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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.11.1989
Aktenzeichen:VK 7/1988
Rechtsgrundlage:Kirchenvertrag über die Errichtung der Ev. Fachhochschule §§ 5, 18, 22, 26, 39
KBG § 12
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Fachhochschule, Lehrdeputatsoll
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Leitsatz:

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass für Lehrende an der Fachhochschule das Lehrdeputatsoll an Semesterwochenstunden so festgelegt wird, dass es um nicht mehr als 4 Wochenstunden über- bzw. unterschritten werden darf.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- DM festgesetzt.
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Tatbestand:

Der am … 1938 in … geborene Kläger, der nach seiner Flucht als Schüler aus der DDR 1956 in … am … 1957 das Abitur abgelegt hatte, studierte ab Sommer 1957 an der …-Universität in M. zunächst 2 Semester Mathematik und Physik und anschließend Pädagogik, neuere deutsche Geschichte und Politikwissenschaften. Am … 1963 legte er vor dem wissenschaftlichen Prüfungsamt in M. mit den Noten „gut“ in Philosophie und Erziehungswissenschaften die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen im Lande Rheinland-Pfalz ab. Am … 1968 bestand er mit den Noten „befriedigend“ im Hauptfach Pädagogik und den Nebenfächern mittlere und neuere Geschichte und Politikwissenschaft die Akademische Abschlussprüfung. Durch Urkunde vom selben Tage wurde ihm der Akademische Grad eines „MAGISTER ARTIUM (M.A. hinter dem Namen)“ verliehen. Nach zwischenzeitlichen sozialpädagogischen Tätigkeiten u.a. als Heimleiter eines Studentenwohnheims in M. und später ab … 1969 als Dozent an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik in D. im Angestelltenverhältnis wurde der Kläger durch Urkunde vom 5. Juli 1974 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Fachhochschullehrer im Kirchendienst ernannt. Durch Urkunde vom 17. Januar 1976 wurde ihm neben seiner Amtsbezeichnung als Fachhochschullehrer i.K. die Berechtigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ zu führen und durch Urkunde vom 22. Dezember 1981 wurde er zum Professor im Kirchenbeamtenverhältnis ernannt.
Ab 1988 kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem Schriftwechsel wegen des von dem Kläger zu erbringenden Lehrdeputates und dessen letzte Festsetzung durch Bescheid des Rektorats der Beklagten vom 12. Juli 1988. Den mit Schreiben vom 1. August 1988 näher „erläuterten“ Widerspruch des Klägers vom 28. Juni 1988 hat das Kuratorium der Beklagten durch förmlichen Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1988 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Kläger am 31. Oktober 1988 erhobene Klage. Im Wesentlichen trägt er vor, dass die Beklagte erhebliche Argumente seines Widerspruchs nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe sie die ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt, wenn das Lehrdeputat von 18 Semesterwochenstunden unverändert seit der Gründung der Fachhochschule im Jahre 1971 gelte, nur wenig unter dem eines Gymnasiallehrers liege und die bisherige Rektoratsregelung vom 5. Februar 1982 durch eine erheblich schlechtere Regelung vom 9. Juni 1986 ersetzt worden sei. Diese Regelung, die der Kanzler und zwei Professoren der Beklagten beschlossen hätten, sei rechtswidrig, weil das Kuratorium sie nicht genehmigt habe. Während die ursprüngliche Regelung generell vorgesehen habe, sog. Überhänge eines Semesters im folgenden Semester auszugleichen, schreibe die Neuregelung einschränkend vor, dass das Lehrdeputatsoll um nicht mehr als 4 Semesterwochenstunden über- bzw. unterschritten werden dürfe. Offensichtlich habe der Kanzler der Beklagten nicht verstanden, worum es ihm in seinem Streitverfahren gehe. Er habe keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder Dienstbefreiung gestellt, sondern er wolle ausschließlich die von ihm im fachhochschulüblichen Verfahren angemeldeten und erbrachten Lehrveranstaltungen auf sein Pflichtlehrdeputat angerechnet haben. Insbesondere dürfe die Regelung vom 9. Juni 1986 mit ihrer an sich schon einschränkenden Vorschrift einer 4 Semesterwochenstundengrenze nicht rigid, sondern müsse situationsgemäß und flexibel angewendet werden. Darüber hinaus beanstande er auch ausdrücklich, dass er von der Verwaltung der Beklagten in den seit der Regelung vom 9. Juni 1986 geltenden Vorschriften nicht rechtzeitig auf die ihm obliegenden Meldungen hingewiesen und erinnert worden sei, zumal dabei bestimmte Förmlichkeiten hätten eingehalten werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Rektorats der Beklagten vom 12. Juli 1988 und den Widerspruchsbescheid des Kuratoriums der Beklagten vom 4. Oktober 1988 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Insbesondere liege in der Neuregelung vom 9. Juni 1986 keine Fürsorgepflichtverletzung. Sie sei deshalb notwendig geworden, weil eine Reihe von Professoren den Ausgleich über mehrere Semester verschleppt und dadurch hohe Stundenguthaben angesammelt hätten, die oft den Umfang der gesamten Lehrverpflichtung eines Semesters ausgemacht hätten. Der Ausgleich habe dazu geführt, dass Professoren nur geringfügig oder gar nicht während eines Semesters zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger kritisiere zwar das Verwaltungsverfahren als wenig überschaubar und nachvollziehbar, könne aber nicht das Ergebnis der Berechnungen ändern. Er habe es seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn er die Mitteilungen über sein Lehrdeputat im Wintersemester 1987/88 und Sommersemester 1988 zu spät erhalten habe. Denn die Verwaltung könne das Deputat für das neue Semester erst errechnen, wenn der Lehrende die notwendigen Angaben zum voraufgegangenen Semester rechtzeitig gemacht habe. Dies sei beim Kläger nicht geschehen. Offensichtlich habe er den festen Plan übersehen. Im Übrigen wisse die Beklagte sehr wohl Fleiß und Arbeitsbereitschaft von Professoren zu schätzen. Jedoch müsse sie als Fachhochschule darauf achten, dass ein regulärer Lehrbetrieb gewährleistet sei und Überstundenguthaben nur in einem vertretbaren Rahmen angesammelt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der ausführlichen Darlegungen des Klägers wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von den Beteiligten überreichten Unterlagen und der von der Beklagten beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist Kirchenbeamter im Sinne des § 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz – KBG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981, KABl. 1981 S. 218, wie sich aus der bei seinen Personalakten befindlichen Ernennungsurkunde ergibt. Sein Dienstherr ist nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 15./22./30. Juli 1971, in der Fassung vom 16. Februar/ 14./28. Juni 1983, KABl. 1983, S. 137 (im Folgenden: Kirchenvertrag), die Beklagte als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der vertragsschließenden Kirchen. Oberste Dienstbehörde ist, wie sich aus § 26 Buchst. i) des Kirchenvertrages ergibt, das Kuratorium. Nach der Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers vom 28. Juni 1988, den er auch gegen die Neuberechnung der von ihm zu erbringenden Lehrverpflichtungen in dem Bescheid des Rektorats der Beklagten vom 12. Juli 1988 aufrechterhalten hat, konnte der Kläger nach § 12 KBG i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AG KBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1984, KABl. 1984 S. 36 und § 2 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974, S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983, S. 214 (VwGG), Klage bei der Verwaltungskammer als dem für diese Angelegenheit zuständigen kirchlichen Verwaltungsgericht erheben.
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Die von dem Kläger mit seiner Klage angefochtenen Bescheide des Rektorats der Beklagten und des Kuratoriums der Beklagten sind rechtmäßig und können daher kirchengerichtlich nicht beanstandet werden. Gleiches hat auch für die diesen Bescheiden zu Grunde liegende Regelung vom 9. Juni 1986 zu gelten. Darin wird bestimmt:
  1. Das für die/den einzelne(n) Professor(in) gültige Lehrdeputatsoll an Semesterwochenstunden ergibt sich wie folgt: von den vorgeschriebenen 18 Semesterwochenstunden werden zunächst die für die Ausübung einer bestimmten Funktion (z.B. Dekan, Prüfungsausschussvorsitzender usw.) gewährten Ermäßigungsstunden abgezogen; weiterhin werden die für die Betreuung von Diplomarbeiten in Ansatz zu bringenden Ermäßigungen (0,4 Semesterwochenstunden pro Diplomarbeit) hiervon subtrahiert.
  2. Das sich danach ergebende Lehrdeputatsoll kann von dem jeweils Betroffenen – auch in Absprache mit seinem jeweiligen Fachbereichsrat bzw. Dekan – um bis zu 4 Semesterwochenstunden über- bzw. unterschritten werden. Im Falle einer Überschreitung von mehr als 4 Semesterwochenstunden kann eine Anrechnung auf in den kommenden Semestern zu erbringende Wochenstunden nicht mehr erfolgen; eine Unterschreitung von mehr als 4 Semesterwochenstunden ist unzulässig.
  3. Jedem(r) Professor(in) wird rechtzeitig vor dem Beginn eines neuen Semesters sein/ihr Lehrdeputatsoll sowie die Höhe einer Über- oder Unterschreitung, welche sich aus der Vergangenheit ergibt, mitgeteilt.
Mit dieser Neuregelung hat das Rektorat der Beklagten, wie sich aus seinem Schreiben vom 30. Juni 1986 an alle Professorinnen und Professoren der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ergibt, die Hoffnung verbunden, „dass diese Regelung den Ansprüchen der Fachbereiche und der einzelnen Lehrenden gerecht wird; der Handlungsspielraum aller von der Regelung Betroffenen nimmt zu und die Anwendung wird einfacher und durchschaubarer“.
  1. Für die vorstehende Neuregelung ist auch das Rektorat der Beklagten nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Buchst. d) und k) des Kirchenvertrages zuständig. Nach diesen Bestimmungen entscheidet das Rektorat, dessen Zusammensetzung aus drei Personen in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kirchenvertrages bestimmt ist, im Auftrag des Kuratoriums, das gemäß § 26 Buchst. i) u.a. „oberste Dienstbehörde des Kirchenbeamtenrechts“ ist, in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Beklagten tätigen Professoren und darüber hinaus auch über die Zuordnung der Lehrenden zu ihren Fachbereichen und deren Lehrverpflichtungen gemäß § 22 Abs. 2 des Kirchenvertrages. Der Einwand des Klägers, dass das Kuratorium die Neuregelungen nicht genehmigt habe, greift daher nicht durch.
  2. Aber auch hinsichtlich ihres rechtlichen Inhalts weist die Neuregelung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere liegt in dem Beschluss des Rektorats vom 9. Juni 1986 keine Verletzung der der Beklagten gegenüber ihren Professoren bestehenden Fürsorgepflicht. Die von dem Kläger insoweit vorgetragenen Einwände sind ebenfalls unbegründet.
  1. Rechtliche Ausgangslage ist, wie sich aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt, der Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes NW (MWF) – I B 4 – 3852 – vom 25. Januar 1978. Dieser Erlass, der sich wiederum auf § 48 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979, GV NW S. 926, (WissHG), stützt, hat im Hinblick darauf, dass für einen im Dienst der Beklagten stehenden Professor keine andere kirchliche Regelung getroffen ist, nach § 46 der Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 28. Januar 1975, KABl. 1977 S. 29 i.V.m. § 3 und § 39 Abs. 2 des Kirchenvertrages sinngemäß zu gelten. Nach diesem Erlass des MWF beträgt gemäß Ziffer 7 der Nr. 2.1 die Regellehrverpflichtung eines Fachhochschullehrers 18 Semesterwochenstunden. Inwieweit die Beklagte nun berechtigt wäre, hinsichtlich der Semesterwochenstunden eine davon abweichende Regelung für ihren Bereich zu treffen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Diese Frage fällt allein in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Deshalb ist unabhängig davon, ob es sich bei der vom Land Nordrhein-Westfalen übernommenen Regelung um eine durch die Beklagte für ihren Bereich gesetzte Rechtsnorm oder lediglich um eine von ihr in ihrem Ermessen liegende Entscheidung handelt, die neue Regelung durch Beschluss vom 9. Juni 1986, wie sich nicht zuletzt auch aus § 3 VwGG ergibt, nur in beschränktem Umfang kirchengerichtlich nachprüfbar. Im Falle des Vorliegens einer Rechtsnorm ist es nicht Sache der Verwaltungskammer als Gericht, darüber zu befinden, ob eine andere Regelung zweckmäßiger, vernünftiger oder gerechter wäre. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie der Nachprüfung durch die Verwaltungskammer nur insoweit, als die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage fehlen nach Ansicht der Kammer durchgreifende sachliche Anhaltspunkte für die Ansicht des Klägers, dass die Beklagte mit der Neuregelung generell schon die ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat. Es mag zwar sein, dass die Regelung vom 9. Juni 1986 im Verhältnis zur vorherigen Regelung vom 5. Februar 1982 eine gewisse Verschlechterung gebracht hat. Der Frage jedoch, ob dies tatsächlich der Fall ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen wird, hatten sich bei der Anwendung der früheren Regelung vom 5. Februar 1982 verschiedene Schwierigkeiten ergeben, die nicht nur praktischer Art waren und deshalb wegen ihrer Problematik in mancherlei Hinsicht eine Neuregelung erforderlich machten. Ebenso wie ein Hochschullehrer im staatlichen Bereich
    – vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) NW, Urteil vom 18. Februar 1986 – 6 A 3215/83 – Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 86, 1162, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1988 – 7 C 84.86 – veröffentlicht in Kultus-Minister-Konferenz (KMK) Hsch R 89,172 –
    hat auch ein Professor im Dienst einer kirchlichen Hochschule zu berücksichtigen, dass er mit seiner dienstlichen Stellung in die Institution der Hochschule eingebunden ist und deren Auftrag mit zu erfüllen hat. Deshalb muss er sich auch hier, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Trägern von Grundrechten und gerade im Hinblick auf die Ausbildungsaufgaben der Hochschule, Einschränkungen gefallen lassen, wenn diese dazu dienen, die Interessen der verschiedenen Angehörigen der Hochschule, der Mitarbeiter und der Studenten in sachgerechter Weise aufeinander abzustimmen. Selbst wenn es zutrifft, dass das Lehrdeputat von 18 Semesterwochenstunden unverändert seit der Gründung der Beklagten im Jahre 1971 gilt und nur wenig unter der eines Gymnasiallehrers liegt, so kann diese Regellehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden zumindest noch unter den derzeit bestehenden Verhältnissen rechtlich nicht beanstandet werden. Zum Einen ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei den 18 Stunden nicht um eine starre G röße, sondern lediglich um einen Regelsatz handelt. Zum Anderen sind für bestimmte Funktionen Anrechnungen in einer nicht unerheblichen Höhe zur Regellehrverpflichtung möglich.
  3. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die in der Neuregelung geschaffenen Anrechnungen nur geschehen, wenn der jeweils betroffene Hochschullehrer auch die ihn angehenden Erklärungen form- und fristgerecht gegenüber den für die Berechnung und Festsetzung des Lehrdeputatsolls zuständigen Gremien abgegeben hat. Gerade aus dem Bereich der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht machen dies u.a. die Vorschriften über die Zahlung einer Beihilfe oder von Reisekosten hinreichend deutlich, dass diese Leistungen an einen Beamten nur gewährt werden dürfen, wenn er zuvor rechtzeitig einen formgültigen Antrag gestellt hat. Auch wird, um ein weiteres Beispiel aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes zu nennen, einem Beamten Urlaub nur auf Antrag gewährt. Und wenn der Urlaub nicht rechtzeitig beantragt wird, dann verfällt, von der ebenfalls nur auf Antrag befristet möglichen Übertragung von Urlaub abgesehen, der ihm noch zustehende Urlaub. Im Übrigen ist die von einem Betroffenen geforderte Mitwirkung keine Besonderheit des Beamtenrechts, sondern Ausdruck eines allgemeinen, wenn auch verschieden ausgestatteten Grundsatzes in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, wonach derjenige, der ein Recht geltend macht, dieses nur auf Antrag und darüber hinaus nach der jeweiligen Regelung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Erfolg tun kann.
    Vgl. Badura in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S. 285 ff., mit weiteren Nachweisen.
  4. Schließlich vermögen aber auch die vom Kläger vorgetragenen, persönlichen Erwägungen sein Klagebegehren nicht zu stützen. Seine erneut in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte über ein rechtsfehlerhaftes Verwaltungshandeln durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltungsführung der für die Beklagte zuständigen Bediensteten seit dem Erlass der Neuregelung vom 9. Juni 1986 ihm gegenüber liegt nicht vor. Sachliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte insoweit der ihr auch gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht durch mangelnde Aufforderungen und erklärende Hinweise bezüglich der rechtzeitigen Angabe von in Betracht kommenden Ermäßigungsstunden nicht nachgekommen sei, lassen sich nicht feststellen. Zum Einen kann die Verwaltung, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, das Deputat für das neue Semester erst errechnen und damit auch festsetzen, wenn der Kläger die notwendigen Angaben zum voraufgegangenen Semester rechtzeitig gemacht hat. Zum Anderen wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass dies in der hier maßgebenden Zeit immer geschehen ist, wie sich aus seinem längeren Schreiben an den Vorsitzenden des Kuratoriums der Beklagten vom 1. August 1988 eindeutig entnehmen lässt. Darin schreibt der Kläger u.a.:
    „Es ist richtig, dass ich für das SS 1987 die Abrechnung völlig übersehen hatte, was ich ausdrücklich sehr bedauere und wofür ich mich auch nachträglich entschuldige!“
Die Ansicht des Klägers, dass eine ordentliche Verwaltungsführung für die Berechnung der Ermäßigungsstunden und der Festsetzung des Lehrdeputatsolls nur bei entsprechender Fristsetzung, frühzeitiger Information und schneller Warnung durch die Verwaltung vorliege, ist rechtlich unzutreffend. Ein solches Verlangen stellt auch im Hochschulbereich eine über das Normalmaß hinausgehende Forderung an eine Personalverwaltung dar.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 S. 1 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 29 Abs. 1 VwGG).