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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – VGH 14/98)
Datum:25.06.1998
Aktenzeichen:VK 2/97
Rechtsgrundlage:BeihVO §§ 1,2
BVO NRW § 3 Abs. 4 Satz 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Nachrangigkeit der Beihilfe, Haftplichtversicherung, Schadensersatz, Pflegepauschale, Hilfsmittel
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 14/98 aufrufen.
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Leitsatz:

Hat sich ein Beihilfeberechtigter mit dem Haftpflichtversicherer des Verursachers eines Gesundheitsschadens über den Ausgleich aller materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche geeinigt, steht ihm Beihilfe nur zu, wenn seine Aufwendungen über die Vergleichssumme hinausgehen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) ist Studienrat im Kirchendienst der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Mit Anträgen vom 11. Februar 1997 beantragte er bei der Beihilfestelle der Beklagten (Bekl.) die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 6.162,92 DM, die ihm durch ärztliche Behandlung seiner Tochter A. und durch die Anschaffung von Hilfsmitteln für sie entstanden waren sowie die Leistung einer Pflegepauschale (Stufe II) für die Monate Oktober 1996 bis Januar 1997 4 x 160,-- DM = 640,-- DM für die Pflege seiner Tochter A.. Die entstandenen Aufwendungen sind nach Art und Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Aufwendungen des Kl. sind dadurch verursacht, dass seine Tochter A. aufgrund eines Kunstfehlers der bei der Entbindung der Ehefrau des Kl. beteiligten Ärzte seit der Geburt am 22. August 1981 körperlich und geistig behindert ist.
Zu den Aufwendungen des Kl. für die Begleichung von Krankheits- und Pflegekosten seiner Tochter hatte die Bekl. auf jeweiligen Antrag des Kl. regelmäßig auf der Grundlage der geltenden beihilferechtlichen Vorschriften Leistungen gewährt. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 kündigte sie jedoch an, dass sie weitere Beihilfen nicht mehr leisten werde und verwies den Kl. an die Rheinland-Versicherung in Neuss.
Diese Versicherung ist die Haftpflichtversicherung der bei der Geburt der Tochter A. beteiligten Ärzte. Mit ihr hatten der Kl. und seine Ehefrau am 22./31. März 1993 folgende Vergleichsvereinbarung abgeschlossen:
„1.
Die Rheinland-Versicherungs-AG zahlt einen Betrag in Höhe von DM 1.150.000,00 an A. Klein.
2.
Darüber hinaus zahlt die Rheinland-Versicherungs-AG einen Betrag in Höhe von DM 350.000,00 für den nach der Geburt erbrachten Mehrbedarfsaufwand an die Eheleute … .
3.
Mit Zahlung der zu 1. und 2. genannten Beträge sind alle materiellen und immateriellen Schadensersatzforderungen aus der Geburt des Kindes A. gegen die Beklagten und jeden sonstigen Dritten vorbehaltlos abgefunden.
4.
Ausgenommen sind sämtliche Ansprüche, die in Verbindung mit Heil-, Therapie- und Hilfsmittelkosten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern sie nicht von dritter Seite übernommen werden. Therapiekosten sind bis zum 31.12.1992 abgefunden.
5.
Die festsetzbaren Kosten des Rechtsstreites vor dem LG Hagen, Aktenzeichen 19 0 250/89, übernimmt die Rheinland-Versicherungs-AG. Die Klägerin nimmt die Klage zurück.“
Gleichwohl stellte der Kl. am 11. Februar 1997 die o.a. Beihilfeanträge zu Aufwendungen für seine Tochter, die in dem Geburtsfehler ihre Ursache hatten. Die Bekl. lehnte – wie angekündigt – die Gewährung der beantragten Beihilfen mit Bescheid vom 18. Februar 1997 ab und verwies den Kl. wegen Erstattung der Kosten an die Rheinland-Versicherung.
Hiergegen erhob der Kl. mit Schreiben vom 17. März 1997 Widerspruch und machte geltend, ein Leistungsausschluss nach der Beihilfenverordnung (BVO) greife nicht ein, weil die Schadensersatzansprüche des Kl. gemäß § 99 Landesbeamtengesetz (LBG) auf die Bekl. übergegangen seien. Es sei Sache der Bekl., sich an die Rheinland-Versicherung zu halten. Mit Schriftsatz vom 24. März 1997 erhöhte der Kl. den als Pflegepauschale geltend gemachten Betrag von monatlich 160,-- DM auf monatlich 640,-- DM, also für 4 Monate auf 2.560,-- DM.
Aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 20. Mai 1997 wies die Bekl. den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Mai 1997 – dem Kl. am 23. Mai 1997 zugestellt – als unbegründet zurück. Es führte u.a. aus: Von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien „nach § 3 Abs. 4 BVO Aufwendungen, für die ein Schadensersatzanspruch besteht. Dies gilt seit In-Kraft-Treten der neunten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung am 1. Januar 1992 grundsätzlich nicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die nach § 99 des Landesbeamtengesetzes NW auf den Dienstherrn übergehen. Ob ein solcher Anspruchsübergang in diesem Fall stattgefunden hat, obwohl die zum Zeitpunkt der Geburt geltende Fassung des § 99 LBGNW den Forderungsübergang nur für den Fall begründete, dass der Beamte selbst körperlich verletzt oder getötet wurde, kann hier dahingestellt bleibe, denn Artikel II der vorerwähnten Änderungsverordnung bestimmt ausdrücklich, dass für Schadensersatzansprüche, die vor dem 1. Januar 1992 entstanden sind, § 3 Abs. 4 Satz 2 BVO in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, wonach bei Bestehen von Schadensersatzansprüchen keine Beihilfeleistungen gewährt werden.“
Nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Kl. bei der Verwaltungskammer gegen die Bekl. Klage erhoben und sich zur Begründung auf seine Ausführungen im kirchlichen Verwaltungsverfahren bezogen. Darüber hinaus macht er geltend, es bestehe kein realisierbarer adäquater Schadensersatzanspruch und nur ein solcher könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – (Urteil vom 21. März 1979 – 6 C 78/78) die Fürsorgepflicht nach der BVO ausschließen. Nach Punkt 4 der Vergleichsvereinbarung mit der Versicherung seien Schadensersatzansprüche, die sich auf Heil-, Therapie- und Hilfsmittelkosten beziehen, so lange gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht realisierbar, so lange sie von dritter Seite – hier: der Bekl. – übernommen werde. Außerdem verstoße die Verweigerung der Gewährung von Beihilfe gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dies ergebe sich daraus, dass die Bekl. in der Vergangenheit entsprechende Beihilfeansprüche stets beglichen habe. Zumindest seit einem Gespräch der Ehefrau des Kl. mit Herrn M. vom Landeskirchenamt bezüglich der zu gewährenden Beihilfe Anfang 1994 sei der Bekl. das Vorhandensein der Vergleichsvereinbarung bekannt gewesen. Selbst dann habe die Bekl. sich nicht geweigert, weitere Beihilfezahlungen zu leisten. Dadurch sei ein Vertrauensschutz auch seitens des Kl. eingetreten. Ein etwa bestehendes Recht der Bekl. gegenüber dem Kl. sei verwirkt. Die Bekl. sei offenbar 1994 selbst davon ausgegangen, dass sie Beihilfeleistungen erbringen müsse. Dies ergebe sich aus der von dem Kl. und seiner Ehefrau unterzeichneten Erklärung vom 21. Februar 1994, die lautet:
„Meine Schadensersatzansprüche aus der Kunstfehlerangelegenheit gegen Herrn Dr. Kum. u. Dr. Kre. bzw. dessen Haftpflichtversicherung trete ich in Höhe der Beihilfezahlungen des Landeskirchenamtes, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld, an dieses ab. Mir ist bekannt, dass ich insoweit über Ersatzansprüche nicht verfügen darf. Das Landeskirchenamt ist berechtigt, dem Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung oder anderen Dritten Kopien, die die Kunstfehlerangelegenheit betreffen, zum Nachweis vorzulegen.“
Der Kl. beantragt,
die Bekl. zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 1997 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1997 Beihilfe gemäß Antrag vom 11. Februar 1997 in vollem Umfang zu gewähren.
Die Bekl. beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie dem Kl. die beantragte Beihilfe aus Rechtsgründen nicht gewähren dürfe. Der Kl. sei auf die Ansprüche gegen die Rheinland-Versicherung und die beteiligten Ärzte zu verweisen. Die Ansprüche seien auch realisierbar. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nicht gegeben. Zur weiteren rechtlichen Begründung nimmt sie Bezug auf einen Vermerk vom April 1996 in ihren Beihilfeakten.
Die Verwaltungskammer hat die Beihilfeakten (6 Bde.) beigezogen. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. hat in diese Akten in seinem Büro Einsicht genommen.
Kl. und Bekl. haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, sodass die Kammer gemäß § 37 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1966 (KABl. 1996 S. 309 ff.) ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kl. steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den mit Anträgen vom 11. Februar 1997 geltend gemachten Aufwendungen für Krankheits- und Pflegekosten seiner Tochter A. zu, die durch den ärztlichen Kunstfehler bei ihrer Geburt verursacht sind.
Der Kl. ist als Studienrat im Kirchendienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Beihilfenverordnung – BeihVO) vom 29. April 1992 (Kirchliches Amtsblatt – KABl. 1992 S. 102 ff.) beihilfeberechtigt. Er erhält gemäß § 1 BeihVO Beihilfen in entsprechender Anwendung der für die Beamten, Beamtinnen, Angestellten, Arbeiter, Arbeiterinnen und Auszubildenden des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Beihilfebestimmungen. Danach ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) maßgebend. Nach Artikel II der neunten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 19. Dezember 1991 (GV NW 1992 S. 10 f., 11) ist § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO in der Fassung vom 27. März 1975 (GV NW 1975 S. 332 ff., 333), die bis zum 31. Dezember 1991 galt, anzuwenden, da die Schadensersatzansprüche bereits in 1981 entstanden sind, dem Jahr, in dem die ärztlichen Kunstfehler begangen wurden. Ein Beihilfeanspruch des Kl. ist nach § 3 Abs. 4 Satz BVO ausgeschlossen, weil seiner Tochter Kostenerstattung aufgrund zivilrechtlicher Haftungsansprüche gegen die damals tätigen Ärzte zustehen, es sei denn, dass die Aufwendungen über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Dass die Aufwendungen die zustehenden Leistungen übersteigen, hat der Kl. nicht vorgetragen. Es ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen kirchlichen Beihilfeakten.
Keine tatsächliche Grundlage ergibt sich für die Behauptung des Kl., dass kein realisierbarer adäquater Schadensersatzanspruch gegeben sei. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftungsansprüche haben der Kl. und seine Ehefrau für ihr Kind den o.a. Vergleich mit dem Haftpflichtversicherungsunternehmen der haftenden Ärzte geschlossen. Danach sind dem Kl., seiner Ehefrau und ihrer Tochter insgesamt 1,5 Millionen DM zum Ausgleich aller „materiellen und immateriellen Schadensersatzforderungen aus der Geburt des Kindes A. gegen die Bekl. und jeden sonstigen Dritten“ gezahlt worden. Die Ansicht des Kl., dass nur ein immaterieller Schaden ausgeglichen werden sollte, findet im Wortlaut des Vergleichs keine Stütze. Diese Auffassung wird auch nicht durch Ziffer 4 des Vergleichs gestützt. Hier wird ausdrücklich die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherungsträgers auch für Therapiekosten ab 1. Januar 1993 und zeitlich unbeschränkt für Heil- und Hilfsmittelkosten vereinbart.
Für die Bekl. besteht nach den bestehenden Rechtsvorschriften keine Möglichkeit, eine Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Der Nachrang der Beihilfe gegenüber jeglichem Anspruch auf Kostenerstattung, der in der Regelung des § 3 Abs. 4 BVO festgelegt ist, rechtfertigt sich aus dem Charakter der Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung. Zielsetzung der Beihilfe ist es, den Beihilfeberechtigten von den Aufwendungen im Krankheitsfall in angemessenem Maße freizustellen, soweit sie ihn unabwendbar treffen, weil er sie nicht anderweitig ausgleichen kann. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen der Bekl.. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO gründet sich dementsprechend alleine auf die Überlegung, dass der Beihilfeberechtigte keiner Hilfeleistung in Form von Beihilfen bedarf, weil er sich auf andere Weise von entstandenen Aufwendungen befreit hat oder befreien kann. Mittelbar findet in dieser Regelung zugleich der Gedanke Ausdruck, dass die Fürsorgepflicht der Bekl. dem Kl. als Beihilfeberechtigten nicht die Geltendmachung anderweitiger Ersatzansprüche ersparen kann. Die Beihilfe ist eine Hilfeleistung, die dazu bestimmt ist, im letzten Glied Belastungen aufzufangen, die den Beihilfeberechtigten unabweisbar persönlich treffen (BVerwG-Urteile vom 30. November 1964 VIII C 290. 63, Verwaltungsrechtsprechung – VerwRspr – Bd. 17, S. 170 ff., und vom 13. März 1980 BVerwG 6 C 1.79 Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG – BVerwGE Bd. 60 S. 88 ff.).
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Kl. und seiner Ehefrau vom 21. Februar 1994 über die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Bekl.. Diese Abtretung ist begrenzt durch geleistete oder zu leistende Beihilfezahlungen und greift nicht ein, soweit Beihilfezahlungen nicht gewährt werden. Sie war damals zweckmäßig und erforderlich, um es der Bekl. zu ermöglichen, gezahlte Beihilfen von der Haftpflichtversicherung der Schädiger zurückzuverlangen.
Die Beihilfengewährung und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer in der Vergangenheit führen nicht zu einer Bindung der Bekl. an diese Verfahrensweise jetzt und in Zukunft. Die Bekl. ist nicht gehindert, von dieser nicht den Rechtsvorschriften entsprechenden Handhabung abzugehen. Sie ist dies auch nicht aus dem allgemein – auch im öffentlichen Recht – geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus ihrem bisherigen Verhalten lässt sich keine Bindungswirkung ableiten, insbesondere hat sie keine sie bindende Zusage erteilt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.