.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:28.05.2001
Aktenzeichen:VK 10/00
Rechtsgrundlage:§ 40 Abs. 1 VwGG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Protokollberichtigung
#

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung wird abgelehnt.
#

Leitsatz:

Bei einer Verhandlung ist es im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht notwendig, dass der Vorsitzende der Verwaltungskammer zu erkennen geben muss, wie das Gericht zu entscheiden gedenkt. Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist daher abzulehnen.
#

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Klägers, die Niederschrift über die Verhandlung der Verwaltungskammer vom 3. Mai 2001 dahingehend zu berichtigen, dass der Passus, nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage gestrichen wird, ist unbegründet.
Das Protokoll ist insoweit nicht unrichtig, weil eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Denn es sind, gesteuert durch die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden, bereits seitens der Verfahrensbeteiligten die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ausführlich angesprochen worden. Dem Zweck der Erörterungspflicht, sicherzustellen, dass sich die Beteiligten auf die für die Beurteilung wesentlichen Fragen einstellen können, war damit Genüge getan. Sollte der Kläger der Auffassung sein, Erörterung bedeute, dass der Vorsitzende zu erkennen geben müsse, wie das Gericht zu entscheiden gedenkt, verkennt er die Vorgaben des § 40 Abs. 1 VwGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.