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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Beschluss VGH 6/95)
Datum:24.04.1995
Aktenzeichen:VK 6/94
Rechtsgrundlage:WR Art. 137 Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 5, 140
PfDG § 58 Abs. 1
KO Art. 18-31
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Altersgrenze, Berufsbeamtentum (Grundsätze)
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 6/95 aufrufen.
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Leitsatz:

Die Herabsetzung der Altersgrenze für Pfarrer von 70 auf 65 Jahre durch Kirchengesetz im Jahr 1980 verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen des Grundgesetzes und widerspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der am … 1930 geborene Kläger, dessen Ordination am … 1966 erfolgte, ist seit dem … 1982 Pfarrer in der …-Kirchengemeinde in H..
Mit seiner mit Schriftsatz vom 2. August 1994 erhobenen Klage begehrt der Kläger nicht nur die Feststellung des Fortbestehens seines Dienstverhältnisses zur Beklagten, sondern auch deren Verurteilung zu seiner Weiterbeschäftigung als Pfarrer der …-Kirchengemeinde in H. über das 65. Lebensjahr hinaus. Zur Begründung seines Begehrens trägt er im Wesentlichen vor:
Mit der Regelung des § 58 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1991, KABl. 1992 S. 266, (PfDG) werde er in unzulässiger Weise in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 des Grundgesetzes (GG) beeinträchtigt. Bis 1983 habe die gesetzliche Altersgrenze bei 70 Jahren gelegen. Er berufe sich ausdrücklich auf die von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestände. Erst mit 36 Jahren habe er geheiratet, weil er aus Gründen der Vertreibung einen sehr langen Ausbildungsweg gehabt habe. Zur damaligen Zeit habe als ungeschriebene Regel noch gegolten, dass man als Theologe erst heiratete, wenn man „im Amt“ sei. Auch seine Frau habe ihren Beruf aufgegeben, weil sie mit dem Kläger zusammen das alte Ideal eines evangelischen Pfarrhauses habe verwirklichen wollen. Deshalb habe sie bis heute ehrenamtlich und unentgeltlich in der Gemeinde mitgearbeitet. Zu einem solchen gemeinsamen Berufsleben hätten er und seine Frau sich bereit gefunden, weil sie der Auffassung gewesen seien, auf Dauer der damals geltenden Regelung vertrauen zu können. Seinerzeit sei die Altersobergrenze für Pfarrer 70 Jahre gewesen. Bei der Planung der Ausbildungskosten und monatlichen Belastungen habe er auf die Weitergeltung der Altersobergrenze von 70 Jahren vertraut und sei davon ausgegangen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Pfarrer in der …-Kirchengemeinde in H. erzielen werde.
Der Kläger beantragt,
  1. festzustellen, dass das zwischen den Beteiligten bestehende Dienstverhältnis über den 30. Juni 1995 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, und
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 1995 hinaus als Pfarrer der …-Kirchengemeinde in H. weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus: Die Darlegungen des Klägers über die Verfassungswidrigkeit von § 58 Abs. 1 PfDG seien unzutreffend. Die Zulässigkeit einer Altersgrenze von 65 Jahren für den Eintritt in den Ruhestand begegne im Bereich des kirchlichen, öffentlich-rechtlichen Dienstrechts keinen Bedenken. Der kirchliche Gesetzgeber sei in seiner Rechtsetzung im Rahmen von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) weder an Art. 12 Abs. 1 GG noch an Art. 33 Abs. 5 GG gebunden. Ebenso könnten die Angaben des Klägers zum Vertrauensschutz nicht das von ihm geltend gemachte Begehren begründen. Bei seinem Dienstantritt habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass eine für ihn günstige Regelung in alle Zukunft bestehen bleiben werde. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebiete nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Anderenfalls würde der Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung den Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Grundsätzlich müsse, wie das Bundesverfassungsgericht schon entschieden habe, jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Gesetzgebers stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger mit seinem Feststellungsantrag erhobene Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 31 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), zulässig, sachlich ist sie jedoch ebenso wie seine Klage mit dem Begehren auf Verurteilung der Beklagten, ihn über den 30. Juni 1995 hinaus als Pfarrer der …-Kirchengemeinde in H. zu beschäftigen, unbegründet.
Ob der jeweilige kirchliche Gesetzgeber, wie die Beklagte unter Hinweis auf eine höchstrichterliche Entscheidung und die Rechtslehre in ihrem Schriftsatz vom 19. August 1994 meint, in seiner Rechtsetzung für den dienstlichen Bereich von Pfarrern im Rahmen von Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) weder an Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes noch an Art. 33 Abs. 5 GG gebunden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden zu werden. Allgemein lässt sich Übereinstimmung dahin feststellen, dass die kirchliche Rechtsordnung die Grundrechte jedenfalls nicht „vollständig ignorieren“ kann.
Vgl. Frank, im Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, von Friesenhahn und Scheuner, I. Band, S. 686 ff. (687), mit weiteren Nachweisen.
Mit ihrer in § 58 Abs. 1 PfDG getroffenen Regelung, wonach der Pfarrer im Dienst der Beklagten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, haben sowohl die Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrerdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1980, KABl. 1981 S. 85, als auch die Landessynode 1980 weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Dabei hat die Landessynode in Art. 4 Abs. 3 des vorgenannten Änderungsgesetzes beschlossen, dass die getroffene Änderung des Eintrittes in den Ruhestand in ihrem Bereich erst am 1. Januar 1983 in Kraft trat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat § 58 Abs. 1 mit der bisherigen Regelung weitergegolten, dass ein Pfarrer in ihrem Dienst erst mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand getreten ist, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hatte.
Auch besteht weitgehend Übereinstimmung dahin, dass die Grundrechte eines Pfarrers ebenso wie die eines Beamten bestimmten Einschränkungen unterworfen sind.
Vgl. Frank, a.a.O. S. 688, mit weiteren Nachweisen.
Dies folgt aus der besonderen Ausformung des Dienstverhältnisses eines Pfarrers zu seiner Kirche. Wenn auch insoweit die wie bei einem Beamten im öffentlichen Dienstrecht frühere Bezeichnung „besonderes Gewaltverhältnis“ aufgegeben worden ist, weil sie wegen des Wortes „Gewalt“ in diesem Zusammenhang nicht mehr als zeitgemäß angesehen wird, so hat sich an der inneren Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses nichts geändert, wie die weitergeltenden Bestimmungen der Art. 18 bis 31 der Kirchenordnung und des Pfarrerdienstgesetzes im Einzelnen hinreichend deutlich machen.
Auch räumt der Kläger in der Begründung seiner Klage selbst ein, dass die Regelung des § 58 PfDG „einen Ausfluss des Gesetzesvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG“ darstellt. Ob diese Auffassung zutrifft und nun das Ganze nicht, wie die Beklagte meint, mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eines Pfarrers ausschließlich nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beurteilen ist, braucht hier ebenfalls nicht abschließend entschieden zu werden. Die vom Kläger in den Vordergrund seiner Begründung gestellte 3-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts, die zwar „einhellig anerkannt“ wird,
so von Münch, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 42 zu Art. 12 GG,
kommt im Falle des Klägers hinsichtlich der 3. Stufe nicht zur Anwendung, weil sie lediglich die Berufswahl betrifft. Wie sich aber schon aus dem Wortlaut der Sätze 1 und 2 in Abs. 1 des Art. 12 GG ergibt, muss zwischen Berufswahl und Berufsausübung unterschieden werden. Während die Berufsausübung schon beschränkt werden kann, „soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen“, darf die Freiheit der Berufswahl „nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert“.
Vgl. von Münch, a.a.O., RdNr. 41 zu Art. 12 GG.
Und im Falle des Klägers geht es ausschließlich um seine Berufsausübung als Pfarrer. In Zeiten, in denen hinreichend genügend junge, gut ausgebildete und auch befähigte Bewerber zur Verfügung stehen, ist es vernünftig, wenn die dafür zuständigen Gesetzgeber die Altersgrenze von 70 Jahren für Pfarrer auf die im sonstigen öffentlichen Dienst schon längst bestehende Zeitgrenze von 65 Jahren auch für Pfarrer herabgesetzt haben.
Aus diesem Grunde entspricht die vorgenannte und vom Kläger beanstandete Herabsetzung der Altersgrenze, ohne dass es dazu weiterer Darlegungen bedarf, auch unter Heranziehung der zu Art. 33 Abs. 5 GG entwickelten Kriterien mit dem in dieser Vorschrift für jeden Gesetzgeber eröffneten weiten Ermessensspielraum
– vgl. insoweit von Münch, a.a.O., RdNr. 40 zu Art. 33 GG, mit weiteren Nachweisen –
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturns, nach denen das Recht des öffentlichen Dienstes zu regeln ist.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 29 Abs. 1 und 31 Satz 1 VwGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.