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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.03.1981
Aktenzeichen:VK 1/1980
Rechtsgrundlage:§§ 1, 2 KiVwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsweg, Schadensersatz
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Leitsatz:

Der Rechtsweg der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei einer Klage auf Schadensersatz nicht gegegben.

Tenor:

Der Klageantrag wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
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Tatbestand:

Der am … 1920 geborene und noch berufstätige Kläger, der Glied der Evangelischen Kirchengemeinde B. ist, beanstandet in einer 18 Seiten umfassenden, handgeschriebenen Klageschrift kirchliche Vorfälle, die sich bei der Beerdigung seiner Schwiegermutter am … 1961 aufgrund der damals gehaltenen Traueransprache des Pfarrers F. abgespielt haben sollen. Diese Vorfälle hätten in den folgenden Jahren für seine Familie und für ihn auch in seinem Betrieb zu erheblichen Nachteilen geführt. Für die entstandenen Schäden müsse die Beklagte einstehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz zu leisten.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des kirchengerichtlichen Rechtsweges für das Begehren des Klägers,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 27. März 1981 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Da der Kläger rechtzeitig gegen den Bescheid des Vorsitzenden nach § 11 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt hat, so war über sein Begehren nach den §§ 12 ff. KiVwGO zu entscheiden.
Die Klage mit ihrem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Leistung von Schadenersatz ist unzulässig. Nach § 2 KiVwGO ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg für die Verwaltungskammer als einem gemäß § 1 KiVwGO unabhängigen und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfenen Kirchengericht lediglich für die dort genannten Fälle gegeben. Ohne dass dies noch weiterer Ausführungen bedarf, gehört das Begehren des Klägers mit seinem nunmehr gestellten Antrag nicht dazu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 KiVwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Diese Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen sie nach § 32 KiVwGO das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben ist.