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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:24.04.1995
Aktenzeichen:VK 4/1993 (VK 1/1994)
Rechtsgrundlage:KO Art. 41, 68 Abs. 3 und 4
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Presbyterium, Verhalten (pflichtwidriges), Entlassung
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Leitsatz:

  1. Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen des Presbyteriums rechtfertigt die Erteilung eines Verweises.
  2. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt eine Entlassung aus dem Presbyterium.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der 1966 in W. geborene Kläger, der den Beruf des Bergmechanikers erlernt hat, ist jetzt als selbstständiger Kaufmann tätig. Er ist unverheiratet, hat 1986 seinen Vater verloren und wohnt bei seiner Mutter in W..
Der Kläger gehört seit der Wahl im Jahre 1988 dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde W. an, das sich neben inzwischen vier Pfarrern noch aus zwölf Presbytern zusammensetzt. In diesem Gremium gab es in den letzten Jahren in zunehmendem Maße Meinungsverschiedenheiten, aus denen sich zahlreiche, selbst in der örtlichen Presse in breiter Form veröffentlichte Auseinandersetzungen entwickelten. Sie führten schließlich dazu, dass der Beklagte in seinen Sitzungen vom 3. Juni und 1. Juli 1993 beschloss, dem Kläger nach Art. 41 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO) einen Verweis zu erteilen. Zur Begründung heißt es in dem an den Kläger ergangenen Beschluss des Beklagten 144/93 vom 7. Juli 1993:
„1.
Sie werden mit dem Schreiben der Superintendentur vom 28. April 1993 zur Anhörung in die KSV-Sitzung vom 13. Mai 1993 und dem Schreiben der Superintendentur vom 18. Mai 1993 zur Anhörung am 3. Juni 1993 eingeladen.
Zu beiden Terminen sind Sie nicht erschienen; Ihr Schreiben vom 26. Mai 1993 enthält keine Begründung für Ihr Nicht-Erscheinen, sondern lediglich zwei Gegenvorschläge für Ihnen passende Termine. Durch Ihr Nicht-Erscheinen ist die Möglichkeit der Anhörung entfallen und somit auch die Möglichkeit der schnellen Klärung von verschiedenen Problemen in der Kirchengemeinde W..
Durch Beschluss 144/93 des KSV vom 3. Juni 1993 wurde daher die Erteilung eines Verweises eingeleitet. Der Beschluss ist Ihnen mit Einschreiben vom 7. Juni 1993 zugeleitet worden. Sie haben dazu keine Stellung genommen.
2.
Sie haben mit Schreiben vorn 2. Mai 1993 an den Superintendenten mit Abdruck an den Präses und zwei Mitglieder des Presbyteriums … (L. und P.) folgende Aussagen getroffen:
a)
„Ich habe Ihnen doch am 5. April 1993 in meinem Schreiben Johannes 18, 19-24 mit auf den Weg gegeben.“
b)
„Sie sind mir außerdem auch nicht würdig genug und sollten mit sofortiger Wirkung Ihr Amt zur Verfügung stellen. …“
Gegen diese Entscheidung des Beklagten hat der Kläger am 16. Juli 1993 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VK 4/1993 bei der Verwaltungskammer anhängig ist.
Da die Auseinandersetzungen auch nach der Erteilung des Verweises nicht aufhörten, beschloss der Beklagte durch Beschluss 100/94 vom 22. März 1994 die Entlassung des Klägers gemäß Art. 41 Abs. 1 S. 2 KO aus dem Presbyterium. Zur Begründung wird angeführt:
„Im Einzelnen:
Herr E. verstößt fortlaufend gegen die Ordnung und Würde des Verhandlungsablaufs der Sitzungen des Presbyteriums durch beleidigende Äußerungen und Drohungen. Z.B. die beleidigenden Äußerungen von Herrn E. gegen Pfarrer L. vorn 14. September 1992 (vgl. Protokoll der Presbyteriumssitzung vom 14. September 1992, TOP IV b) (Zitat: „Seien Sie doch ruhig. Sie sind für … nicht mehr tragbar!“): die Äußerungen von Herrn E. am 21. Februar 1994 an Herrn Pfarrer L. (Zitat: „Sie fordern, fordern, fordern! Bringen Sie doch erst einmal Leistung, bevor Sie etwas fordern! … Sehen Sie doch erst einmal zu, dass in Ihrem Gottesdienst Leute sind!“): die Beleidigung gegen die Kirchmeisterin, Frau K. (Zitat: „Sie falsche Pharisäerin!“) zur Unterbrechung der Sitzung am 21. Februar 1994.
Mehrfach wurden durch Herrn E. in Presbyteriumssitzungen Drohungen gegenüber den anwesenden Presbyteriumsmitgliedern ausgesprochen. Z.B. am 18. Oktober 1993: Zitat: „Ich führe jeden, der diesen Brief unterschrieben hat, vor das Amtsgericht, darauf können Sie sich verlassen!“ (bezogen auf die Unterzeichner des Briefes an den KSV vorn 21. April 1993); am 2. November 1993: Zitat: „Das wird anderswo Konsequenzen haben! Sie sollten dankbar sein, dass ich hier mitarbeiten will (siehe Protokoll vom 2. November 1993 des AK Renovierung …-kirche in …); am 21. Februar 1994: Zitat: „Die Stadt hat 30.000 Einwohner und hier sitzen 12 Geschworene!“ … „Ich werde das gesamte Presbyterium auf den richtigen Weg bringen!“ Herr E. fertigt während der Presbyteriumssitzungen ständig schriftliche Aufzeichnungen, auch über das Abstimmungsverhalten an. Dieses Verhalten von Herrn E. führt dazu, dass sich Presbyteriumsmitglieder durch das ständige Mitschreiben bedroht und kontrolliert fühlen (vgl. Presbyteriumsbeschluss 7/1994 vom 10. Januar 1994). Ein Presbyter hat dem KSV mitgeteilt, dass er sich durch dieses Verhalten von Herrn E. in der Ausübung seines Presbyteramtes gehemmt fühlt.
Herr E. hat die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht eingehalten, indem er Angelegenheiten des Presbyteriums, die ausdrücklich für vertraulich erklärt worden waren, in die lokale Presse gebracht hat. Vgl. dazu die Leserbrief-Debatte im Zusammenhang mit der Nachberufung von Herrn B. in das Presbyterium W. im März 1993 (Verstoß gegen KO Art. 68, 4). In diesem Zusammenhang hat Herr E. ausdrücklich in seinem Schreiben vom 22. März 1993 an das Presbyterium der Kirchengemeinde W. darauf hingewiesen, dass er … die Sitzung für „Null und Nichtig“ erklärt und die Entscheidung auch mit gutem Gewissen nach außen trage (Gemeinde, Presse usw.).
Darüber hinaus hat Herr E. bereits mit einem anderen Mitglied des Presbyteriums einen Konflikt, der sich aus der Zusammenarbeit des Presbyteriums ergeben hat, zur Entscheidung einem Schiedsmann vorgetragen.
Herr E. hat sich nicht an Beschlüsse des Presbyteriums gehalten, wonach der Klingelbeutel nach der Sammlung im Gottesdienst auf den Altar zu legen war. Obwohl zwischenzeitlich mehrfach der Versuch durch Mitglieder des Presbyteriums unternommen worden ist, Herrn E. an die gültige Beschlusslage im Presbyterium (TOP XII vom 29. September 1992) zu erinnern (vgl. z.B. Protokoll der Sondersitzung des Presbyteriums vom 12. November 1993), ignoriert Herr E. diesen Beschluss bewusst, zuletzt am 6. März 1994 im Gottesdienst im …-Haus. Das Kompromissangebot des Presbyteriums, die Ausgangskollekte könne von Herrn E. direkt in die Sakristei gebracht werden, war vergeblich. Darüber hinaus erfolgt der Verstoß gegen den Presbyteriumsbeschluss sehr demonstrativ und lautstark.
Herr E. verstößt gegen das im Art. 69 Abs. 1 KO zugrunde liegende Postulat, einmütige Beschlüsse anzustreben. Durch ihn wird die Zusammenarbeit im Presbyterium so stark belastet, dass das Presbyterium keine Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit ihm sieht (siehe Beschluss des Presbyteriums vom 1. Juni 1993).
Dieses Votum des Presbyteriums wird in der am 10. März 1994 durchgeführten Anhörung erneuert, wobei ein Mitglied des Presbyteriums erklärt, dass es aus gesundheitlichen Gründen sich nicht in der Lage sieht, an den Sitzungen des Presbyteriums teilzunehmen, wenn sich keine Veränderungen in den Sitzungen des Presbyteriums ergeben (bezogen auf die Anwesenheit von Herrn E. in den Sitzungen).
Bis auf eine Ausnahme ist bei Herrn E. ein Bestreben zur Einmütigkeit (KO Art. 69.1) nicht erkennbar. Dieses ist dadurch zu belegen, dass er konsequent gegen die Mehrheitsmeinung im Presbyterium stimmt, einschl. der Feststellung des Protokolls der Presbyteriumssitzungen. …“
Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Entlassungsbeschlusses an. Gegen beide Entscheidungen hat sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 30. März und 15. April 1994 gewandt. Der von ihm gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat der Vorsitzende der Verwaltungskammer durch Beschluss vorn 11. Juli 1994 – VK 4/1994 – abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in dem Beschluss vorn 22. März 1994 aufgeführten Zitate teilweise unrichtig, teilweise aus dem Zusammenhang herausgegriffen seien und somit einen objektiven Sachverhalt nicht wiedergeben würden. Auch beanstande er, dass ihm die Bekanntgabe der Namen der Presbyter beharrlich verweigert werde, die sich mit ihren Eingaben an den Beklagten gewandt und somit für ihn anonym gehandelt hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Beklagten Nr. 143 vom 3. Juni 1993 und Nr. 100 vom 17. März 1994 aufzuheben.
Der Beklagte, der den Ausführungen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsunterlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die in Art. 41 Abs. 2 KO aufgeführte Beschwerde, die nach den Bestimmungen der für die Verwaltungskammer getroffenen Regelungen der Art. 151 bis 153 KO und des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ev. Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), nur eine Klage sein kann, ist mit dem vom Kläger gestellten Antrag in dem nunmehr in dem zur Verhandlung und Entscheidung zusammengefassten Verfahren zwar zulässig, sachlich aber unbegründet.
  1. Maßgebende Rechtsgrundlage für die beiden von dem Beklagten erlassenen Beschlüsse ist Art. 41 Abs. 1 KO. Danach kann der Kreissynodalvorstand einen Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Bei grober Pflichtverletzung kann er seine Entlassung beschließen. Er hat vorher den Presbyter und das Presbyterium zu hören.
  2. Unter Anwendung dieser rechtlichen Ausgangsnorm sind beide Entscheidungen des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
    1. Wenn der Kläger auch die Aufhebung des von dem Beklagten gegen ihn erlassenen Beschlusses 144/93 vom 7. Juli 1993 beantragt hat, so erübrigt es sich doch, auf diesen Beschluss weiter einzugehen, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen hat, die sein Begehren insoweit rechtfertigen können. Insbesondere entspricht es nicht einem würdigen Verhalten, wenn ein Presbyter wiederholt, ohne sich dafür zu entschuldigen, an ihn ergangenen Einladungen zu Sitzungen und Anhörungen nicht nachkommt.
    2. Aber auch hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Entlassung als Presbyter hat der Beklagte aus zutreffenden Gründen den Tatbestand der groben Pflichtverletzung beim Kläger als erfüllt angesehen. Nach Ansicht der Verwaltungskammer reichen dafür schon die Nichtbeachtung der von der Mehrheit des Presbyteriums getroffenen Beschlüsse über die Ablegung des Klingelbeutels auf dem Altar und die Weitergabe von Angelegenheiten aus, die ausdrücklich für vertraulich erklärt worden waren, in die lokale Presse. Denn die Frage, ob ein Klingelbeutel auf den Altar abzulegen ist oder nicht, ist von der Sache her eine unwesentliche Angelegenheit. Deshalb aber gerade muss sich ein Presbyter, selbst wenn er insoweit anderer Ansicht in dieser Nebensächlichkeit ist und einen anderen Standpunkt vertritt, der Meinung der Mehrheit fügen. Ebenso stellt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, wie sie der Kläger nach den überreichten Unterlagen begangen hat, eine grobe Pflichtverletzung dar. Wie wichtig gerade Verschwiegenheit und Vertraulichkeit im Presbyterium zu beurteilen sind, macht Art. 68 Abs. 3 und 4 KO deutlich. Danach sind nicht nur die Sitzungen des Presbyteriums nicht öffentlich, sondern darüber hinaus sind die Mitglieder des Presbyteriums verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schon schriftlich vorgetragenen Einwände, die er im Wesentlichen nur gegen die Entlassung des Klägers als Presbyter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, und auch die eingehenden Ausführungen des Klägers greifen nicht durch. Die von dem Beklagten dargestellten Sachverhalte für die einzeln aufgeführten Punkte wurden in ihren maßgebenden Kriterien nicht bestritten. Vielmehr erschöpften sich die Darstellungen des Klägers dahingehend, aus welchen Gründen es zu den jeweiligen Zwistigkeiten innerhalb des Presbyteriums gekommen war. Dabei hatte der Kläger nach dem Verlesen der von Herrn M. gefertigten Aktennotiz zur Presbyteriumssitzung vom 21. Februar 1994 lediglich Einwendungen vorzubringen, die die darin erwähnten Vorfälle nicht, sondern wiederum nur die Fragen betrafen, aus welchen Gründen die eingetretenen Wirren bei dieser Sitzung ausgelöst worden sind. Jedenfalls ist zu hoffen, dass, wenn der Kläger bei der im nächsten Jahr stattfindenden Wahl wieder Presbyter werden sollte, die vorübergegangene Abwesenheit aus dem jetzigen Presbyterium eine Lehre für ihn ist, wie er sich als Presbyter ordnungsmäßig zu verhalten hat. Möglicherweise wird ihm aufgrund seines auch forschen Auftretens in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungskammer noch mehr bewusst sein und er insoweit Verständnis dafür aufbringen können, warum gerade ängstlich veranlagte Menschen Wert darauf legen, dass ihre Namen in nicht zu beanstandenden Eingaben an den Beklagten ihm als Kläger nicht bekannt werden sollten. Nach aller Erfahrung könnte der Kläger dann, wenn er zur größeren Rücksichtnahme für die Lage anderer bereit ist, sich auch einmal klarmachen, wie er auf andere wirkt, und sich selbst nicht zu wichtig nehmen. Dann könnte er sehr schnell feststellen, wie er unter diesen Voraussetzungen auch von älteren Presbyterinnen und Presbytern als junger, engagierter und aktiver Mann mit einem gesunden Tatendrang ernst genommen wird. Nach Ansicht der Kammer ist es im Interesse der Kirchengemeinde und ihrer Glieder wünschenswert, dass das Presbyterium bei allen Meinungsunterschieden in den einzelnen Angelegenheiten harmonisch und erfolgreich arbeitet.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gebühren und Auslagen werden für das vorliegende Verfahren nach § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.
Gegen diese Entscheidung ist nach Art. 41 Abs. 2 S. 2 KO ein Rechtsmittel nicht gegeben.