.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.05.1982
Aktenzeichen:VK 2/1982
Rechtsgrundlage:§ 13 KiVwGO
§ 2 Abs. 3 Genehmigungsrichtlinie
§ 123 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Arbeitsvertrag, Genehmigungsrichtlinie, Katholisch, Kindergarten, Einstweilige Anordnung
#

Leitsatz:

Ein Antrag auf Aussetzung der Versagung der Genehmigung des Arbeitsvertrages ist zurückzuweisen, sofern keine Gründe vorliegen, die das Begehren der Klägerin gefährden.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

Der von der Antragstellerin am 15. Januar 1982 eingereichte Antrag auf Aussetzung der Versagung der Genehmigung des Arbeitsvertrages der Antragstellerin mit der Erzieherin K. als Kindergartenleiterin kann keinen Erfolg haben, weil sowohl die Voraussetzungen des § 13 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. S. 194 (KiVwGO) als auch die des § 123 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über § 31 KiVwGO nicht vorliegen.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt § 13 KiVwGO schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Antragsgegnerin mit der Versagung der Genehmigung keine Aufsichtsentscheidung erlassen hat, die einer Vollziehung fähig ist. Letzteres könnte nur der Fall sein, wenn die zwischen der Antragstellerin und Frau K. geschlossene Änderungsvereinbarung vom 20. August 1981 zum Arbeitsvertrag vom 22. September 1978 schon rechtswirksam abgeschlossen wäre, und die Antragsgegnerin die Rückgängigmachung der Änderungsvereinbarung angeordnet hätte. Davon kann aber auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin keine Rede sein. Vielmehr bedarf die Änderungsvereinbarung nach der bestehenden Rechtslage gemäß § 2 Abs. 3 der Richtlinie für das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dienstrechtlicher Maßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften (Genehmigungsrichtlinie) vom 21. Juni 1979, KABl. S. 131 zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Ob diese Richtlinie keine rechtswirksame Grundlage darstellt, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 1982 meint, wird auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache VK 1/1982 sein.
2. Aber auch auf die in Betracht kommende Vorschrift des § 123 VwGO, die über § 31 KiVwGO entsprechend anzuwenden ist, kann das Begehren der Antragstellerin nicht gestützt werden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist sowie durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). In Fällen, in denen wie hier mit der Stattgabe des in erster Linie gestellten Antrages die Hauptsache vorweggenommen würde, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise nur zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und die Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts in unzumutbarer Weise belastet würde. Diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt. Nach der im Augenblick bestehenden Planung soll nach der Beiladung der betroffenen Erzieherin K. das anhängige Verfahren zur Hauptsache VK 1/1982 in den nächsten Monaten (noch im Jahre 1982) mündlich verhandelt und anschließend entschieden werden. Unter diesen Umständen kann für keinen der Beteiligten eine unzumutbare Belastung darin gesehen werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der derzeitige tatsächliche Zustand bestehen bleibt. Daraus folgt auch, dass für das nunmehr eingeschränkte Begehren der Antragstellerin auf eine befristete Weiterbeschäftigung von Frau K. kein Anspruch glaubhaft gemacht worden ist, der zu sichern wäre. Zwar hat sich die Antragsgegnerin aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in der Lage gesehen, einer Beschäftigung von Frau K. als stellvertretender Leiterin des Kindergartens bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache VK 1/1982 ausdrücklich zuzustimmen. Jedoch ergibt sich weder aus ihrem Verhalten noch hat die Antragstellerin Umstände dargetan, aus denen sich ergibt, dass die jetzigen Verhältnisse durch eine Übergangslösung in Form einer besonderen Bestellung einer anderen Erzieherin als Leiterin geändert werden sollen. Dies würde, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, zu einer überflüssigen Unruhe am Kindergarten führen, was aber im Interesse der Kontinuität der Arbeit vermieden werden sollte.
Da keiner der Beteiligten sich in der Lage sah, dem unter dem 9. März 1982 unterbreiteten Vergleichsvorschlag zur Erledigung des vorstehenden Verfahrens zu entsprechen, war über den noch bestehenden Antrag in zum Teil sinngemäßer Anwendung der §§ 13 und 11 KiVwGO und §§ 123 und 80 VwGO i.V.m. § 31 KiVwGO zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 29, 31 KiVwGO und 154 Abs. 1 VwGO.