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Geltungszeitraum von: 01.08.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 2
Sonderregelungen

A. …
B. …
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Sonderregelungen 2 a bis 2 d

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Sonderregelungen
für Haus- und Küchenpersonal
in den der Krankenpflege und Fürsorge dienenden Einrichtungen
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. e
(SR 2 e)

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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für das Haus- und Küchenpersonal (z. B. Haus-, Stations- oder Küchenarbeiterinnen sowie Arbeiter im Haus- oder Küchendienst).
Protokollnotiz:
Zu den Arbeitern im Hausdienst zählen nicht Gärtner, Hausarbeiter, Haushandwerker Heizer, Kraftfahrer, Pförtner, Wächter, Büglerinnen, Manglerinnen, Näherinnen und Wäscherinnen. Arbeiter, auf die die SR 2 e MTL II-KF nicht angewendet worden sind, werden von dem Geltungsbereich der Sonderregelungen nicht erfasst.
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Nr. 2
Zu § 16 – Regelmäßige Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) kann bis zu durchschnittlich 42 Stunden in der Woche verlängert werden.
( 2 ) Die Freizeit des Arbeiters, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, ist so zu regeln, dass alle zwei Wochen zwei freie Tage gewährt werden, von denen einer ein Sonntag sein muss. Die an einem Wochenfeiertag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden sind auf Antrag des Arbeiters durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag innerhalb der nächsten vier Wochen auszugleichen.
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Nr. 3
Zu § 19 – Mehrarbeitsstunden und Überstunden

(gestrichen)
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Nr. 4
Zu § 30 – Lohnberechnung

Eine dem Arbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf den Lohn angerechnet. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
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Nr. 5
Zu § 70 – Schutzkleidung

Als Schutzkleidung gelten auch Kittel und Schürzen.