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Richtlinien zur Anfertigung der
Hausarbeiten und Klausuren im
Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung

Vom 24. Mai 2023

(KABl. 2023 I Nr. 48 S. 117)

Auf Grund von § 13 der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I1#) vom 15. März 2012 hat die Kirchenleitung am 24. Mai 2023 folgende Richtlinien beschlossen:
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I. HAUSARBEITEN

  1. Wissenschaftliche Hausarbeit – Aufgabenstellung
    Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  2. Predigtarbeit – Aufgabenstellung
    Bei der Predigt werden erwartet:
    1. Homiletische Vorarbeiten, durch die der theologisch verantwortete Weg zur Predigt einsehbar gemacht wird. Die Wahl der Methode hierzu ist frei; sie muss begründet werden. Folgende Arbeitsschritte (in austauschbarer Reihenfolge) müssen berücksichtigt werden:
      • eine wissenschaftliche Exegese, die die Aussagen des Textes in seinem Kontext im biblischen Horizont herausarbeitet und seine Intentionen zusammenfasst. Dabei ist eine eigenständige Übersetzung des Urtextes zu Grunde zu legen,
      • eine systematisch-theologische Analyse, in der anhand von systematisch-theologischen Begriffen und Zusammenhängen geklärt wird, was in dem Predigttext theologisch zur Debatte steht. In Auseinandersetzung mit ggf. unterschiedlichen theologischen Ansätzen, soll eine Position bezogen werden, die den theologischen Unterbau der Predigt bildet,
      • eine Situationsanalyse, d. h. eine Auseinandersetzung mit der konkreten Lebenswirklichkeit, vor deren Hintergrund die zu erarbeitende Predigt heute gelten soll (Anknüpfungsmöglichkeiten, Verstehensschwierigkeiten, Verstehenshilfen). Dabei sollte eine bestimmte Gottesdienstgemeinde in den Blick genommen werden,
      • ein homiletischer Kommentar, in dem auf der Grundlage der bisherigen Arbeitsschritte und in Auseinandersetzung mit homiletischer Fach- und Predigthilfsliteratur die konkrete Predigtaufgabe erörtert wird (inhaltliche Aussage- und Zielbeschreibung, Form und Sprache, Gliederung usw.),
      • ein liturgischer Kommentar, in dem die Predigt in den Gesamtzusammenhang des Gottesdienstes gestellt wird (Proprium des Sonntags im Kirchenjahr, Elemente der Gottesdienstgestaltung wie Lieder, Gebete, Lesungen usw.),
      • eine wörtlich ausgearbeitete Predigt, deren Aufbau durch Abschnitte kenntlich gemacht werden soll.
  3. Unterrichtsentwurf – Aufgabenstellung
    Als Aufgabe für den Unterrichtsentwurf kann ein biblischer Text oder ein Thema gestellt werden:
    • Ist ein biblischer Text Gegenstand des Unterrichtsentwurfs, dann soll die Exegese die gesamtbiblischen Bezüge berücksichtigen und systematisch-theologische Überlegungen einbeziehen.
      Dabei sind diejenigen Aspekte des Textes ausführlicher darzustellen, die im Rahmen der didaktischen Überlegungen für die Unterrichtsplanung eine Rolle spielen.
    • Ist ein Thema Gegenstand des Unterrichtsentwurfs, dann ist es unter systematisch-theologischen und wirkungsgeschichtlichen Aspekten zu reflektieren. Die Ausarbeitung soll sich auf Fragen konzentrieren, die für den Unterricht besondere Beachtung verdienen.
      Die Entscheidung, ob das Thema an Beispielen aus der Bibel, aus seiner Wirkungsgeschichte oder der Gegenwart exemplarisch erarbeitet wird, ist zu begründen.
    1. Die gewonnenen Einsichten sind auf die Situation von Jugendlichen der angegebenen Jahrgangsstufe zu beziehen; entwicklungspsychologische und soziokulturelle Gesichtspunkte, insbesondere die der religiösen Sozialisation, sind darzulegen.
    2. Die Unterrichtsplanung soll folgende Elemente enthalten:
      • Darstellung und Begründung der Unterrichtsziele; dabei sollen die drei Lernzieldimensionen (kognitiv – affektiv – pragmatisch) nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
      • Darstellung und Begründung des geplanten Lehrverhaltens (Lernschritte, Sozialformen, Methoden, Medien).
      • Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Übersichten u. a. sollen der Arbeit möglichst als Foto oder Fotokopie beigefügt werden.
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II. ZUR SCHRIFTLICHEN FORM

  1. Die Hausarbeiten müssen auf mit Seitenzahlen versehenen weißen DIN-A4-Blättern einseitig in Maschinenschrift geschrieben sein. Pro Seite dürfen 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, nicht überschritten werden.
  2. Die vorgeschriebene Seitenzahl ist zu beachten. Die Wissenschaftliche Hausarbeit darf ohne Anmerkungen den Umfang von 60 Seiten (insgesamt 144.000 Zeichen) nicht überschreiten. Die Praktisch-theologische Hausarbeit darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen; insgesamt 48.000 Zeichen) nicht überschreiten. Über die vorgeschriebene Seitenzahl hinausgehende Arbeiten können zurückgewiesen werden. Der Versuch, durch willkürliche Abkürzungen o. Ä. Raum zu gewinnen, ist nicht zulässig. Die Seitenzahl der Anmerkungen zuzüglich etwaiger Anlagen soll die Hälfte der Seitenzahl der Arbeit nicht überschreiten.
  3. Anmerkungen und Literaturverzeichnis können in einem Beiheft angefügt werden. Die Verwendung und Angabe von Literatur, die ausschließlich im Internet veröffentlicht worden ist, ist nicht zulässig. Prüfungsarbeit und Beiheft müssen einzeln gebunden sein.
  4. Den Hausarbeiten ist jeweils eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzuheften:
    „Ich versichere, dass ich diese Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die benutzte Literatur vollständig angegeben habe. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht.“
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III. KLAUSUREN

  1. Aufgabenstellung
    1. In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
    2. Für jede Klausurarbeit werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.
    3. Die Klausurthemen werden den Kandidatinnen und Kandidaten bei Beginn der Klausur mitgeteilt. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat meldet innerhalb 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit von vier Stunden, die für die Anfertigung jeder Klausurarbeit zur Verfügung steht.
    4. Bei alttestamentlichen Klausurarbeiten sind das hebräische Alte Testament (Kittel oder Stuttgartensia) und ein Hebräisch-Deutsches Wörterbuch als Hilfsmittel zugelassen.
      Bei neutestamentlichen Klausurarbeiten sind das griechische Neue Testament (Nestle/Aland) und ein Griechisch-Deutsches Wörterbuch zum Neuen Testament (z. B. Bauer) als Hilfsmittel zugelassen.
      Die Ausgabe der benutzten Bücher ist am Kopf der Klausurarbeit anzugeben. Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln gilt als ordnungswidriges Verhalten.
      Private Exemplare der zugelassenen Hilfsmittel dürfen nur mit Zustimmung der oder des Aufsichtführenden benutzt werden. Die Exemplare dürfen weder Randbemerkungen noch beigelegte Notizen enthalten.
  2. Zur schriftlichen Form
    1. Das für die Anfertigung der Klausurarbeit erforderliche Schreibpapier wird vom Landeskirchenamt gestellt. Anderes Schreibpapier darf nicht verwendet werden.
    2. Es soll nur die Vorderseite und dort nur die rechte Blatthälfte beschrieben werden. Die Blätter der Klausurarbeiten sind fortlaufend zu nummerieren und mit Büroklammern aneinander zu heften.
    3. An den Kopf der ersten Seite der Arbeit setzt die Kandidatin/der Kandidat links ihren/seinen Vor- und Zunamen, rechts Ort und Datum, darunter das gewählte Klausurthema wörtlich – so wie es genannt wurde.
    4. Zusammen mit der Klausurarbeit muss die Kandidatin/der Kandidat sämtliche Aufzeichnungen (Konzepte etc.) an die Aufsichtführende oder an den Aufsichtführenden abliefern.
  3. Sonstiges
    Jeder mündliche und schriftliche Kontakt zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten oder mit Dritten während der Klausur ist untersagt. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 8 Prüfungsordnung2#.
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IV. INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN

Diese Richtlinien treten am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten und Klausuren im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung vom 14. März 2002 (KABl. 2002 S. 115) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 520.
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2 ↑ Nr. 520.