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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:10.04.1978
Aktenzeichen:VK 2/1978
Rechtsgrundlage:§§ 2, 31 KiVwGO
§ 78 VwGO
Art. 151 Abs. 1, 156 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsweg (unzulässig), Zuständigkeit, Antragsgegner
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Leitsatz:

  1. Zur Bezeichnung des Anspruchgegners im Widersruchsverfahren.
  2. Ablehnung verschiedener Anträge wegen Unzuständigkeit der Verwaltungskammer.

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.
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Tatbestand:

Der Antragsteller ist Pfarrer der Ev. Kirchengemeinde R., Kirchenkreis L.. Er hat sich mit verschiedenen Anträgen seit November 1977 an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen gewandt. Diese Anträge begründet der Antragsteller wie folgt:
1. Antrag vom 17. November 1977.
Mit diesem Antrag erhebt der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Superintendenten des Kirchenkreises L. wegen Bruchs des Art. 71 der Kirchenordnung (KO). Der Superintendent habe im Widerspruch zu diesem Artikel den Verwaltungsdirektor des Kirchenkreises mit der Teilnahme an der Sitzung des Presbyteriums der Gemeinde R. am 15. November 1977 beauftragt.
2. Antrag vom 27. Dezember 1977.
Mit diesem Antrag erhebt der Antragsteller Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises L. vom 16. Dezember 1977 Nr. 1.1 und 1.2.. Er führt hierzu aus, dass im Beschluss 1.1 nur auf seinen Antrag vom 6. September 1977 – Antrag des Antragstellers auf Entlassung einiger Presbyter – Bezug genommen sei, nicht aber auf seinen Antrag vom 12. Oktober 1977, der an das Landeskirchenamt gerichtet sei. Der Beschluss zu 1.1 des Antrages vom 6. September 1977 lasse nicht erkennen, ob Art. 70, 1 KO beachtet worden sei. Außerdem stelle der Beschluss einen Verstoß gegen Art. 41, 1 KO dar. Das Presbyterium sei nicht gehört worden. Ferner sei die im Beschluss erwähnte Eindeutigkeit durch die Einseitigkeit der Anhörung widerlegt. Er selbst habe keine Aufforderung zur Anhörung erhalten, lediglich eine Einladung und Bitte.
3. Antrag vom 23. Januar 1978.
Mit diesem Antrag beantragt der Antragsteller zu erkennen, dass die Übernahme des Vorsitzes im Presbyterium der Gemeinde durch den Presbyter S. mit Wirkung vom 1. Januar 1978 dem kirchlichen Recht entgegenstehe und daher ungültig und unwirksam sei.
4. Antrag vom 14. Februar 1978.
Hiermit bittet der Antragsteller um Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bau- und Einrichtungsmaßnahmen im Pfarrhaus. Er trage für diese keine Verantwortung, denn unter seinem Vorsitz habe das Presbyterium keine entsprechenden Beschlüsse gefasst. Er habe weder Baupläne noch Kostenvoranschläge noch Finanzierungspläne noch Rechnungen gesehen.
5. Antrag vom 27. Februar 1978.
Dieser Antrag richtet sich gegen die Evangelische Kirche von Westfalen und wird damit begründet, dass der Beschluss der Kirchenleitung vom 20. Februar 1978 keine Angaben darüber enthalte, wann dieser gefasst sei. Daneben enthalte der Beschluss des Presbyteriums über den Wechsel im Vorsitz keine Angaben über den Zeitpunkt, wann der Wechsel stattfinden solle. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 65, 2 KO vor. Der Wechsel im Vorsitz könne daher frühestens zum 31. Dezember 1978 realisiert werden.
6. Antrag vom 5. April 1978.
Mit diesem Antrag will der Antragsteller festgestellt wissen, ob für die Anfertigung eines Siegels der Kirchengemeinde R. die kirchenaufsichtliche Genehmigung vorliegt, und wer als Siegelberechtigter vom zuständigen Superintendenten benannt sei.
Der Antragsteller beantragt,
entsprechend seinen Anträgen in den Schriftsätzen vom 17. November 1977, 27. Dezember 1977, 23. Januar, 14. Februar sowie vom 27. Februar und vom 5. April 1978 zu erkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Anträge des Antragstellers können keinen Erfolg haben.
Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 27. Februar 1978 gegen den Widerspruchsbescheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. Februar 1978 wendet, ist sein Begehren schon deshalb abzulehnen, weil nach § 31 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) i.V.m. § 78 der allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Kirchenkreis L. nicht der richtige Antragsgegner ist. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist ein Antrag gegen die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten. Dies ist, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1978 ergibt, das Landeskirchenamt, das nach Art. 149, 150 KO in dem hier allein maßgebenden rechtlichen Sinne eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen und nicht des Antragsgegners ist. Wenn der Antragsteller trotz eingehender Hinweise und Belehrung in der mündlichen Verhandlung gleichwohl auch diesen Antrag als gegen den Kirchenkreis L. als den alleinigen Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens richtet, so muss er schon aus diesem Grunde abgelehnt werden.
Hinsichtlich der übrigen Begehren sind die anderen Anträge, ohne dass auf die einzelnen Sachfragen eingegangen zu werden braucht, deshalb abzulehnen, weil für sie zumindest im jetzigen Verfahrensstadium die Verwaltungskammer wegen Unzuständigkeit noch nicht angerufen werden kann. Für sie als Kirchengericht nach Art. 151 Abs. 1 KO in der Fassung des 9. Kirchengesetzes vom 18. Oktober 1974 i.V.m. § 2 KiVwGO gilt, wie sich nicht nur aus § 10 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 KiVwGO, sondern zum Beispiel auch aus § 2 KiVwGO i.V.m. Art. 156 KO ergibt, insoweit der gleiche Grundsatz wie für das staatliche Verwaltungsgericht. Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltungsgerichte aus dem sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Verhältnis von Verwaltungshandeln und gerichtlicher Kontrolle grundsätzlich nicht dazu berufen sind, sich als Erste mit bestimmten verwaltungsrechtlichen Anliegen zu befassen, bevor die Verwaltung Gelegenheit hatte, das entsprechende Begehren des Betroffenen zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Vgl. OVG Münster, Urteile vom 28. Januar 1975 – VI A 1032/72 – und vom 24. Juni 1975 – VI A 915/73 – (n.v.), mit weiteren Nachweisen.
Das aber ist in den Fällen, die den Anträgen des Antragstellers zugrunde liegen, noch nicht geschehen.
Dem Begehren des Antragstellers kann somit kein Erfolg beschieden sein, sodass seine Anträge vom 17. November 1977, 27. Dezember 1977, 23. Januar 1978, 14. Februar 1978 und 5. April 1978 abzulehnen sind.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 152 KO i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 KiVwGO ein Rechtsmittel nicht gegeben.