.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:28.11.2002
Aktenzeichen:VK 16/01
Rechtsgrundlage:§§ 21 , 23, 24 Abs. 1 PfDG; § 3 a AGPfDG; § 46 VwGG; Art. 140 GG; Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Berufung ins Pfarrdienstverhältnis, Entsendungsdienst, Lebenszeit, Pfarrstelle
#

Leitsatz:

Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit
Zur Frage der Ausnahmesituation gegenüber dem Regelfall des § 24 Abs. 3 PfDG (Verknüpfung der Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle) bei langjährigem Entsendungsdienst.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
#

Tatbestand:

Der im Jahre 1956 geborene Kläger legte 1980 die erste Predigerprüfung ab und 1983 die Zweite. Von 1984 bis 1997 stand er als Prediger im Hilfsdienstverhältnis der Beklagten; zehn Jahre davon (ab 1987) war er als Landesjugendreferent bei der Johanniter-Unfallhilfe tätig. Nach Bestehen der besonderen Prüfung für Prediger und Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer im Juni 1996 ist er seit dem 1. Oktober 1997 Pfarrer im Entsendungsdienst der Beklagten, zunächst im Kirchenkreis Unna und seit dem 1. Juli 2000 in der Kirchengemeinde B. im Kirchenkreis ….
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2000 beantragte der Kläger, unterstützt vom Presbyterium der Kirchengemeinde B., seine Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass er schon über 20 Jahre im kirchlichen Bereich tätig sei. Weiter führte er aus, dass alsbald sein Alter der Berufung als Pfarrer auf Lebenszeit entgegenstünde und die Tätigkeit im Entsendungsdienst eine längerfristige kontinuierliche Arbeit nicht möglich mache, weil die Einweisungen sich nur auf drei Jahre bezögen. Insoweit sei auch die Fürsorgepflicht der Beklagten gefragt. Da die Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit nur in der Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle verbunden sei, müsse für ihn auch eine andere Regelung möglich sein, zumal seine Berufung durch die Landesgeschäftsführung der Johanniter-Unfallhilfe der Wahl in eine Pfarrstelle gleich gekommen sei.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 – zugestellt am 9. März 2001 – lehnte das Landeskirchenamt der Beklagten den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger das angestrebte Ziel der Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit in der Westfälischen Landeskirche nur mittels Bewerbung auf eine freie Pfarrstelle und die Wahl in eine freie Pfarrstelle erreichen könne. Diese Möglichkeit bestehe nach der hiesigen Verwaltungspraxis auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres. Da der Beendigungstatbestand des § 3 a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz den Kläger nicht erfasse, könne er, sofern eine Wahl in eine Pfarrstelle nicht erfolge, durchaus aus dem Status eines Pfarrers im Entsendungsdienst heraus mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Mit seinem am 9. April 2001 eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, dass er einen Anspruch auf Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit habe, denn er erfülle zum einen die Voraussetzungen des § 23 des Pfarrdienstgesetzes und zum anderen liege nach seinem Werdegang, dessen Besonderheiten die Beklagte nicht berücksichtigt habe, der Regelfall, nach dem nur mit der Übertragung einer Pfarrstelle die Berufung auf Lebenszeit erfolgen könne, nicht vor. Eines Entsendungsdienstes im Sinne eines pfarramtlichen Probedienstes bedürfe es längst nicht mehr. Es bestehe daher in seiner Person kein Grund, von der Regel des § 21 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes abzuweichen, wonach jenes Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit münde. Im Übrigen geböten auch die Grundsätze des Berufsbeamtentums, die die Beklagte für den Bereich der Pfarrdienstverhältnisse übernommen habe und zu denen das Lebenszeitprinzip gehöre, seine – des Klägers – Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2001 – zugestellt am 28. August 2001 – wies die Beklagte gemäß Beschluss der Kirchenleitung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Entscheidung über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit in ihrem pflichtgemäßem Ermessen stünde, der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Lebenszeiternennung demnach nur für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könne. Ein solcher Fall sei indes nicht gegeben. Vielmehr sei ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei. Ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 24 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes sei nur dann möglich, wenn besondere, überwiegende Gründe, die im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der personalpolitischen Zielsetzung und Praxis der Landeskirche stünden, hierfür sprächen. Nach dieser Vorgabe werde von der Regelrechtsfolge nur dann abgewichen, wenn mit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt sei, den betreffenden Pfarrer gleichzeitig für einen Dienst in einer anderen Gliedkirche oder der EKU oder der EKD freizustellen, um diesen Dienst überhaupt zu ermöglichen. Die ablehnende Entscheidung sei für den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Denn er werde bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand weiterhin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihr – der Beklagten – stehen, sofern nicht in seiner Person Umstände einträten, die eine Beendigung oder Veränderung des Dienstverhältnisses erforderten. Seine Alimentation und damit der amtsangemessene Unterhalt für ihn und seine Familie seien gesichert.
Am 28. September 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Er bestreite mit Nichtwissen, dass in mit seinem Werdegang vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit keine Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit erfolgt sei. Die Ablehnung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er auf Dauer erhebliche Nachteile erleide: Er besitze keine Siegel- und Unterschriftsberechtigung innerhalb des Pfarramtes. Ihm werde das aktive und passive Wahlrecht auf allen Ebenen verwehrt. Er erhalte nicht in vollem Umfang das Einstiegsgrundgehalt eines gewählten Pfarrers. Er habe keine Planungssicherheit, weil die Beklagte seinen Einsatzort jederzeit ändern könne. Im Übrigen habe er sich vielfach um Pfarrstellen bemüht, ohne dass sich das Landeskirchenamt hierbei für ihn eingesetzt habe, wozu indes wegen seiner besonders langen Tätigkeit im Entsendungsdienst aus Gründen der Fürsorgepflicht Veranlassung bestanden habe. Hieraus ergebe sich für ihn die Schlussfolgerung, dass die Beklagte offensichtlich kein Interesse daran habe, dass er in eine freie Pfarrstelle berufen und gewählt werde. Hinzu komme, dass, wie Vorfälle bei der in der Kirchengemeinde B. jüngst durchgeführten Visitation zeigten, die Beklagte sogar durch Indiskretionen versuche, sein berufliches Wirken negativ zu beeinflussen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Pfarrer auf Lebenszeit zu berufen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Berufung als Pfarrer auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und bekräftigt insbesondere, dass es in ihrem Bereich keine Praxis gebe, einen Pfarrer mit einem vergleichbaren oder anderen von der Norm abweichenden Werdegang auf die vom Kläger erstrebte Art und Weise in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Die Auffassung des Klägers würde im Übrigen zu der unhaltbaren Konsequenz führen, dass unter dem Aspekt der Gleichbehandlung alle weiteren Pfarrer, denen es trotz langjähriger Bemühungen nicht gelinge, eine Pfarrstelle zu erhalten, zu Pfarrern auf Lebenszeit ernannt werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landeskirchenamtes Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit durch die angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit. Die insoweit maßgebliche Norm des § 23 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) vom 15. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 269) begründet keinen Rechtsanspruch auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit. Die hierüber zu treffende Entscheidung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung hält der gerichtlichen Kontrolle stand. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht nicht.
Ermessensentscheidungen sind gemäß § 46 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG) nur daraufhin zu überprüfen, ob die Entscheidungen rechtswidrig sind, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Zweck der Ermächtigung in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass – wie jedenfalls die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zeigen – seitens der Beklagten überhaupt Ermessen ausgeübt worden ist.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten und bei der Entscheidung die Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm nicht verkannt.
Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 PfDG, wovon hier auszugehen ist, intendiert das Pfarrdienstgesetz die Ausübung des Ermessens dahingehend, dass es, wie die Regelung des § 24 Abs. 3 PfDG ausdrücklich vorsieht, die Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit in der Regel an die erstmalige Übertragung einer Pfarrstelle knüpft. An diese gesetzliche Vorgabe hat sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung gehalten.
Eine Ausnahmesituation, die zu einer Abweichung von der vorgesehenen Regel führen könnte, liegt nicht vor. Der Auffassung des Klägers, dass in seiner langjährigen Tätigkeit im Entsendungsdienst ein atypischer Fall zu sehen sei, kann bereits aus gesetzessystematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Denn die Länge des Entsendungsdienstes ist vielmehr ein Umstand, aus dem nach den Vorstellungen des kirchlichen Gesetzgebers sogar nachteilige Rechtsfolger erwachsen können. Dies zeigt die Regelung des § 21 Abs. 4 PfDG, nach der das gliedkirchliche Recht bestimmen kann, dass das Dienstverhältnis endet oder durch Entlassung beendet werden kann, wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens 4 Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist. Der Regelungszusammenhang lässt im Übrigen erkennen, dass es keine zwingenden zeitlichen Grenzen für die Dauer des Entsendungsdienstes gibt, sofern die Gliedkirchen nicht von der Ermächtigung des § 21 Abs. 4 PfDG Gebrauch machen. Dass nach der Vorstellung des kirchlichen Gesetzgebers der Entsendungsdienst sogar länger als 10 Jahre dauern kann, zeigt die an diesem Zeitraum anknüpfende Regelung des § 21 Abs. 8 PfDG.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gleichwohl die langjährige Tätigkeit im Entsendungsdienst zum Anlass genommen hat, vom Junktim des § 24 Abs. 3 PfDG ausnahmsweise abzuweichen, liegen nicht vor, sodass insoweit auch keine unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu berücksichtigende Selbstbindung der Verwaltung, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnte, festzustellen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich in ihrer bisherigen Praxis darauf beschränkt hat, vom Regelfall der Bindung an die erstmalige Übertragung einer Pfarrstelle nur dann abzuweichen, wenn mit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt ist, den betreffenden Pfarrer gleichzeitig für einen Dienst in einer anderen Gliedkirche oder der EKU oder EKD freizustellen, um diesen Dienst erst zu ermöglichen.
Soweit der Kläger geltend macht, aus Gründen der Fürsorge habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung besonders berücksichtigen müssen, dass er mit 20 Jahren im Entsendungsdienst bei weitem der Dienstälteste sei, verkennt er, dass er – nach Bestehen der besonderen Prüfung für Prediger und Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer im Juni 1996 – erst seit dem 1. Oktober 1997 Pfarrer im Entsendungsdienst ist.
Dass der Kläger trotz intensiver Bemühungen aus möglicherweise in seiner Person liegenden Gründen bei Bewerbungen um eine Pfarrstelle keinen Erfolg hatte, gebietet ebenfalls nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Derartige Risiken hat der Gesetzgeber gesehen und den Gliedkirchen sogar die Option eröffnet, für diesen Fall (im gliedkirchlichen Recht) die Beendigung des Dienstverhältnisses im Entsendungsdienst vorzusehen. Bei lediglich fünf Bewerbungen des Klägers auf Pfarrstellen seit Erlangen der Anstellungsfähigkeit im Juni 1996 liegt es im Übrigen auch fern, Überlegungen anzustellen, ob die „Vielzahl“ fruchtloser Bewerbungen die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnte. Ein Ermessensdefizit liegt also auch insofern nicht vor. Dass – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert hat – die Beklagte ohnehin bei Bewerbungen zu seinem Nachteil Einfluss nehmen würde, ist bloße Vermutung und bedarf hier keiner weiteren Erörterung.
Von einem Ausnahmefall auszugehen, ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Ablehnung der Berufung des Klägers zum Pfarrer auf Lebenszeit bedeutet für diesen keine übermäßige Belastung, hinter der die von der Beklagten verfolgten kirchlichen Interessen zurückstehen müssten.
Der Kläger muss nicht gewärtigen, aus dem Pfarrdienstverhältnis entlassen zu werden. Zwar hat die Beklagte in § 3 a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der evangelischen Kirche der Union vom 14. November 1996 (KABl. 1966 S. 291) von der Ermächtigung des § 21 Abs. 4 PfDG Gebrauch gemacht, jedoch gilt nach der Übergangsvorschrift – § 2 der Notverordnung vom 11. Dezember 1997 (KABl. 1997 S. 215) – diese Regelung nicht für Pfarrer, deren Probedienst (Entsendungsdienst) – wie im Falle des Klägers – vor dem 1. Januar 1998 begonnen hat. Damit ist der Kläger sozial abgesichert und behält zugleich seine beruflichen Perspektiven im Dienste der Beklagten. Die funktionellen Einbußen gegenüber dem
Status eines Pfarrers auf Lebenszeit sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass die personal- und finanzpolitischen Zielvorstellungen der Beklagten, denen nach dem Regel-Ausnahmeverhältnis des § 24 Abs. 3 PfDG grundsätzlich der Vorrang zukommt, zurücktreten müssten.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen berücksichtigen müssen, dass er auch für den Unterhalt seiner Schwiegereltern in Polen aufkomme, was ihn bei einer Besoldung aus A 12 anstelle der für ihn sonst erreichbaren Besoldung aus A 14 erheblich mehr belaste, ist bereits nicht erkennbar, dass nach der gesetzlichen Intention ein derartiger Umstand von der Beklagten in die Ermessensentscheidung einbezogen werden müsste. Davon abgesehen ist die Ermessensausübung auch deshalb nicht defizitär, weil dieser Gesichtspunkt der Beklagten erst zur Kenntnis gebracht worden ist, nachdem die Ermessensentscheidung getroffen worden war. Aus diesem zeitlichen Grunde sind auch die vom Kläger geschilderten Vorfälle bei der Visitation im Mai 2002 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung irrelevant.
Einen Vertrauenstatbestand, der zu einer Ermessensbindung oder Ermessensreduzierung auf Null führen könnte, hat die Beklagte nicht geschaffen. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ist nichts ersichtlich, was die Erwartung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde den Kläger auch ohne Übertragung einer Pfarrstelle zum Pfarrer auf Lebenszeit berufen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seinen geltend gemachten Anspruch auf die für das Recht des öffentlichen Dienstes geltenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Mit der Möglichkeit, dass das Pfarrdienstverhältnis im Entsendungsdienst ggf. bis zum Eintritt in den Ruhestand dauern kann, hebt sich das kirchliche Recht zwar deutlich vom staatlichen Recht ab (vgl. § 6 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 9 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes). Derartige Regelungen des staatlichen Dienstrechts aufzugreifen, ist indes Sache des kirchlichen Gesetzgebers und nicht des Gerichts. Andernfalls liefe es nämlich darauf hinaus, die Religionsgemeinschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Beschäftigungsverhältnisse festzulegen, was mit der durch Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Verfassung gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie unvereinbar wäre.
Vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2002 – 5 A 751/01 –.
Im Übrigen wird das Lebenszeitprinzip in den § 23 ff. PfDG auch grundsätzlich verwirklicht. Dass die Beklagte in Konstellationen wie der des Klägers den kirchenrechtlich prinzipiell möglichen Beendigungstatbestand nicht eingreifen lässt, kann nicht dazu führen, dass über den Status quo hinaus eine weiterreichende Rechtsstellung beansprucht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.