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Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho

Vom 12. März 2008

(KABl. 2008 S. 55)

Präambel
Der Kirchenkreisverband will den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und den kirchlichen Gruppen dienen und ihrem Auftrag gemäß die biblische Botschaft von Gottes befreiender Gnade in Wort und Tat bezeugen.
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§ 1
Aufgaben des Verbandes

Der Kirchenkreisverband nimmt gemeinsame Aufgaben für die Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho wahr, soweit sie ihm von diesen Kirchenkreisen übertragen worden sind.
Er sichert und entwickelt die Zusammenarbeit im Gestaltungsraum.
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§ 2
Organe des Verbandes

Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
Eine Verbandsvertretung wird gebildet, wenn die Kreissynoden aller vier Kirchenkreise dies beschließen. Sie kann nur durch Satzungsänderung gebildet werden.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus jeweils drei Mitgliedern der beteiligten Kirchenkreise. Jeder Kirchenkreis entsendet:
  • die Superintendentin oder den Superintendenten,
  • je ein nichttheologisches Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  • die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter.
Die Kreissynodalvorstände entsenden ihr jeweiliges Vorstandsmitglied für vier Jahre.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren.
( 3 ) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verbandspfarrstellen sowie Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen können zu den Verhandlungen über ihre Aufgabenfelder eingeladen werden; sie haben ein Recht auf Anhörung.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Dem Verbandsvorstand obliegt
  1. die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung der oder des Vorsitzenden,
  3. die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen dieser Verbandssatzung,
  4. die Errichtung und Aufhebung von Personalstellen,
  5. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes des Kirchenkreisverbandes,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung,
  7. die Übernahme weiterer Aufgaben und die Einstellung von Arbeitsfeldern im Rahmen der von den Kirchenkreisen übertragenen Aufgaben.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenkreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
( 4 ) Urkunden, in denen für den Kirchenkreisverband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Verbandsvorstandsmitgliedern unter Beidrückung des Verbandssiegels zu unterzeichen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung sowie die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes wahrgenommen.
( 2 ) Ein Kreiskirchenamt der beteiligten Kirchenkreise wird mit der Unterstützung der oder des Vorsitzenden in der Geschäftsführung sowie für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten beauftragt.
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§ 6
Ausschüsse

Der Verbandsvorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse berufen.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit. Dabei ist der vom Vorstand festgestellte und von den Kreissynodalvorständen genehmigte Haushaltsplan maßgebend.
( 2 ) Die finanzielle Beteiligung der Kirchenkreise erfolgt nach der Zahl der Gemeindeglieder. Soweit der Kirchenkreisverband einzelne Aufgaben nicht für alle Kirchenkreise wahrnimmt, erfolgt die finanzielle Beteiligung für diese Aufgaben nach der Zahl der Gemeindeglieder der Kirchenkreise, für die die Aufgaben wahrgenommen werden.
( 3 ) Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen bedürfen der Zustimmung der Kreissynodalvorstände der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho.
( 4 ) Die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung erfolgt durch die beteiligten Kreissynodalvorstände. Über die Durchführung der Rechnungsprüfung treffen die Kreissynodalvorstände eine Regelung, soweit das Rechnungsprüfungswesen nicht durch Kirchengesetz geregelt ist.
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§ 8
Entscheidungen bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den Kirchenkreisen über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag einer Körperschaft das Landeskirchenamt. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
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§ 9
Änderung der Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie aller vier Kreissynodalvorstände. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 10
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Kirchenkreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
( 2 ) Die Mittel des Kirchenkreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
( 3 ) Bei Auflösung des Kirchenkreisverbandes fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Kirchenkreisen Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho anteilig bezogen auf ihre Gemeindegliederzahl zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
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§ 11
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Kirchenleitung in Kraft. Die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho vom 24. Juli 2000 tritt damit außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.