.  3 Bei beiden Punkten ist der Konsens mit dem betroffenen Bezirk anzustreben.  | 
2.3  | Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben davon unberührt.  | 
3.  |  1 Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden.  2 In dieser Sitzung entscheidet es über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder die Kirchmeister.  3 Es beruft die nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c und nach § 5 Abs. 2 Buchstabe c dieser Satzung vorgesehenen Mitglieder.  | 
4.  | Der Vorsitz im Presbyterium wird entsprechend Artikel 63 KO4# geregelt.  | 
§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
- Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Bezirks- und Fachausschüsse.
 - Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
 - eine weitere vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein weiterer vom Presbyterium benannter Pfarrer,
 - eine weitere vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein weiterer vom Presbyterium benannter Pfarrer, falls die oder der Vorsitzende des Presbyteriums nicht Pfarrerin oder Pfarrer ist,
 - die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
 - aus jedem Gemeindebezirk eine Presbyterin oder ein Presbyter, die oder der vom Presbyterium gewählt wird, soweit der Bezirk nicht schon durch eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister vertreten ist.
 
 - Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Presbyteriumssitzungen,
 - Aufstellung von Haushaltsplänen,
 - Entscheidungen über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne sowie über entsprechende Dienstanweisungen.
- Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in leitenden Positionen bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten.
 - Die jeweils zuständigen Bezirks- und Fachausschüsse sowie die Mitarbeitervertretung sind vorher zu beteiligen.
 - Entscheidet der geschäftsführende Ausschuss in einer Personalangelegenheit anders als der zuständige Bezirks- oder Fachausschuss zuvor votiert hat, so entscheidet das Presbyterium endgültig.
 
 - Vermietung von Wohnungen und Garagen der Kirchengemeinde.
 
 - 1 Den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses soll eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister haben. 2 Die oder der Vorsitzende soll nicht gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender des Presbyteriums sein.
 
§ 4
Bezirksausschüsse
- Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium in den fünf Gemeindebezirken Bezirksausschüsse, die ihre Aufgaben nach den Vorgaben des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahrnehmen.
 - 1 Den Bezirksausschüssen gehören an:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeindebezirke,
 - die Presbyterinnen und Presbyter der Gemeindebezirke,
 - die vom Presbyterium auf Vorschlag des Bezirksausschusses berufenen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 
2 Die Anzahl der Mitglieder zu a. und b. muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c. - 1 Jeder Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Sie oder er muss Mitglied des Presbyteriums sein.
 - 1 Für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien. 2 Das Presbyterium kann für die Arbeit der Bezirksausschüsse eine Geschäftsordnung beschließen.
 - Die Bezirksausschüsse haben insbesondere die Aufgaben, in ihren Gemeindebezirken
- über besondere Gottesdienste sowie über die Gestaltung von Gottesdiensten zu entscheiden,
 - alle Fragen, die Amtshandlungen betreffen, zu regeln,
 - beim kirchlichen Unterricht und bei der Konfirmation mitzuwirken,
 - über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
 - die Betreuung der kirchlichen Gebäude im Bezirk zu übernehmen; dazu gehören:
- bauliche Schäden melden,
 - bauliche Veränderungen vorschlagen,
 - über Benutzung und Vermietung kirchlicher Räume zu entscheiden,
 
 - die Kindertageseinrichtungen im Bezirk zu betreuen,
 - in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachausschuss Personalangelegenheiten zu beraten,
 - den Kontakt zur ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft zu erhalten und zu fördern,
 - mindestens einmal im Jahr eine Bezirksversammlung durchzuführen,
 - bei der Pfarrstellenbesetzung Vorschläge zu unterbreiten.
 
 - Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind dem Presbyterium sowie dem geschäftsführenden Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
 
§ 5
Fachausschüsse
- Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse, die ihre Aufgaben nach den Vorgaben des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahrnehmen.
 - 1 Den Fachausschüssen gehören an:
- die für den Fachbereich gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer,
 - die für den Fachbereich gewählten Presbyterinnen und Presbyter,
 - weitere vom Presbyterium berufene sachkundige Personen.
 
2 Die Anzahl der Mitglieder zu a. und b. muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c.3 Die Zusammensetzung der Fachausschüsse soll alle Gemeindebezirke berücksichtigen. - 1 Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Sie oder er muss dem Presbyterium angehören.
 - 1 Für die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung5# betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien. 2 Die Fachausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
 - Die Protokolle der Fachausschüsse sind dem Presbyterium und dem geschäftsführenden Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
 
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
- Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
 - Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
- Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
 - Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal und Bepflanzungsordnung,
 - Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
 - Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
 - Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
 
 - Der Fachausschuss entscheidet über:
- Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
 - die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofsordnung,
 - Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000,– Euro oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
 - die Annahme von Legaten,
 - Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
 - die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
 
 
§ 7
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
- 1 Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat die gesamte Bauplanung vor zu beraten und weiterzuentwickeln. 2 In Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirksausschuss ist der Fachausschuss zuständig für die Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. 3 Zu den Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde, womit auch die Bezirksausschüsse beauftragt werden können.
 - Der Fachausschuss berät über
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen,
 - die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
 - die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
 
 - Der Fachausschuss entscheidet über
- die ihm vom Presbyterium zugewiesenen Haushaltsmittel,
 - die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des beschlossenen und genehmigten Kostendeckungsplans beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Maßnahmen. Er bereitet den Abnahmebeschluss des Presbyteriums vor.
 
 
§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
- 1 Der Fachausschuss ist zuständig für die Planung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde. 2 Er begleitet die Arbeit in den Gemeindebezirken und berät die Bezirksausschüsse.
3 Ferner übernimmt er die Aufgaben des Kooperationsausschusses. - An den Sitzungen des Fachausschusses nehmen die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit sowie die synodale Jugendpfarrerin oder der synodale Jugendpfarrer mit beratender Stimme teil.
 - Der Fachausschuss berät über
- die Einstellung bzw. Zuordnung der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten und ihre oder seine Dienstanweisung,
 - die Jahresberichte der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit.
 
 - Der Fachausschuss entscheidet
- über die ihm vom Presbyterium zugewiesenen Haushaltsmittel,
 - über die Arbeitsschwerpunkte der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten.
 
 
§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit
- Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
 - 1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
 
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt6# in Kraft.