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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 19.11.1996 |
Aktenzeichen: | VK 2/95 |
Rechtsgrundlage: | BVO NRW § 3 Abs. 1 GOÄ 3798 M, 4468 M |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Beihilfe, GOÄ, Allergiebehandlung |
Leitsatz:
Zur Anwendung einzelner Nummern der GOÄ wegen einer Allergiebehandlung.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
#Tatbestand:
Die Klägerin (Klin.) ist Studienrätin im Kirchendienst der Evangelischen Kirche von Westfalen. Am 7. März 1995 beantragte sie bei der Beihilfestelle der Beklagten (Bekl.) die Gewährung einer Beihilfe wegen Aufwendungen für ärztliche Behandlung. Der behandelnde Arzt Dr. H. hatte bei der Klin. wegen ihrer Allergie wegen Gräserpollen und Hausmilben 45 x Labor-Antikörperuntersuchungen durchgeführt und dabei das Magic Lite System von Ciba Corning angewendet. Diese von ihm erbrachten Leistungen hatte die privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Nord GmbH in Münster mit Rechnung vom 27. Januar 1995 nach Nr. 4468 M des Gebührenverzeichnisses nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der bis 31. Dezember 1995 gültigen Fassung abgerechnet. Die Bekl. erkannte die Aufwendungen mit ihrem Bescheid vom 22. März 1995 nur zum Teil als beihilfefähig an und zwar legte sie der Beihilfeberechnung nur den Betrag zugrunde, der sich bei Anwendung der Nr. 3798 M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ anstelle der Nr. 4468 M ergab, weil sie eine Anwendung der Nr. 4468 M nur bei Infektionen für möglich hält, wie bei den dort beispielhaft genannten Hepatitis-B und HIV-Erkrankungen.
Der Widerspruch der Klin. gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
Mit der Klage macht die Klin. geltend, dass ihr Arzt zu Recht nach der Nr. 4468 M des Gebührenverzeichnisses der GOÄ abgerechnet habe. Diese Abrechnungspraxis werde auch von den Beihilfensteilen des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt. Sie beruft sich im Übrigen auf Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. S. u.a. und der CIBA Cornings Diagnostics GmbH, die ihr der behandelnde Arzt übersandt hatte. Auf den Wortlaut dieser Schreiben wird Bezug genommen. Die in dem Übersendungsschreiben des Arztes vom 23. April 1995 darüber hinaus erwähnte Publikation über einen Systemvergleich hat die Klin. trotz schriftlicher Aufforderung bisher nicht vorgelegt.
Sie beantragt sinngemäß, | |
die ihr zu gewährende Beihilfe auf der Grundlage des vollen Rechnungsbetrages entsprechend höher festzustellen. | |
Die Bekl. beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Sie hält an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und weist ergänzend darauf hin, dass das Gebührenverzeichnis zur GOÄ in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung die Allergieuntersuchungen ausdrücklich enthalte und der Gebührensatz noch niedriger sei als bisher bei der Klin. nach der alten GOÄ von ihr angesetzt.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klin. steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe auch für die Aufwendungen zu, die den Gebührensatz nach Nr. 3798 M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung übersteigen.
Die Klin. ist als Studienrätin im Kirchendienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Behilfenverordnung – BeihVO) vom 29. April 1992 (Kirchliches Amtsblatt – KABl. – 1992, S. 102 ff.) beihilfeberechtigt. Sie erhält gemäß § 1 BeihVO Beihilfen in entsprechender Anwendung der für die Beamten, Beamtinnen, Angestellten, Arbeiter, Arbeiterinnen und Auszubildenden des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Beihilfebestimmungen. Danach ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO Landes Nordrhein-Westfalen (NW)) in der Fassung vom 7. Mai 1993 – SGV.NW. 20320 – maßgebend.
Die der Klin. durch die ärztliche Behandlung ihrer Krankheit entstandenen Aufwendungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BVO NW zwar dem Grunde nach beihilfefähig. Die Bekl. hat es jedoch zu Recht abgelehnt, der Beihilfeberechnung für die Aufwendungen der Klin. für Labor-Antikörperuntersuchungen wegen ihrer Allergie den höheren Gebührensatz nach Nr. 4468 M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ zugrunde zu legen.
Die Kosten für eine ärztliche Behandlung im Krankheitsfall sind zwar in der Regel in Höhe der in Rechnung gestellten Beträge beihilfefähig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kosten als angemessen anzusehen sind (§ 3 Abs. 1 BVO NW), d.h. insbesondere, dass sich die Liquidation im Rahmen der GOÄ halten muss (Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Erläuterung 1 zu § 3 BVO, Seite B 40/2, im Anschluss an die dort zitierte Rechtsprechung).
Maßgebend ist die umfassende Nr. 3798 M der GOÄ, nicht dagegen die spezielle Nr. 4468 M des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Denn die Nr. 4468 M kann nur auf solche Antikörperuntersuchungen angewendet werden, die der Diagnostik von Infektionen dient. Dies ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung „Hepatitis-B-Virus-Antigen oder -Antikörper, HIV-Antikörper“ also nur von mikrobiologischen Antigenen oder Antikörpern, und der amtlichen Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 9. Juni 1988 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – Teil I 1988, S. 797) Teil B, insoweit abgedruckt bei Brück, Kommentar zur GOÄ, 2. Aufl. 1992, Teil M (Laboratoriumsuntersuchungen) VIII 4468 RdNr. 1), aus der sich ergibt, dass diese Nummer der GOÄ nur in Blick auf die Diagnostizierung von HIV-Antikörpern und Hepatitis-B-Virus-Antigenen eingeführt worden ist (so auch Brück, a.a.0., RdNrn. 1-3). Das Untersuchungsziel bei der Klin. war dagegen auf Allergieursachen abgestellt.
Die fachärztlichen Ausführungen, auf die sich die Klin. beruft, beziehen sich nur auf Verfahrensvergleiche und nicht auf Untersuchungsziele. Einer etwaigen Vergleichbarkeit von Testverfahren kommt insoweit keine Bedeutung zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die fachärztlichen Ausführungen zur Verfahrensidentität oder deren Vergleichbarkeit, auf die sich die Klin. berufen hat, zutreffen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 31 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gebühren und Auslagen für dieses Verfahren vor der Verwaltungskammer werden nach § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.