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Satzung der "Kirchenstiftung Quelle und Brock",
kirchliche Gemeinschaftsstiftung der
Evangelisch-lutherischen
Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock

Vom 10. Februar 2016

(KABl. 2016 S. 242)

Das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock hat durch Beschluss vom 21. September 2005 die
„Kirchenstiftung Quelle und Brock“
errichtet und ihr durch Beschluss vom 10. Februar 2016 diese Satzung gegeben.
Zweck der Stiftung ist, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen durch nachhaltige Unterstützung und Förderung der kirchengemeindlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung, einschließlich der notfalls erforderlich werdenden Unterstützung zum Erhalt und Betrieb der Johanneskirche, des Johannes-Gemeindehauses und nach Möglichkeit der Johannes-Kindertagesstätte sowie der „Kindertagesstätte am Park“ in unserer Kirchengemeinde.
Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein fast ausschließlich aus Sachwerten bestehendes Stiftungskapital von 950.994 € zur Verfügung gestellt.
Alle Personen, die kirchliche Arbeit unterstützen und fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftung, Zuwendung und Vermächtnisse an diesem Werk mitzuhelfen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Kirchenstiftung Quelle und Brock“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gemeinnütziger kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Unterstützung der Unterhaltung und Instandhaltung der Johanneskirche, des Johannes-Gemeindehauses und der Johannes-Kindertagesstätte sowie der „Kindertagesstätte am Park“,
  • die Unterstützung der laufenden Gemeindearbeit.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Der Grundstock des Stiftungsvermögens besteht aus den Grundstücken Gemarkung Brackwede, Flur 1, Flurstück 1110 und 1111, im Wert von zusammen 943.494 € und einem Sparguthaben von 7.500 €. Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftung erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann, soweit dieses erforderlich ist, ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke konkret und zeitlich nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Maßnahmen zu verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreter.
( 4 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Beginn und Ende der Amtszeit sollen mit den turnusmäßigen Wahlen zum Presbyteramt übereinstimmen. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Vorstandes können vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden. Für die Restdauer der Amtszeit des abberufenen Mitglieds wählt das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Vorstand ist berechtigt, mit diesen Aufgaben den Verband der Ev. Kirchengemeinden Brackwede oder das Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Gütersloh zu beauftragen,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens; Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Vorstandes wird die Gesamtleitung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen.
    Hierzu gehören alle Stiftungen mit Auflagen sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Vorstandes kann das Presbyterium aufheben.
( 4 ) Presbyterium und Vorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und der Bestätigung durch das Presbyterium.
Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss auch der Kirchengemeinde zugutekommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Kirchengemeinde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 132#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Satzung vom 21. September 2005 (KABl. 2005 S. 305) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. August 2016.