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Stiftungssatzung der unselbständigen kirchlichen Schröder-Stiftung

Vom 27. November 2001

(KABl. 2002 S. 322)

Frau Hildegard Schröder, geboren am 26. März 1907 in Dortmund, zuletzt wohnhaft Goethestraße 33 in 44147 Dortmund, verstorben am 18. Februar 1999 in Geseke hat ihren Nachlass bis auf einen Betrag von 30.000,-- DM durch notarielles Testament vom 22. Oktober 1997 für mildtätige Zwecke gestiftet. Sie hat für die Abwicklung Testamentsvollstreckung angeordnet und Herrn Pfarrer Hermann-Ulrich Koehn zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Seine Bestellung erfolgte am 21. September 1999 vom Amtsgericht Lippstadt zum Aktenzeichen 7 VI 352/99.
Der Testamentsvollstrecker hat das Stiftungsvermögen auf das Sparkonto Schröder 203 402 775 Stadtsparkasse Dortmund zusammengezogen. Es betrug am 29. Juni 2001 175.051,31 DM. Da wegen der Geltendmachung weiterer Nachlassansprüche möglicherweise noch Kosten entstehen können, wird zunächst nur ein Berag von 150.000,-- DM auf das Konto des Kirchenkreises Dortmund-Mitte Stadtsparkasse Dortmund BLZ 440 501 99 Kto. 001 055 755 eingezahlt.
Sobald der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe vollständig erfüllt hat, wird er die Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker beim Amtsgericht Lippstadt anzeigen und dort die Abrechnungsunterlagen hinterlegen.
Entsprechend der Verfügung der Stifterin wird die Satzung wie folgt gefasst:
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§ 1

Die Stiftung führt den Namen Schröder-Stiftung und ist eine unselbstständige – treuhänderisch zu verwaltende (fiduziarische) - kirchliche Stiftung mit Sitz in Dortmund.
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§ 2

Das Stiftungsvermögen ist als Sondervermögen der Kirchengemeinde zu führen und in seinem Bestand zu erhalten.
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§ 3

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist, Menschen – ohne räumliche oder sonstige Beschränkungen – die bedürftig sind und, obwohl sie arbeiten könnten, keine Erwerbsmöglichkeit finden, durch angemessene Zuwendungen zu unterstützen.
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§ 4

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigt werden.
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§ 5

Der Vorstand der Stiftung ist mit dem Presbyterium der Evangelischen Markus-Kirchengemeinde Dortmund identisch. Der Vorstand erhält keine Vergütung. Auslagen sind zu erstatten.
Das Presbyterium verwaltet das Vermögen nach seinen ihm im Übrigen gegebenen Regeln und beschließt nach Bedarf, mindestens zwei Mal jährlich, über die Verwendung der Erträgnisse nach § 3.
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§ 6

Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Markus-Kirchgemeinde Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden hat, die dem in § 3 festgelegten Zweck möglichst nahe kommen.
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§ 8

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichten Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.