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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:03.10.1986
Aktenzeichen:VK 1/1985
Rechtsgrundlage:§ 1 UrlGeldG
§ 19a Abs. 1 KBesO
§ 39 Gesetz betr. die Errichtung einer Fachhochschule
Art. 137 Abs. 3 WRV
Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5, 140 GG
§ 1 Not-VO 1984
§ 21 Abs. 1 PfBO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz
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Leitsatz:

Zur Rechtmäßigkeit der Einbehaltung des Urlaubsgeldes für die Jahre 1984 bis 1989.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,- DM festgesetzt.
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Tatbestand:

Der am … 1936 geborene Kläger wurde am … 1966 in der …-kirche in K. zum Pfarrer ordiniert. Durch Urkunde vom 4. Juli 1972 ernannte ihn die Beklagte mit Wirkung vom 1. September 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Fachhochschullehrer im Kirchendienst. Seine Ernennung zum Professor im Kirchenbeamtenverhältnis erfolgte durch Urkunde vom 18. Juni 1980.
Aufgrund der Notverordnung betr. Urlaubsgeld 1984 vom 26. April 1984, KABl. 1984 S. 34 (Not-Va 1984), wurde dem Kläger im Jahre 1984 das Urlaubsgeld und aufgrund des Kirchengesetzes betr. das Urlaubsgeld für Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Prediger und ordinierte Kirchenbeamten vom 16. November 1984 KABl. 1985 S. 5 (UrlGeldG), wird ihm ab 1985 bis 1989 das Urlaubsgeld einbehalten. Gegen diese Maßnahme legte er mit Schreiben vom 17. Dezember 1984 Widerspruch ein, den er unter dem 22. April 1985 begründete. Den Widerspruch wies das Kuratorium der Beklagten durch Bescheid vom 29. August 1985 mit der Begründung zurück, dass die Einbehaltung des Urlaubsgeldes von den Bediensteten der Beklagten, die von der Not-Va und dem Urlaubsgeldgesetz erfasst werden, rechtens sei. Da für sie nach § 39 Abs. 2 des Gesetzes betr. die Errichtung einer Fachhochschule durch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NW S. 194, in der Fassung vom 16. Februar, 14. und 28. Juni 1983, KABl. 1983 S. 137 (Kirchenvertrag), das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen gelte, seien demnach auch die Bestimmungen des UrlGeldG auf sie anzuwenden. Die eingesparten Mittel seien nach § 2 UrlGeldG der „besonderen Rücklage der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für die Besoldung und Versorgung von Theologen“ mit dem Anteil von nur 50%, den die Evangelische Kirche von Westfalen durch den Wegfall des Urlaubsgeldes einspare, zuzuführen. Die übrigen Landeskirchen seien davon nicht betroffen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Oktober 1985 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Bedenken bestünden schon dahin, dass das Urlaubsgeldgesetz vom 16. November 1984 ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Dienstrecht und Besoldungsrecht seien zwar unterschiedliche Rechtsgebiete. Mit der Übertragung der Dienstaufsicht sei der Evangelischen Kirche von Westfalen nicht auch das Recht übertragen worden, über die Besoldung der Dozenten allein bestimmen zu können. Die Evangelische Kirche im Rheinland habe es abgelehnt, ein dem Urlaubsgeldgesetz von Westfalen entsprechendes Gesetz zu beschließen. In ihrer Ausgestaltung verletzten die Bestimmungen des UrlGeldG in eklatanter Weise den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), wenn lediglich die nach dem Kirchenrecht „ordinierten“ Dozenten kein Urlaubsgeld erhielten. Dabei könne nicht berücksichtigt bleiben, dass die Gehälter der Dozenten der Beklagten mehr oder weniger vom Lande ohne Unterschied dahingehend erstattet würden, ob das Geld letztlich einem ordinierten Theologen, einem Mediziner, einem Soziologen oder einem Pädagogen zufließe. Nach dem Wesen und der Struktur dürfe es bei der Gewährung des Urlaubsgeldes keine unterschiedliche Behandlung zumindest zwischen den Dozenten einer kirchlichen Fachhochschule geben. Dies gelte insbesondere für ihn, den Kläger, der weder in der Evangelischen Kirche von Westfalen ordiniert worden sei noch ihr wegen seines Wohnsitzes angehöre. Wenn möglicherweise auch die „Rechtssetzungsbefugnis“ der Rheinischen und Lippischen Landeskirchen generell auf die Evangelische Landeskirche von Westfalen übergegangen sei, so habe dies aber nicht in ihrem Verhältnis als Arbeitgeber zu ihren Mitarbeitern geschehen können. Für die Einbehaltung des Urlaubsgeldes könne die Ordination kein brauchbares Kriterium sein. Zwischen Ordination und Vokation dürfe nicht unterschieden werden. Bedienstete, die kraft Vokation in ihr Amt gelangt seien, würden das Urlaubsgeld erhalten. Auch sei der Begriff der Ordination nicht eindeutig, wie sich aus den verschiedenen Inhaltsbestimmungen ergebe. In sein Amt wäre er auch ohne das Vorliegen einer Ordination berufen worden. Während die Beklagte in der Not-VO noch ausdrücklich erwähnt worden sei, sei dies im Gesetz nun nicht mehr der Fall. Im Übrigen liege kein einheitliches Dienstrecht vor, wenn er bei dienstlichen Fahrten mit seinem PKW zum Landeskirchenamt in Bielefeld günstigere Kilometersätze als nach dem sonst üblichen Reisekostenrecht bekomme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 29. August 1985 zu verpflichten, ihm für die Jahre 1984 – 1989 einschließlich Urlaubsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und trägt ergänzend vor:
Die von dem Kläger vorgebrachten Bedenken seien unbegründet. Durch seine Ernennung habe er sich dem für sie geltenden Dienstrecht unterworfen. Seine Auffassung, dass Dienst- und Besoldungsrecht zwei unterschiedliche Rechtsgebiete seien, sei unzutreffend. Ebenso sei unerheblich, wo er wohne. Auch finde entgegen seiner Ansicht Art. 3 GG im kirchlichen Bereich keine Anwendung. Aber selbst wenn der Gleichheitssatz anzuwenden sei, so habe der Kirchengesetzgeber die ihm zustehende Regelungsbefugnis nicht verletzt. Die Ordination stelle eine ausreichende und auch tragfähige Grundlage für eine Ungleichbehandlung dar. Mit der Ordination werde ein besonderes Treueverhältnis begründet, durch die jemand bewusst auf Dauer besondere Pflichten auf sich nehme. Ihr komme eine ganz andere Bedeutung als der Vokation zu. Bei dieser handele es sich lediglich um die kirchliche Bevollmächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichts. Deshalb werde bei der Vokation mit Abstand wegen ihres Inhaltes nicht die gleiche Verpflichtung wie durch die Ordination geschaffen. Auch sei dem Kläger durch den Kirchenvertrag kein von ihm vorher erworbenes Recht genommen worden. Die von ihm geäußerte Meinung laufe letztlich auf eine „Meistbegünstigungsklausel“ hinaus. Dafür fehle jede Rechtsgrundlage. Ein einheitliches Dienstrecht sei im Interesse der bei ihr (der Beklagten) tätigen Bediensteten geboten. Von den 48 Lehrkräften der Hochschule seien insgesamt nur 6 ordiniert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist Kirchenbeamter im Sinne des § 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981, KABl. 1981 S. 218 (KBG), wie sich aus den in Fotokopie vorgelegten Urkunden ergibt. Sein Dienstherr ist nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Kirchenvertrages die Beklagte als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der vertragschließenden Kirchen. Oberste Dienstbehörde ist, wie sich aus § 26 Buchst. i) des Kirchenvertrages ergibt, das Kuratorium. Nach der Zurückweisung des vom Kläger gegen die Einbehaltung des Urlaubsgeldes eingelegten Widerspruchs konnte er nach § 12 KBG i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AG KBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1984, KABl. 1984 S. 36 und § 2 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983 KABl. 1983 S. 214 (VwGG), Klage bei der Verwaltungskammer als dem für diese Angelegenheit zuständigen kirchlichen Verwaltungsgericht erheben.
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Die rechtlichen Voraussetzungen, nach denen gemäß § 1 Abs. 2 UrlGeldG dem Kläger das jährliche Urlaubsgeld für die Jahre 1984 bis einschließlich 1989 nicht gezahlt wird, liegen vor. Der Kläger erfüllt auch den Tatbestand des unbestimmten Rechtsbegriffs des „ordinierten Kirchenbeamten“ im Sinne dieser rechtsgültigen Vorschrift.
1. Der Kläger ist ordiniert, wie sich aus seiner in Fotokopie vorgelegten Ordinationsurkunde vom 13. März 1966 ergibt. Dabei ist es im Sinne des § 1 Abs. 2 UrlGeldG rechtlich unerheblich, dass die Ordination nach den Ordnungen der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen und Waldeck erfolgt ist. Ebenso spielt es für die Anwendung des § 1 Abs. 2 UrlGeldG keine Rolle, dass die Ordination als Voraussetzung für seine im Jahre 1972 vorgenommene Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dieser Umstand steht auch nicht im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten, dass der Kläger ohne die Ordination mit großer Wahrscheinlichkeit nicht übernommen worden wäre. Im Übrigen behauptet er selbst nicht, dass er tatsächlich ohne Ordination von der Beklagten in sein Amt berufen worden wäre, zumal er bei der Beklagten in einem Fach tätig ist, das in engem Zusammenhang mit seiner Ordination, seiner früheren Tätigkeit als Pfarrer und seiner bisherigen Berufserfahrung steht.
2. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UrlGeldG ist auch rechtsgültig.
a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UrlGeldG und das betreffende Gesetz hat die für den Erlass von Kirchengesetzen zuständige Landessynode am 16. November 1984 nach Art. 116 der Kirchenordnung i.V.m. § 57 der Pfarrbesoldungsordnung (PfBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1980, KABl. 1981 S. 65 und § 19 der Kirchenbeamten-Besoldungsordnung (KBesO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1980, KABl. 1981 S. 79, ordnungsmäßig beschlossen. Sie konnten ebenso wie die Not-VO 1984 auch für den Bereich der Beklagten erlassen werden. Zum Einen folgt dies aus § 19a KBesO. Danach können die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils für ihren Bereich im Benehmen mit der anderen Landeskirche für einen befristeten Zeitraum durch Kirchengesetz oder Notverordnung von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen. Deshalb steht der Umstand, dass im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland eine solche Regelung nicht beschlossen wurde, dem westfälischen Gesetz und der vorher ergangenen Not-VO 1984 nicht entgegen. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus § 39 Abs. 2 S. 1 des Kirchenvertrages.
Das Besoldungsrecht der Beamten der Beklagten gehört zum Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dem Umstand, dass er im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland wohnt, kommt hier keine rechtliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass für ihn als ordinierten Kirchenbeamten und somit eines Bediensteten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 des Kirchenvertrages das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt. Zum Dienstrecht gehören auch die besoldungsrechtlichen Vorschriften und somit auch die Regelungen nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Urlaubsgeldgesetz und der vorangegangenen Not-VO 1984.
Ebenso kommt dem Vorbringen über die Gewährung günstigerer Kilometersätze für Fahrten mit dem eigenen PKW zum Landeskirchenamt keine rechtliche Bedeutung hier zu. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, die den Tatbestand eines einheitlichen Dienstrechts nicht tangiert.
b) Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 UrlGeldG über die Einbehaltung des Urlaubsgeldes für die Jahre 1984 bis 1989 an die ordinierten Kirchenbeamten hat die Landessynode als der zuständige kirchliche Gesetzgeber auch nicht die ihr durch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht gezogenen Schranken verletzt. Wie die Kammer schon in ihren Urteilen vom 5. Oktober 1977
– bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Dezember 1978 – VGH 21/77 –
ausgeführt hat, sind die selbstständige Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie die selbstständige Verleihung ihrer Ämter Gegenstand dieses Selbstbestimmungsrechtes, das in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) niedergelegt und über die Verweisungsnorm des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1965 – I BvR 732/64 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 18, 385; Scheuner, Hesse und Frank im „Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland“, I. Band, S. 79 ff., 421 ff. und 674 ff., mit weiteren Nachweisen.
Daraus folgt in Verbindung mit der Stellung der Verwaltungskammer, die sie als unabhängiges Kirchengericht nach Art. 151, 152 und 153 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) i.V.m. dem Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) hat, dass sie ebenso wie ein staatliches Verwaltungsgericht eine von der Evangelischen Kirche von Westfalen erlassene Rechtsnorm nur beschränkt nachprüfen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Rechtsnorm in der Form eines Gesetzes oder einer Notverordnung ergangen ist. Insoweit ergeben sich gegenüber anderen Rechtsgebieten, in denen ebenfalls die Rechtmäßigkeit nachrangiger Vorschriften an höherrangigem Recht gemessen werden muss, keine Besonderheiten. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes hat der kirchliche Gesetzgeber – auch eine Notverordnung bedarf der Bestätigung der Landessynode als des alleinigen kirchlichen Gesetzgebers – darüber zu entscheiden, welche Regelung er für richtig hält.
Es ist nicht Sache der Verwaltungskammer als Gericht, darüber zu befinden, ob eine andere Regelung zweckmäßiger, vernünftiger oder gerechter wäre. Damit würde die Verwaltungskammer als Kirchengericht in nicht zulässiger Weise in die dem kirchlichen Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse eingreifen.
c) Mit der Regelung über die Einbehaltung des Urlaubsgeldes werden keine der auch das Dienstrecht der ordinierten Kirchenbeamten tragenden, aus dem staatlichen Beamtenrecht entwickelten Grundsätze verletzt.
Insbesondere gilt dies für das auch im kirchlichen Dienstrecht geltende Alimentationsprinzip. Danach hat der Beamte zwar keinen verfassungsmäßig geschützten Anspruch auf einen summenmäßig festgelegten Geldbetrag. Jedoch muss der Dienstherr seine Beamten „nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtenturns für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards“ besolden.
BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (13, 14), und BVerfGE, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 und 1045/75 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1977, 245 (248, 249).
Es stellt aber keine in den Kernbereich des Alimentationsprinzips eingreifende Maßnahme und damit eine rechtlich relevante Einengung eines ordinierten Kirchenbeamten auf amtsangemessene Alimentierung (früher: standesgemäßen Unterhalt) dar, wenn ihm das Urlaubsgeld von 1984 bis 1989 einbehalten wird. Im Übrigen hat insoweit der Kläger keine Einwände vorgebracht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wenn er anführt, dass es ihm auf die einbehaltenen Beträge nicht ankomme.
Durch die getroffene Regelung kann aber auch von einer Verletzung des so genannten Besitzstandschutzes deshalb keine Rede sein, weil das Urlaubsgeld erst seit wenigen Jahren, und zwar durch das 6. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 15. November 1977, BGBl. 12120, und dem Änderungsgesetz vom 20. August 1980, BGBl. I 1509, Bestandteil der Besoldung der Kirchenbeamten ist. Abgesehen davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Dezember 1967 – VI C 68.67 – Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 28, 345 (351) und vom 25. November 1982 – 2 C 21.78 – Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1984, 585 (587), mit Anmerkung von Listl, mit weiteren Nachweisen, –
Art. 33 Abs. 5 GG im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet, gehört im Übrigen der Schutz „wohlerworbener Rechte“, wie er noch in Art. 129 Abs. 1 WRV enthalten war, nicht zu den in Art. 33 Abs.5 GG niedergelegten „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 – BVerfGE 8, 332 (343),
die als Strukturprinzipien auch im kirchlichen Pfarrer- und Beamtenrecht nicht außer acht gelassen werden dürfen.
Vgl. Frank, a.a.O. S. 701.
d) Durch die Beschränkung der Einbehaltung des Urlaubsgeldes auf die lediglich ordinierten Kirchenbeamten wird auch nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Darüber, dass auch dieses Grundrecht im kirchenrechtlichen Ämterwesen gilt, gibt es keine Meinungsverschiedenheiten.
Vgl. Frank, a.a.O. S. 687, mit weiteren Hinweisen in der Fußnote 108.
Insbesondere wird der Grundsatz des Willkürverbotes zu den staatlichen Rechtssätzen gezählt, die als grundrechtliche Regelungen für alle und somit auch für die Kirchen, ihre Anstalten und Körperschaften gelten.
Vgl. Listl, wie vor.
Deshalb bestehen keine Bedenken, die im staatlichen Bereich entwickelten Rechtsgrundsätze hier im vollen Umfang anzuwenden. Danach liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn sich für eine Differenzierung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache abzuleitender oder sonst wie einleuchtender Grund findet.
Vgl. auch die schon zitierten Urteile der Kammer vom 5. Oktober 1977.
Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangserwägung kann bei der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Regelung der Nichtzahlung des jährlichen Urlaubsgeldes an alle ordinierten Kirchenbeamten für die Jahre 1984 bis einschließlich 1989 nicht von einer willkürlichen und somit sachfremden Regelung gesprochen werden. Dabei muss die gesamte Entwicklung dieser Bestimmung in Betracht gezogen werden. Wie sich aus § 1 der Not-VO 1984 ergibt, sollten abweichend von § 21 Abs. 1 der PfBO und § 1 Abs. 1 KBesO Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Prediger und Kirchenbeamte im Jahr 1984 kein jährliches Urlaubsgeld erhalten, „wenn sie für den Monat Juli 1984 Besoldung mit einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe 13 oder einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Grundgehalt der Bundesbesoldungsordnung B oder C erhalten.“ Die Not-VO 1984 wurde durch die VO vom 28. November 1984, KABl. 1985 S. 5, wieder außer Kraft gesetzt, nachdem die Landessynode am 16. November 1984 beschlossen hatte, die Not-VO 1984 nicht zu bestätigen. Die eingesparten Mittel werden nach § 2 UrlGeldG der „Besonderen Rücklage der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für die Besoldung und Versorgung der Theologen“ zugeführt. Daraus ergibt sich, wie es in § 2 der Not-VO 1984 noch deutlicher zum Ausdruck gebracht worden war, der sachliche Bezug. Um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Theologen schaffen zu können, sollten die Theologen, die bei der „Kirche“ und ihren Einrichtungen schon in Amt und Arbeit stehen, einen zusätzlichen finanziellen Beitrag für die Beschäftigung weiterer Theologen leisten. Unter den besonderen Umständen der gegenwärtigen, allgemeinen Arbeitsmarktlage und der starken Jahrgänge, die zurzeit als Theologen ausgebildet werden und in das Berufsleben streben, sollte dies ein Beispiel praktizierter Solidargemeinschaft zwischen den Theologengenerationen sein.
Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhanges ist das Abstellen auf das Merkmal der Ordination ein sachlicher Ansatz. Ob dies auch mit der Vokation oder ab bestimmter Besoldungsgruppen für die Kirchenbeamten der Fall wäre, so wie es nach der Not-VO 1984 vorgesehen war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist nicht Sache der Verwaltungskammer als Kirchengericht darüber zu befinden, ob eine andere Regelung zweckmäßiger, vernünftiger oder gerechter gewesen wäre.
Auch greift der vom Kläger insoweit vorgebrachte Einwand, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 UrlGeldG deshalb ungültig sei, weil die Ordination als Begriff nicht bestimmt genug und deshalb zur Abgrenzung untauglich sei, nicht durch. Ob der Begriff der Ordination theologisch nicht eindeutig ist, wie der Kläger vorträgt, kann hier auf sich beruhen. Für die im vorliegenden Verfahren maßgebende Rechtsnorm des § 1 Abs. 2 UrlGeldG genügt die Ordination als äußerer Vorgang. Wie sie im Einzelnen theologisch zu werten ist, kann auf sich beruhen und ist rechtlich hier unerheblich.
Auch trifft es nicht zu, dass, wie der Kläger meint, er zu anderen Kirchenbeamten ungleich behandelt wird. Von einer Ungleichbehandlung kann im Verhältnis zu anderen Kirchenbeamten bei der Beklagten schon deshalb keine Rede sein, weil die Beamten der Beklagten, denen das Urlaubsgeld gewährt wird, nicht ordiniert sind.
Ebenso ist es für die Gültigkeit der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Bestimmung des § 1 Abs. 2 UrlGeldG rechtlich unerheblich, dass anderen ordinierten Beamten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen das Urlaubsgeld für die Jahre 1984 bis 1989 nicht einbehalten wird. Diese Beamten, die zwar Mitglied der Evangelischen Kirche sind, sind aber Beamte eines anderen Dienstherrn (z.B. Bundesrepublik Deutschland oder Land Nordrhein-Westfalen) und unterliegen deshalb nur den Vorschriften, die für ihr Beamtenverhältnis erlassen worden sind. Eine solche unterschiedliche Ausgestaltung ist in einem Bundesstaat nicht selten und muss von den einzelnen Beamten so hingenommen werden, wie sie ihre Dienstherren für ihre jeweiligen Bereiche getroffen haben.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NW, Urteile vom 18. April 1977 – VI A 1339/75 –, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1977, 230 und vom 25. März 1981 – VI A 2748/79 – (n.v.), mit weiteren Nachweisen.
Ferner hat der Umstand, dass die Beklagte noch in der Not-VO 1984 ausdrücklich erwähnt wurde und dies im Urlaubsgeldgesetz nicht mehr geschehen ist, keine Folgerungen für die Rechtsgültigkeit der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Regelung des § 1 Abs. 2 UrlGeldG. Die Beklagte ist lediglich in § 2 Abs. 1 der Not-VO 1984 erwähnt. Diese Vorschrift hat ausdrücklich nur die Verwendung der eingesparten Mittel zum Gegenstand. Insoweit war es mit Rücksicht auf den in § 1 der Not-VO 1984 größeren Personenkreis noch angebracht, auch die Mittel nicht ausschließlich, wie es in § 2 UrlGeldG geschehen ist, auf die Besoldung und Versorgung der Theologen zu beschränken. Besonders deutlich wird die erweiterte Verwendungsmöglichkeit in § 2 Abs. 2 der Not-VO 1984. Dort wird ausdrücklich empfohlen, „die Mittel, die durch die Regelung nach § 1 für Kirchengemeindebeamte und für Kirchenbeamte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte eingespart werden, einem regionalen Fonds zu Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für kirchliche Mitarbeiter zuzuführen“. Gerade die Unterschiede in der Mittelverwendung bei dem größeren Personenkreis in der Not-VO 1984 zum Urlaubsgeldgesetz ist ein zusätzliches Indiz für den nicht nur beabsichtigten, sondern auch tatsächlich durchgeführten Sachzusammenhang und steht somit in einer bewusst gewollten Wechselwirkung. Auch daraus ergibt sich, dass von einer willkürlichen und damit unsachlichen Abgrenzung bei den Kirchenbeamten keine Rede sein kann, wenn die Einbehaltung des Urlaubsgeldes ausdrücklich auf die ordinierten Kirchenbeamten begrenzt wird.
III. Da die vom Kläger allein angegriffene Vorschrift des § 1 Abs. 2 UrlGeldG rechtsgültig ist und er die geforderten Voraussetzungen erfüllt, hat die Beklagte rechtmäßig gehandelt. Die Klage des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 31 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.