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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe VGH2/01)
Datum:06.11.2000
Aktenzeichen:VK 2/99
Rechtsgrundlage:KO Art. 113 ff.
PfBVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 a und c; § 16 Abs. 1 Satz 1; § 18 Abs. 1Satz 1; § 58
VMaßnG Art. 2 § 3 Satz 2; § 4 Abs. 1 Satz 1; § 5 Abs. 1 und 6; § 6 Satz 1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts Art. 2 § 2
GG Art. 3, 33 Abs. 5, 140
Weimarer Reichsverfassung Art. 137 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 2/01 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Beschränkung von Sonderzuwendungen und Wegfall des Urlaubsgeldes für Pfarrerinnen und Pfarrer sind aufgrund kirchlicher Gesetze im Benehmen mit der Ev. Kirche im Rheinland zulässig.
  2. Eine Anbindung an das staatliche Besoldungsrecht ist nicht geboten, denn die Kirche ist aufgrund des durch die Verfassung gewährten Selbstbestimmungsrechts befugt, ihr Dienstrecht einschließlich Besoldungsrecht eigenverantwortlich und abweichend von staatlichem Recht zu regeln.
  3. Die getroffenen Maßnahmen verstoßen weder gegen das Prinzip angemessener Alimentation noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Der Kläger ist Pfarrer der Beklagten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und hat die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde W. inne.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 erhob der Kläger „Einspruch gegen die Kürzung des Weihnachtsgeldes 1997“. Mit einem weiteren Schreiben vom 31. Dezember 1998 legte er Widerspruch „gegen die Kürzung der Weihnachtszuwendung 1998 und wiederholt gegen die Kürzung 1997“ sowie „gegen die beabsichtigte, ja beschlossene Streichung des Urlaubsgeldes 1999“ ein.
Die Beklagte, die die Eingaben des Klägers als Widerspruch gegen die Gehaltsfestsetzungen für die Monate Dezember 1997 und 1998 (betr. die Sonderzuwendung) und für den Monat Juli 1998 (betr. Urlaubsgeld) wertete, wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sowohl für die zeitweise Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung als auch für den vorübergehenden Wegfall des Urlaubsgeldes in den Bestimmungen des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen eine verfassungsrechtlich zulässige, fehlerfreie und besoldungsrechtlich einwandfreie kirchenrechtliche Regelung bestehe.
Mit der hiergegen am 19. April 1999 erhobenen Klage begehrt der Kläger die uneingeschränkte Zahlung der Sonderzuwendungen für die Jahre 1997 und 1998 sowie die Zahlung des Urlaubsgeldes für 1998. Die Mehrzahlungen würden sich ausweislich einer Berechnung der Gehaltabrechnungsstelle der Beklagten auf insgesamt 8.789,02 DM (Sonderzuwendung 1997: 2.944,67 DM; Sonderzuwendung 1998: 5.344,35 DM; Urlaubsgeld 1998: 500,00 DM) belaufen. Erhalten hat der Kläger als Sonderzuwendung 4.600,- DM im Jahre 1997 und 2.200,- DM im Jahre 1998.
Zur Begründung trägt der Kläger vor: Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Maßnahmengesetz form- und fristgerecht beschlossen worden sei. Die darin enthaltenen Regelungen, die Pfarrer, übrige Kirchenbeamte sowie Angestellte und Arbeiter im kirchlichen Dienst ohne sachlich rechtfertigende Gründe ungleich behandelten, seien willkürlich zulasten des Pfarrdienstes getroffen worden. Insbesondere fehle es an einer Rechtfertigung für eine ungleiche Behandlung auf gleicher Ebene Beschäftigter, wie etwa der vergleichbare Ausbildungsweg und vergleichbare intellektuelle Anforderungen im Beruf aufweisenden Pfarrer einerseits und Kirchenbeamten auf vergleichbarer Position zum Beispiel der im Schuldienst tätigen – andererseits. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz sowie eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Änderung der Gehaltsfestsetzungen für die Monate Dezember der Jahre 1997 und 1998 sowie für den Monat Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 zu verpflichten, für die Jahre 1997 und 1998 Sonderzuwendungen ohne Beschränkungen sowie für 1998 Urlaubsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Einzelnen aus, dass das Maßnahmengesetz in jeder Hinsicht rechtlich unbedenklich sei und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Widerspruchsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich gegen die Gehaltsfestsetzungen für die Monate Dezember 1997 und 1998 sowie für den Monat Juli. 1998, soweit darin die jährlichen Sonderzuwendungen nur beschränkt und das Urlaubsgeld überhaupt nicht festgesetzt worden sind.
Das nach § 22 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309) erforderliche Vorverfahren ist insoweit durchgeführt worden. Zwar hat sich, soweit es um das Urlaubsgeld geht, der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 31. Dezember 1998 „gegen die Streichung des Urlaubsgeldes 1999“ gewandt. Jedoch hat die Beklagte, dem Kläger dadurch effektiven Rechtsschutz eröffnend, bereits mit Schreiben vom 15. Februar 1999 zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Widerspruch gegen die Nichtzahlung des Urlaubsgeldes 1998 ausgeht und den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999 entsprechend beschieden.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Jahre 1997 und 1998 Sonderzuwendungen über die festgesetzten Beträge hinaus sowie Urlaubsgeld für das Jahr 1998 gewährt werden. Die Beschränkung der Sonderzuwendungen für die Jahre 1997 und 1998 und der Wegfall des Urlaubsgeldes 1998 sind auf der Grundlage wirksamer kirchengesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a) und c) der (gemeinsamen rheinisch-westfälisch) Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Vikare (Pfarrbesoldung- und -versorgungsverordnung – PfBVO –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 (KABl. 1999 S. 78) gehören zur Besoldung der Pfarrer neben den Dienstbezügen als sonstige Bezüge die jährlichen Sonderzuwendungen und das jährliche Urlaubsgeld. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 PfBVO erhält der Pfarrer die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. § 58 PfBVO sieht indes vor, dass die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils für ihren Bereich im Benehmen mit der anderen Landeskirche für einen befristeten Zeitraum durch Kirchengesetz, Notverordnung oder gesetzesvertretende Verordnung von einzelnen Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichen können. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in Art. 2 §§ 3 ff. des Kirchengesetztes über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997 (KABl. 1997 S. 181, 1998 S. 4) wirksam Gebrauch gemacht.
Nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 VMaßnG beträgt die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamten im Jahre 1998 höchstens 2.500,- DM (zuzüglich 700,- DM je Kind). Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG beschränkt sich die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrer, Vikare, ordinierten Kirchenbeamten und hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung in den Jahren 1998 bis 2000 höchstens auf die Summe aus dem Ehegattenbetrag (400,- DM) und dem Kinderbetrag (600,- DM je Kind) oder einen dieser Beträge. Art. 2 § 6 Satz 1 VMaßnG sieht vor, dass Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte in den Jahren 1998 bis 2000 kein jährliches Urlaubsgeld erhalten.
Trotz der Verlängerung der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung und des Wegfalls des Urlaubsgeldes bis zum Jahr 2003 einschließlich durch Art. 2 § 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldung- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999 S. 133) bleibt die Vorgabe des § 58 PfBVO, wonach Abweichungen nur für einen befristeten Zeitraum möglich sind, erfüllt. Das gemäß § 58 PfBVO erforderliche Benehmen mit der anderen Landeskirche ist, wie sich aus dem Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Oktober 1997 an die Beklagte ergibt, hergestellt worden.
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Maßnahmengesetzes bestehen nicht. Gibt schon das bloße Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass das Gesetz formgerecht zustande gekommen sei, dem Gericht keine Veranlassung, in formeller Hinsicht in eine Fehlersuche einzutreten, so hat es aufgrund der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. September 1999 eingereichten Unterlagen über die Einberufung und Verhandlung der Westfälischen Landessynode vom 10. bis 14. November 1997 auch keine Zweifel daran, dass das von der Landessynode beschlossene Maßnahmengesetz den für den Erlass von Kirchengesetzen maßgeblichen Bestimmungen der Art. 113 ff. der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (Art. 117 ff. der Neubekanntmachung vom 14. Januar 1999) entspricht.
Die Regelungen über die vorübergehende Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung und über den vorübergehenden Wegfall des jährlichen Urlaubsgeldes sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Dass mit dem Maßnahmengesetz die in §§ 16 und 18 PfVBO vorgesehene entsprechende Anwendung staatlichen Besoldungsrechts (vorübergehend) ausgesetzt wird, begegnet keinen Bedenken. Eine derartige Anbindung ist rechtlich nicht geboten. Denn aufgrund des ihnen in Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts können die Kirchen ihr Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechts auch abweichend vom staatlichen Recht (selbst) regeln.
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, das unbeschadet der fehlenden Bindung der Kirchen an Art. 33 Abs. 5 GG auch für das kirchliche Dienstrecht Geltung beanspruchen kann,
vgl. hierzu Hübner, Gestaltungsspielräume der Kirchen im Besoldungs- und Versorgungsrecht, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 1999, 477, 493 f., mit weiteren Nachweisen,
liegt nicht vor. Denn Leistungen wie Urlaubsgeld oder jährliche Sonderzuwendungen („13. Monatsgehalt“) gehören nicht zwingend zur amtsangemessenen Alimentation.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. März 1977
– 2 BvR 1039, 1045/75 –, BVerfGE 44, 249, 263.
Die Wahrung des Besitzstandes schlechthin, also die Gewährleistung des einmal erworbenen Anspruchs auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung, ist im Übrigen auch kein aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitbarer Grundsatz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1,46/52 –, BVerfGE 8, 1.
Dementsprechend ist ein Vertrauen, dass jede irgendwie erhebliche Verschlechterung im Besoldungsrecht unterbleibt, rechtlich nicht geschützt.
Vgl. Hübner, a.a.O., S. 482.
Die in Art. 2 §§ 3 ff. VMaßnG getroffenen Regelungen betreffend die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung und den Wegfall des Urlaubsgeldes verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser unterwirft zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union festgestellt hat,
Beschluss vom 4. März 1998 – VGH 6/98 –;
ebenso Urteil der erkennenden Kammer vom 29. Juni 1999 – VK 5/98
als kirchliches Recht – nicht in seiner Ausprägung in Art. 3 GG als staatliche Verfassungsnorm – auch die Landessynode gewissen Bindungen. Wie im staatlichen Recht kommt aber auch im Kirchenrecht nur dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe fehlen und sie deshalb willkürlich erscheint.
Soweit der Kläger generell die Ungleichbehandlung der Pfarrer gegenüber den kirchlichen Angestellten und Arbeitern rügt, verkennt er, dass es insoweit im Hinblick auf deren privatrechtliches Arbeitsverhältnis einerseits und das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Pfarrer (und Kirchenbeamten) andererseits bereits an einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt fehlt, der eine Gleichbehandlung gebieten könnte. Auch im staatlichen Bereich unterliegen Angestelltenvergütung einerseits und Beamtenbesoldung andererseits unterschiedlichen rechtlichen Prämissen, Anforderungen und Ausgestaltungen. Dementsprechend führt auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte richt weiter.
Bezüglich des Urlaubsgeldes lässt sich die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen Pfarrern und Kirchenbeamten nicht feststellen. Denn Art. 2 § 6 Satz 1 VMaßnG bezieht neben den Pfarrern und Vikaren auch die Kirchenbeamten in den Kreis derer ein, denen ab 1998 (vorübergehend) kein Urlaubsgeld gewährt wird. Ausgenommen sind insoweit nach Satz 2 dieser Vorschrift – ebenso wie bei der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung (vgl. Art. 2 § 3 S. 2 VMaßnG) – lediglich die Kirchenbeamten, deren Besoldung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. Für diese unterschiedliche Behandlung besteht ein sachlicher Grund, weil die Einbeziehung jener Gruppe angesichts eines Refinanzierungssatzes von in der Regel 94 v.H. die vom kirchlichen Gesetzgeber mit dem Maßnahmengesetz intendierte Senkung der kirchlichen Personalkosten nur in sehr geringem Umfang bewirken, sondern stattdessen vorrangig zu einer Entlastung des Landeshaushaltes führen würde. Die Kürzungen nur um der gleichmäßigen Belastung willen auf jene Gruppe zu erstrecken, ohne damit den Gesetzeszweck nennenswert zu fördern, ließe auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit die Legitimation dieses Eingriffs als zweifelhaft erscheinen.
Bezüglich der jährlichen Sonderzuwendung 1997 fehlt es ebenfalls an einer Ungleichbehandlung zwischen Pfarrern und Kirchenbeamten. Denn die in Art. 2 § 4 Abs. 1 VMaßnG geregelte Absenkung auf höchstens 2500,00 DM gilt gleichermaßen für beide Personengruppen (wie auch für die Vikare). Bei den zusätzlichen Beträgen für Kinder nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird ebenso wenig in Bezug auf die genannten Personengruppen differenziert.
Bezüglich der jährlichen Sonderzuwendung 1998 (und die Folgejahre) sind demgegenüber unterschiedliche Regelungen getroffen worden. Während für die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG aufgeführten Berufsgruppen (Pfarrer, Vikare, ordinierte Kirchenbeamte, hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung) die Sonderzuwendung praktisch entfällt – sie beschränkt sich auf Ehegatten- und Kinderbeträge, sofern die Voraussetzungen für deren Zahlung erfüllt sind –, sieht Art. 2 § 5 Abs. 6 VMaßnG für die nicht ordinierten Kirchenbeamten, die damit aber ebenfalls von Einsparungen nicht verschont bleiben, nur eine der Regelung für das Jahr 1997 weitgehend entsprechende Absenkung vor.
Die stärkere finanzielle Belastung der in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten theologischen Berufsgruppen stellt sich nicht als willkürlich dar. Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass einem durch Ausbildung, Berufsbild und Ordination verbundenen Adressatenkreis ein Solidaritätsopfer zugunsten seines beruflichen Nachwuchses auferlegt wird und dahingehende Solidarität nach dem Berufsethos des Adressatenkreises auch erwartet werden kann. Tragender Grund auch für die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ist nämlich die Notwendigkeit, Personalkosten einzusparen, um damit zur Schaffung der Möglichkeit einer Übernahme von jungen Theologinnen und Theologen in den Pfarrdienst beizutragen, die ansonsten wegen der prekären Finanzlage der Beklagten von vorneherein nicht bestünde. Welche Bedeutung gerade junge Theologinnen und Theologen für Leben und Verkündigung der Kirche haben, hat der Präses der Beklagten in seinem Rundschreiben vom 4. Juli 1997 herausgestellt und hierzu ausgeführt: „Sie erschließen uns zudem die Lebenswelten der jungen Menschen insgesamt und verfügen über ein hohes Innovationspotenzial, auf das wir angewiesen sind und bleiben“. In Anbetracht der besonderen Verantwortung, die der von Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG erfasste Personenkreis für Leben und Verkündigung der Kirche hat, ist es bei dieser Sachlage einleuchtend, dass der kirchliche Gesetzgeber von ihm auch eine größere Opferbereitschaft erwartet. Dass ein solcher Solidarbeitrag die Betroffenen spürbar belastet, zumal wenn damit noch, wie im Falle des Klägers, zeitgleich eine stärkere Beteiligung an den nutzungsabhängigen Kosten der Pfarrdienstwohnung einhergeht, sieht die Kammer durchaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.