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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe VGH 8/90)
Datum:12.06.1990
Aktenzeichen:VK 1/89
Rechtsgrundlage:VwGG § 2 Abs. 2 + Abs. 5
KO Art. 215 – 221, 30
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ordination, Zuständigkeit
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 8/90 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Die inhaltliche Nachprüfung des geistlichen Vorgangs bei einer Ordination fällt nicht in die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  2. Der Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt – bezogen auf das Dienstverhältnis – die Überprüfung, ob die äußeren Kriterien einer stattgefundenen oder nur vermeintlich stattgefundenen Ordination vorliegen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der am … 1935 in … geborene, am … 1935 in … getaufte und am … 1951 in der N.-kirche konfirmierte Kläger war nach dem Besuch des städtischen Gymnasiums in …, das er am … 1954 mit der Obersekundareife verließ, und abgeschlossener Lehre als Großhandelskaufmann einige Jahre bei der Fa. … als Verkaufssachbearbeiter und danach bei der Stahlhandelsfirma … in … als Leiter der Verkaufsabteilung tätig. Vom … 1966 bis … 1969 absolvierte er mit Erfolg die Evangelistenschule … in … . Das Abschlussexamen bestand er mit der Note „gut“. Ab dem … 1969 war er zunächst als Pfarrhelfer bis 1972 und anschließend bis zu seinem Wechsel in den Bereich der Beklagten am 15. Mai 1973 als Pfarrverweser bei der Brüdergemeinde K. bzw. dem Evangelischen Pfarramt K.-Ost angestellt. Durch Bescheid vom 19. Juli 1972 ermächtigte ihn der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart für die Zeit seiner Tätigkeit in K. und in den benachbarten Gemeinden nach der Ordnung der Landeskirche die Sakramente zu verwalten und Amtshandlungen vorzunehmen. Seit dem 18. Juli 1970 ist der Kläger verheiratet. Er hat drei Kinder im Alter von jetzt 18, 15 und 14 Jahren.
Der Kläger, der sich nach seinem Vorbringen 1972/1973 um den pfarramtlichen Dienst in einer durch die Evangelische Kirchengemeinde … ausgeschriebene Pfarrstelle bewarb, wurde durch Arbeitsvertrag vom 10. Mai 1973 von der Evangelischen Kirchengemeinde A. als Gemeindehelfer angestellt und in die Vergütungsgruppe Vb BAT-KF eingestuft. Ferner hat ihm die Beklagte auf den Antrag des Presbyteriums der Kirchengemeinde A. durch „Vokationsurkunde“ vom 29. Mai 1973 gemäß der Ordnung für den Predigtdienst von Diakonen, Gemeindehelfern, Katecheten, Volksmissionaren, Jugendsekretären vom 23. August 1956 widerruflich mit der regelmäßigen Ausübung des Predigtdienstes beauftragt und zu diesem Dienst berufen. Ferner wurde ihm das Recht zur Verwaltung der Sakramente zuerkannt. Mit Wirkung vom 15. Juli 1973 erhielt der Kläger Vergütung nach der Gruppe IVb BAT-KF und eine monatliche Funktionszulage nach § 7 der Ordnung für den Predigtdienst von Diakonen, Gemeindehelfern pp. vom 23. August 1956, KABl. 1956, S. 98, in Höhe von 100,- DM. Die Bemühungen des Klägers in den folgenden Jahren, ihm nach § 12 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Oktober 1967, KABl. 1967, S. 165 (AGPfAusbG) – jetzt § 9 Abs. 2 in der Fassung vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 215 und der Änderung des Kirchengesetzes vom 16. November 1989, KABl. 1989 S. 180 – die Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen zu verleihen und ihn zur Zweiten Theologischen Prüfung zuzulassen, scheiterten daran, dass der Kläger nach den im Kolloquium am 29. Juni 1977 in Bielefeld erbrachten Leistungen nicht zugelassen werden konnte. Mit Wirkung vom 15. August 1977 an erhält der Kläger Vergütung nach der Gruppe IVa BAT-KF. Der Superintendent des Kirchenkreises … schlug mit Schreiben vom 27. November 1981 den Kläger für die Zurüstung zum Amt des Predigers vor. Zu dem Kolloquium zur Zurüstung ließ die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 19. Januar 1982 zu. Das Ergebnis der Vorprüfung war negativ. In der Folgezeit wandte sich der Kläger in mehreren schriftlichen Eingaben, in denen auch schon sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn tätig wurde, an die Evangelische Kirchengemeinde …, den Kirchenkreis … und später auch noch an die Beklagte mit dem Bemühen, ihm aufgrund seiner angeblichen Einführung als Pastor am 29. Juli 1973 die für den seither effektiv geleisteten pfarramtlichen Dienst als Pastor angefallenen Bezüge nachzuzahlen.
Nachdem die Beklagte auch nach einem weiteren Schreiben des Prozessbevollmächtigten bei ihrem schon im Bescheid vom 18. Februar 1988 vertretenen ablehnenden Standpunkt blieb, hat er mit Schriftsatz vom 19. August 1989 Klage erhoben, die am 24. August 1989 bei der Verwaltungskammer eingegangen ist. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass Superintendent …, nachdem er von der Bewerbung des Klägers erfahren hatte, diesem einen pfarramtlichen Dienst in seiner Gemeinde P. als Synodalvikar angeboten habe, zu dessen Übernahme der Kläger bereit gewesen sei. Durch Dienstanweisung der Evangelischen Kirchengemeinde P. vom 11. Juli 1973 sei ihm ein pfarramtlicher Dienst in der Kirchengemeinde P. mit Wirkung vom 15. Juli 1973 übertragen worden. Sein Dienst habe zu 2/3 den Bezirk des Superintendenten umfasst. Darüber hinaus habe er noch als Aushilfe bei den zahlreichen Pfarrstellenvakanzen des Kirchenkreises aushelfen sollen. Am 29. Juli 1973 sei er im Gottesdienst in P. vom zuständigen Superintendenten ordiniert worden. Vor versammelter Gemeinde habe der Superintendent ihm bestätigt, dass er (der Kläger) mit dem Dienst eines Pastors beauftragt werde. Außerdem habe der Superintendent der anwesenden Gemeinde noch mitgeteilt, dass der Kläger zur Ausübung des Predigtdienstes und der Sakramentsverwaltung im Gemeindebezirk … beauftragt worden sei. Bei dieser Ordination sei ihm die nach der Kirchenordnung vorgeschriebene Verpflichtungsfrage gestellt worden. Im Gottesdienst und in den darauf folgenden Jahren sei er weiter vom Ordinator als Pastor angesprochen worden. Wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Superintendenten vom 18. Juli 1974 an die Katholische Kirchengemeinde … in A. ergebe, sei er dort ausdrücklich als Pastor angekündigt worden. Zwar sei ihm bei der Ordination am 29. Juli 1973 weder eine Ordinationsurkunde noch eine Vokationsurkunde für Gemeindehelfer ausgehändigt worden. Die Auffassung der Beklagten, dass er im Gottesdienst lediglich als Gemeindehelfer eingeführt worden sei, weil sich dies aus der Vokationsurkunde und der Dienstanweisung ergebe, sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Bei der Ordination seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass das noch notwendige formelle Genehmigungsverfahren noch nachgeholt werden könne. Die Ordination sei im Gottesdienst erfolgt und auch ohne Übergabe der Ordinationsurkunde rechtlich wirksam. Selbst wenn eine ordnungsmäßige Ordination nicht bejaht werden könne, was nun hilfsweise vorgetragen werde, so sei das Landeskirchenamt aufgrund der geschilderten und unstreitigen Gesamtumstände verpflichtet, ihn (den Kläger) zu ordinieren und in ein pfarramtliches Dienstverhältnis zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide vom 18. Februar 1988 und 30. April 1990 zu verpflichten, dem Kläger die Ordinationsurkunde zu seiner Ordination vom 29. Juli 1973 auszuhändigen,
und
es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 29. Juli 1973 das Amt des Pastors innehatte,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide vom 18. Februar 1988 und 30. April 1990 zu verpflichten, den Kläger zu ordinieren und in ein pfarramtliches Dienstverhältnis zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entgegen und weist unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide noch einmal darauf hin, dass zum Einen der Kläger als Gemeindehelfer eingeführt worden sei, die Beklagte ihm, wie sich gerade aus dem vorausgegangenem Kolloquium ergebe, die Möglichkeit zum beruflichen Fortkommen eingeräumt habe. Zum Anderen komme dem Umstand, dass man ihn von Anfang an in der Gemeinde als Pastor angesprochen habe, keine rechtliche Bedeutung zu.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 1990 Widerspruch eingelegt, den die Kirchenleitung der Beklagten durch Bescheid vom 30. April 1990 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es bei dem Kläger an allen Voraussetzungen für die Begründung eines pastoralen Dienstverhältnisses, wie sie die einschlägigen Vorschriften der Kirchenordnung, des Predigergesetzes, des Hilfsdienstgesetzes und des Pfarrerdienstgesetzes fordern würden, fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere den ausführlichen Darlegungen des Klägers wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von den Beteiligten überreichten Unterlagen und den von der Beklagten beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

I.
Die von dem Kläger erhobene Klage mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen ist nur teilweise zulässig.
Hinsichtlich der in den Hauptanträgen geltend gemachten Begehren ist die Klage als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage gemäß den §§ 42 und 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die im kirchengerichtlichen Verfahren nach § 31 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1975 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), entsprechend anzuwenden sind, zulässig. Zur Entscheidung über die drei Anträge ist die Verwaltungskammer als Kirchengericht gemäß § 2 Abs. 2 VwGG zuständig. Danach ist aufgrund der Neuregelung durch das Änderungsgesetz vom 11. November 1983 der Rechtsweg zur Verwaltungskammer bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eröffnet. Im Gegensatz zum Begehren des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrages auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu ordinieren, werden die Hauptanträge nicht von § 2 Abs. 5 VwGG erfasst. Danach unterliegen dem Verfahren vor der Verwaltungskammer nicht Entscheidungen aus dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament (Zweiter Teil der Kirchenordnung). Zu ihnen zählt, wie die Art. 215-221 der Kirchenordnung (KO) zeigen, auch die Ordination. Zwar spielt, wie es sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den Gesamtumständen des vorliegenden Verfahrens ergibt, die Ordination in den Hauptanträgen eine Rolle. Jedoch sind hier, wie das Begehren des
Klägers auf Verpflichtung der Aushändigung einer Ordinationsurkunde und auf Feststellung, dass er seit dem 29. Juli 1973 das Amt des Pastors innegehabt habe, zeigt die anderen mit der Ordination im weiteren Sinne zusammenhängenden Akte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach ihrer geschichtlichen Entwicklung und dem derzeitigen Stand der Meinungen
– vgl. dazu Maurer, in Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 32 (1987), S. 571 ff., mit weiteren Nachweisen in den Fußnoten 4) ff. (S. 574), und Bürgel, in ZevKR 33 (1988), S. 65 bis 68; –
sind drei verschiedene Akte zu unterscheiden, die allerdings miteinander verbunden sind. Während die eigentliche Ordination primär ein geistlicher Akt und ein theologischer Begriff ist, betreffen die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis und als letzter Akt die Übertragung einer Pfarrstelle in erster Linie die rechtliche Seite des Gesamtvorganges. Sie werden nach Ansicht der Verwaltungskammer vom Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 VwGO erfasst. Bei der notwendigen Abgrenzung der verschiedenen Akte zueinander gehören auch die Fragen darüber, nach welchen äußeren Kriterien eine Ordination zu beurteilen ist und ob diese Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind, im Gegensatz zur inhaltlichen Nachprüfung des geistigen Vorganges der Ordination zur Zuständigkeit des Kirchengerichts. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage noch zu erwähnen, dass der Kläger die zuvor eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Minden, die dort unter dem Aktenzeichen: 3 K 1054/89 anhängig war, mit Rücksicht auf die wegen einer Verweisung bestehenden Bedenken des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 19. August 1989 zurückgenommen hat.
II.
Die mit den in ihren Hauptanträgen erhobene und insoweit zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Die von der Beklagten erlassenen Bescheide sind, soweit sie von der Verwaltungskammer sachlich überprüft werden können, rechtlich nicht zu beanstanden.
1)
Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihm über die angeblich am 29. Juli 1973 erfolgte Ordination die Ordinationsurkunde auszustellen, besteht nicht. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist er im Gottesdienst am 29. Juli 1973 nicht ordiniert worden. Dies folgt schon aus dem Bericht des zuständigen Superintendenten … des Kirchenkreises … vom 1. August 1973. Darin heißt es wörtlich:
„Dem Gemeindehelfer … wurde am Sonntag, dem 29. Juli 1973, im Gemeindegottesdienst in der …-kirche in P. die Vokationsurkunde überreicht. Er wurde zugleich nach der Ordnung für die Einführung eines Katecheten usw. (Agende II, S. 207 ff.) von mir als Gemeindehelfer der Kirchengemeinde P. eingeführt.
Herr … predigte in dem Gottesdienst über Mt. 28, 16-20. Die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung füge ich bei.“
2)
Auch lässt sich die Feststellung nicht treffen, dass der Kläger das Amt des Pastors seit dem 29. Juli 1973 innehat.
Zum Einen ist der Kläger, wie ihm nicht nur durch kirchliches Schreiben, sondern auch durch eigenhändig unterzeichnete Urkunde bekannt ist, ausdrücklich als Gemeindehelfer angestellt worden. Zum Anderen ist er unstreitig nicht ordiniert worden. Wenn dies geschehen wäre, hätte ihm die Beklagte darüber eine Urkunde ausgestellt, wie es bei der Vokation durch die Urkunde vom 29. Mai 1973 oder in der Bescheinigung des Landeskirchenamtes vom 1. August 1983 geschehen ist, nach der „er die Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 5 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) vom 7. Juli 1982 (KABl. S. 189) für den hauptberuflichen Dienst als Gemeindepädagoge seit dem 1. September 1982 besitzt“.
Auch kommt dem Umstand, dass er als Gemeindehelfer von Anfang an in der Gemeinde als Pastor angesprochen wurde, keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Im kirchlichen Bereich ist bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ebenfalls allein der Rechtsstatus maßgebend. Wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausführt, ist eine Ordination des Klägers nicht erfolgt. Vielmehr wurde er, wie sich aus dem zwischen ihm und der Evangelischen Kirchengemeinde P. abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 10. Mai 1973 ergibt und den er als Mitarbeiter eigenhändig unterschrieben hat, als Gemeindehelfer angestellt. In dieser Eigenschaft wurde ihm nach der Weisung der Beklagten die vom Landeskirchenamt ausgestellte Vokationsurkunde vom 29. Mai 1973 im Gottesdienst in … am 29. Juli 1973 überreicht. Diese Urkunde lautet:
„Hiermit wird Herr …, gemäß der Ordnung für den Predigtdienst von Diakonen, Gemeindehelfern, Katecheten, Volksmissionaren, Jugendsekretären vom 23. August 1956 widerruflich mit der regelmäßigen Ausübung des Predigtdienstes beauftragt und zu diesem Dienst berufen. Ferner wird ihm das Recht zur Verwaltung der Sakramente zuerkannt.“
Damit durfte und konnte er nicht nur Arbeiten ausüben, die auch zum Tätigkeitsbereich eines Pastors (Predigers) gehören. Vielmehr war und ist er zur Erfüllung dieser Aufgaben verpflichtet. Wie wichtig und bedeutsam auch das Amt eines Gemeindehelfers mit den dem Kläger übertragenen Funktionen angesehen wird, machen seine Einstufung und die Vergütung deutlich, die mit 5.404,01 DM brutto im Monat nur um 42,60 DM niedriger gegenüber dem Betrag liegt, der ihm zustünde, wenn er zum Pastor ordnungsgemäß ordiniert und
er „in ein pfarramtliches Dienstverhältnis“ übernommen worden wäre. Um ordiniert zu werden, müssen die in besonderen Fällen im hauptamtlichen kirchlichen Dienst der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Diakonie stehenden Frauen und Männer sich nach § 2 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Oktober 1968, KABl. 1968 S. 156 (PredG), nicht nur 10 Jahre hauptamtlich in kirchlicher Arbeit bewährt haben. Vielmehr werden die Vorgeschlagenen gemäß § 3 PredG durch das Landeskirchenamt besonders zugerüstet, nachdem dieses deren Eignung durch ein Kolloquium festgestellt hat. „Am Abschluss der Zurüstung findet eine Prüfung statt“. Diesen Weg hat auch der Kläger eingeschlagen. Dass er dabei ebenso wie beim vorangegangenen Versuch, zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen zu werden, in den Kolloquien gescheitert ist, sind Umstände, denen hier nicht weiter nachgegangen werden kann. Allerdings machen sie aber deutlich, dass der Kläger selbst seine Einführung als Gemeindehelfer am 29. Juli 1973 in den ersten Jahren seiner Tätigkeit nicht als Ordination bewertet hat. Der Zeitablauf und die in der Zwischenzeit wiederholt gebrauchte Bezeichnung und Anrede als Pastor führen allein ebenso wie z.B. der ständige Gebrauch des Titels „Doktor“ bei einem Arzt, der nicht promoviert wurde, nicht zum Recht auf Führung einer Amtsbezeichnung bzw. eines Titels.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 VwGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gebühren und Auslagen werden für das vorliegende Verfahren nach § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.