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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig – siehe VGH 5/03)
Datum:04.03.2003
Aktenzeichen:VK 1/03
Rechtsgrundlage:VwGG §§ 46, 51
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zusage, Dienstposten (Besetzung), Beförderung, Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 5/03 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Die Besetzung der Planstelle an einer kirchlichen Schule einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Bewerber ist eine Ermessensentscheidung, die nur beschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
  2. Grund für den Erlass einer Anordnung auf Unterlassung einer Stellenbesetzung kann nicht darin gesehen werden, dass der Antragsteller mit der Wahrnehmung der Geschäfte hinsichtlich dieser Stelle beauftragt ist.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 30.580,- Euro festgesetzt.
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Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller war Lehrer im staatlichen Schuldienst. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1997 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine „Bewerbung um die Funktionsstelle: Organisationsleiter (stv. Schulleiter) der evangelischen …Schule in …“. Seine Bewerbung „um die Stelle als Organisationsleiter/Stellvertretender Schulleiter“ reichte er dann auf dem offiziellen Dienstweg mit Schreiben vom 13. Dezember 1997 ein. Unter dem Betreff „Ihre Bewerbung um Einstellung als Lehrkraft …“ teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 1998 folgendes „Angebot“ mit: „Übernahme als Lehrkraft unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit … Besoldungsgruppe A 13 BBO. Wir werden Sie in eine Funktionsstelle einweisen und Sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters beauftragen …“ Dieses „Angebot“ nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 1999 an, wobei er hinsichtlich der Besoldung hinzufügte: „… ab Schuljahr 2000/2001 A 14 BBO; ab Schuljahr 2001/2002 A 15 BBO; Funktionsstelleneinweisung als Organisationsstellenleiter und stellvertretender Schulleiter zumindest für die Sek. I …“ Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 8. Februar 1999 unter dem Betreff „Einstellung als Lehrperson …“: „Zu Ihren Vorstellungen im Hinblick auf die Entwicklung Ihrer zukünftigen Besoldung können wir Ihnen im augenblicklichen Zeitpunkt folgende konkrete Zusagen geben:
Ab 01.08.1999
Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe A 13 BBO;
Frühestens ab 01.08.2000
bei entsprechender dienstlicher Bewährung Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBO.
Weitergehende Aussagen über die weitere künftige Beförderung für die Zeit ab dem Schuljahr 2001/2002 können wir im Hinblick auf die für die Zukunft noch offene Besetzung der Schulleiterstelle der Ev. …Schule … derzeitig nicht treffen.
Mit Wirkung vom 01.08.1999 werden Sie zunächst mit der Organisationsleitung und der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters an der Ev. …Schule … beauftragt.
Im Übrigen benötigen wir zur Beantragung der Genehmigung zur Ausübung der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters und zur Ausübung der Unterrichtstätigkeit als Lehrer an der Ev. …Schule … nach § 41 SchoG bei der Bezirksregierung noch folgende Unterlagen …“
Unter dem 7. Juli 1999 erteilte die Bezirksregierung … die erbetene Genehmigung. Daraufhin beschloss das Landeskirchenamt am 13. Juli 1999:
„Herr H. wird mit Wirkung vom 01.08.1999 in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit der Evangelischen Kirche von Westfalen übernommen und zum „Lehrer im Kirchendienst“ ernannt. Er wird vom gleichen Zeitpunkt mit der Organisationsleitung und der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters der Ev. …Schule … beauftragt. Herr H. erhält eine Besoldung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 LBesG.“
Mit dem Einweisungsschreiben vom 13. Juli 1999 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller u.a. mit:
„… Ab diesem Zeitpunkt werden Sie zunächst mit der Organisationsleitung und der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters … beauftragt …“.
Diese Funktionen nimmt er seitdem wahr.
Die Personalakten enthalten ferner die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch den früheren Schulleiter vom 8. Mai 2000, in der es unter dem „Betreff: Höhergruppierung des Organisationsleiters“ u.a. heißt: „… Seine Leistungen als Klassenlehrer, als Organisationsleiter und stellvertretender Schulleiter … dass Herr H. als mein Stellvertreter absolut loyal und vertrauensvoll mit mir zusammenarbeitet …“.
Zu der Beförderung des Antragstellers schreibt die Antragsgegnerin sodann am 15. Juni 2000 u.a.:
„Mit Ihrer Einstellung als Lehrer … sind Sie mit der Organisationsleitung und der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters … von uns beauftragt worden. Seinerzeit hatten wir Ihnen zugesagt, Sie bei entsprechender dienstlicher Bewährung in dieser Eigenschaft und Funktion mit Wirkung vom 01.08.2000 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu befördern.
In Anerkennung Ihrer hervorragenden und weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen als Klassenlehrer und Organisationsleiter sowie in der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben als stellvertretender Schulleiter können wir Ihnen hiermit die erfreuliche Mitteilung machen, dass Sie mit Wirkung vom 01.08.2000 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG befördert werden …“.
Für den Antragsteller unerwartet schrieb die Antragsgegnerin im Oktober 2002 „zum 1. Februar 2003 die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin/ des stellvertretenden Schulleiters“ an dieser …Schule aus. Dem Gericht liegen Veröffentlichungen in DIE ZEIT vom 31. Oktober 2002 und in der WAZ vom 2. November 2002 vor.
Danach ist Voraussetzung für eine Bewerbung u.a. „die Befähigung für den höheren Schuldienst (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II)“.
Gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin protestierte der Antragsteller mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2002 und forderte sodann die Antragsgegnerin durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. November 2002 auf, das Stellenbesetzungsverfahren anzuhalten und hierfür bis zum 18. November 2002 eine verbindliche Erklärung abzugeben. Der Antragsteller sei bereits zum stellvertretenden Schulleiter ernannt worden und zwar aufgrund der ihm bei seinem Wechsel aus dem Staatsdienst in den Kirchendienst erteilten Zusage. Sachliche Gründe, den Antragsteller von seiner Funktion zu entbinden, lägen nicht vor.
Die Antragsgegnerin wies diese Forderung mit Schreiben vom 13. November 2002 zurück. Gegen die Aussage in diesem Schreiben: „Herr H. hat nicht die Stelle des stellvertretenden Schulleiters der Ev. …Schule … inne.“ hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2003 Widerspruch eingelegt und hilfsweise beantragt, ihn nunmehr formal zum stellvertretenden Schulleiter zu ernennen. Über Widerspruch und Hilfsantrag ist bisher nicht entschieden, aber eine ablehnende Entscheidung angekündigt.
Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen nunmehr auch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Er macht geltend: Er habe sich ausdrücklich um eine Stelle als stellvertretender Schulleiter beworben. Auf diese Bewerbung hin habe ihm die Antragsgegnerin ein entsprechendes Angebot gemacht. Aufgrund der ihm erteilten Zusage habe er die Entlassung aus dem staatlichen Schuldienst beantragt und sei seit 1. August 1999 als stellvertretender Schulleiter an der Ev. …Schule … tätig. Auch gegenüber der Bezirksregierung … habe die Antragstellerin schriftlich erklärt, dass „neben der Schulleiterstelle auch die Funktionsstelle des ständigen Vertreters zur Verfügung“ stehe. Es sei ausdrücklich für ihn die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter beantragt worden. Dementsprechend habe die Bezirksregierung eine Refinanzierungszusage erteilt.
Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sei nicht haltbar. Eine Unterscheidung zwischen der Formulierung „Wahrnehmung der Aufgaben als stellvertretender Schulleiter“ und der Formulierung „Ernennung zum stellvertretenden Schulleiter“ mache keinen Sinn. Lege man einen objektiven Empfängerhorizont zugrunde, so habe der Antragsteller die Schreiben so verstehen müssen, dass er die Stelle des stellvertretenden Schulleiters erhalten habe. Zu keinem Zeitpunkt sei von der Antragsgegnerin, der Schulleitung oder dem Kollegium an der Stellung des Antragstellers als stellvertretender Schulleiter gezweifelt worden.
Zumindest habe er einen Anspruch auf formale Ernennung zum stellvertretenden Schulleiter.
Die Stelle sei daher nicht neu zu besetzen. Erfolge die Besetzung dennoch, wäre die Planstelle doppelt besetzt. Die Antragsgegnerin würde damit Fakten schaffen, die als dienstliche Gründe für eine Versetzung des Antragstellers angeführt werden könnten.
So habe die Antragsgegnerin die Stelle des Schulleiters mit einem Bewerber besetzt, der nur die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I habe, und halte nun dem Antragsteller entgegen, dass er nicht die Befähigung für die Sekundarstufe II habe, weil nicht Schulleiter und stellvertretender Schulleiter beide nur die Sekundarstufe-I-Befähigung haben dürften.
Dies sei rechtlich nicht begründet. Tatsächlich seien auch an mehreren Gesamtschulen in Westfalen Schulleiter und stellvertretende Schulleiter tätig, die beide zugleich die Lehrbefähigung für Sekundarstufe II nicht haben.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 hat der Antragsteller die eidesstattliche Erklärung des früheren Schulleiters R. vom 18. Februar 2003 vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat:
„Als Schulleiter der Ev. …Schule … nahm ich an den Gesprächen teil, die mit Herrn H. vor einer Übernahme in den Kirchendienst geführt wurden. Herr H. hatte sich um die Stelle des stellvertretenden Schulleiters beworben. Diese Stelle wurde ihm dann ausdrücklich vom Landeskirchenamt angeboten. An den Gesprächen nahmen vonseiten des Landeskirchenamtes teil Herr H1. und gelegentlich Herr P..
Zu keinem Zeitpunkt ist in den Gesprächen vonseiten des Landeskirchenamtes erklärt worden, dass dann, wenn die im Aufbau befindliche Schule die ersten Oberstufenklassen einrichtet, entweder der Schulleiter oder der stellvertretende Schulleiter die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II haben müssten. Insbesondere ist auch nicht erklärt worden, dass vor dem Hintergrund einer derartigen Entscheidung Herr H., der die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I besitzt, lediglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters beauftragt werden könne.
Nachdem Herr H. bereits als stellvertretender Schulleiter tätig war, verwies Herr H. in einem Gespräch, an dem wiederum neben mir noch Herr H1. und Herr P. teilnahmen, auf ein Schreiben des Landeskirchenamtes, in dem erklärt worden war, dass Herr H. mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters beauftragt worden sei. Herr H. fragte konkret nach, was hierunter zu verstehen sei. Hierauf erklärte Herr H1. sinngemäß, dass Herr H. Organisationsleiter und stellvertretender Schulleiter sei. Er sei im Amt und werde es auch bleiben. Diese Aussage von Herrn H. ist von diesem selbst auch nicht mehr in Frage gestellt worden.
Erst mit der Ernennung von Frau S. zur Dezernentin wurde von ihr erstmals behauptet, Herr H. sei nicht zum stellvertretenden Schulleiter ernannt, sondern nur mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters beauftragt.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass in mehreren Gesprächen, die ich alleine mit dem Landeskirchenrat H1. geführt habe, dieser mir versicherte, dass unbeschadet der Frage nach der Lehrbefähigung die beiden Stellen des Schulleiters fest vergeben seien. Sollte im Übrigen die Frage nach der Berechtigung der Abnahme von Abiturprüfungen im Jahre 2007 akut werden, er das Problem einer eingeschränkten Lehrbefähigung dadurch zu lösen gedenke, dass der noch zu ernennende Oberstufenleiter diese Berechtigung ausfüllen könnte. Deshalb seien eventuelle Sorgen meinerseits >völlig unbegründet<. Den ersten im Schuljahr 1998/99 aufgenommenen Jahrgang würde ich, >zusammen mit meinem Stellvertreter<, noch zum Abitur führen können.“
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle des stellvertretenden Schulleiters der Evangelischen …Schule … mit einer anderen Person zu besetzen, bis über den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Stellenbesetzung,
hilfsweise auf Vergabe der Stelle an ihn, rechtskräftig entschieden worden ist.
Hilfsweise beantragt er ferner,
Beweis durch Vernehmung des früheren Schulleiters R. als Zeugen zu erheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise,
Beweis durch Vernehmung folgender Personen als Zeugen zu erheben:
Herr R.,
Landeskirchenrat P.,
Landeskirchenoberverwaltungsrat H1.,
beide zu laden bei der Antragsgegnerin.
Sie beruft sich darauf, dass der Antragsteller nicht zum stellvertretenden Schulleiter ernannt worden sei, dieses Amt nicht innegehabt habe und nur mit der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters beauftragt sei.
Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch darauf, zum stellvertretenden Schulleiter ernannt zu werden. Insbesondere sei dem Antragsteller eine solche Zusage nie erteilt worden. Auf den vom Antragsteller angeführten objektiven Empfängerhorizont komme es nicht an. Es sei auch ohne Bedeutung, dass der Antragsteller seit seinem Dienstantritt von Kollegen, Schulleitung und Landeskirchenamt stets als stellvertretender Schulleiter angesprochen und akzeptiert worden sei.
Das Gericht hat die Personalakte des Antragstellers beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Personalakte Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer folgt aus § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG), weil es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche handelt.
Die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VwGG), ist nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers ebenfalls gegeben, denn mit der von der Antragsgegnerin eingeleiteten Stellenbesetzung würde die Verwirklichung des seiner Auffassung nach bestehenden Anspruchs auf Besetzung der Stelle durch ihn vereitelt. Unter Abwägung der Interessen des Antragstellers auch gegenüber denen der Antragsgegnerin auf eine zügige Durchführung des Besetzungsverfahrens ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, eine Hauptsacheentscheidung im Verwaltungsvorverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren vor der Verwaltungskammer abzuwarten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist kein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller hat kein Recht, das der Durchführung des streitigen Besetzungsverfahrens entgegensteht.
Er ist – entgegen seiner Auffassung – nicht Inhaber der von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Planstelle. Er ist lediglich zum Lehrer im Kirchendienst unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle A 13 LBesG und später in eine solche der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden, nicht aber in die Planstelle eines stellvertretenden Schulleiters. Er ist lediglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters beauftragt worden.
Die Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines bestimmten Amtes im öffentlichen Dienst als Beamter ist eine häufige Maßnahme. Im staatlichen Bereich wird sie allerdings regelmäßig getroffen, wenn der für eine Stelle vorgesehene Beamte noch nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, aber demnächst erfüllen wird, oder wenn eine vorübergehende Besetzungssperre der sofortigen Beförderung auf dieser Stelle entgegensteht. Allerdings ist in diesen Fällen in der staatlichen Verwaltung bei der Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte auch bereits die Entscheidung gefallen, dass der mit der Wahrnehmung der Geschäfte Beauftragte nach Eintritt der Voraussetzungen auch auf dieser Stelle befördert wird. Dies ist nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hier jedoch nicht geschehen. Auch eine derartige Zusage ist nicht feststellbar. Stets ist nur von einer Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters die Rede. Im Übrigen ist es auch im staatlichen Bereich nicht ausgeschlossen, einen Beamten nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer bestimmten Planstelle zu beauftragen, ohne ihn später auf dieser Stelle zu befördern.
Ohne rechtliche Bedeutung für dieses Verfahren ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Bezirksregierung … erklärt hat, dass „neben der Schulleiterstelle auch die Funktionsstelle des ständigen Vertreters zur Verfügung“ stehe.
Dabei ging es offenbar nur darum, eine freie Planstelle nachzuweisen, auf der der Antragsteller geführt und aus der er bezahlt werden sollte, nicht aber dass der Antragsteller auf dieser Stelle hätte befördert werden können. Auch die von der Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung erbetene Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers als stellvertretender Schulleiter besagt nichts über eine endgültige Einweisung oder eine vorübergehende Beauftragung.
Die Besetzung einer Planstelle an einer kirchlichen Schule ist eine Ermessensentscheidung, die auch in einem Hauptsacheverfahren nur beschränkt der Überprüfung durch die Verwaltungskammer unterliegt (§ 46 VwGG). Hierzu rechnet auch die Festlegung der Anforderungen an einen Bewerber, hier die Lehrbefähigung für beide Sekundarstufen. Die Kammer sieht darin weder eine Überschreitung der Ermessensgrenzen noch einen Ermessensfehlgebrauch. Auch wenn diese Anforderungen nicht gesetzlich festgelegt sind und in einigen staatlichen Gesamtschulen in Westfalen weder Schulleiter noch Stellvertreter die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II haben sollten, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensabwägung aus sachlichen Gründen nicht die Befähigung für beide Sekundarstufen als Voraussetzung festlegen könnte, wie dies hier geschehen ist.
Die Kammer hat auch nicht, wie hilfsweise vom Antragsteller beantragt, den früheren Schulleiter R. als Zeugen vernommen. Es ist nicht ersichtlich, welche recht erheblichen Tatsachen zugunsten des Antragstellers von ihm bekundet werden sollen, die den klaren Inhalt der in den Personalakten enthaltenen Schriftstücke entkräften könnten.
Der klare Inhalt der in den Personalakten enthaltenen Schriftstücke wird auch nicht durch den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung des früheren Leiters der Ev. …Schule … R. vom 18.02.2003 entkräftet.
Die Bekundung, dass sich der Antragsteller um die Stelle eines stellvertretenden Schulleiters beworben hat, wird schon durch den Inhalt des Bewerbungsschreibens dokumentiert.
Rechtlich unerheblich ist, ob dem Antragsteller in den mit ihm geführten Gesprächen seitens des Landeskirchenamtes erklärt worden ist, dass entweder der Leiter der Schule oder sein Stellvertreter die Lehrbefähigung die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II besitzen müsse. Dies steht im Übrigen in Widerspruch zur eigenen weiteren Bekundung von Herrn R., dass in von ihm alleine geführten Gesprächen mit dem verstorbenen Landeskirchenrat H1. das Problem der eingeschränkten Lehrbefähigung und seiner Lösung angesprochen worden ist.
Es mag auch sein, dass Herr H1. in dem Gespräch, an dem der Antragsteller, R. und Landeskirchenrat P. teilgenommen haben, sinngemäß erklärt hat, dass der Antragsteller Organisationsleiter und stellvertretender Schulleiter sei; er sei im Amt und werde es auch bleiben und dass diese Aussage von Herrn H1. später nicht mehr in Frage gestellt worden ist. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Eine nur sinngemäße Wiedergabe von Antworten auf die Frage des Antragstellers nach der Bedeutung des Begriffs „mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters beauftragt“ lässt die hierfür gebotene rechtliche Exaktheit nicht deutlich werden.
Die Versicherung des Herrn H. in alleine mit Herrn R. geführten Gesprächen, dass die beiden Stellen des Schulleiters und seines Stellvertreters unbeschadet der Frage nach der Lehrbefähigung fest vergeben seien, ist zum einen keine Erklärung gegenüber dem Antragsteller sondern gegenüber einem Dritten ohne rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Antragsteller. Herr H. hat offenbar auch noch nicht einmal den Namen des Antragstellers genannt. Sie findet in den Personalakten des Antragstellers keinerlei Niederschlag und dürfte damit die persönliche Auffassung von Herrn H., nicht aber die amtliche des Landeskirchenamtes sein. Selbst wenn es einen solchen nicht dokumentierten Beschluss des Landeskirchenamtes gegeben haben sollte, wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, diesen damaligen Standpunkt – der keinen rechtlich fixierten Niederschlag gefunden hat – aufgrund weiterer Überlegungen zu ändern.
Unabhängig von dieser Rechtslage wird die Antragsgegnerin aber zu prüfen haben, ob die Bewerbung des Antragstellers aus dem Jahr 1997 auf die Stelle des stellvertretenden Schulleiters mit der damaligen Ernennung des Antragstellers zum Lehrer im Kirchendienst und Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters erledigt oder neben etwaigen anderen Bewerbungen auf die 2002 vorgenommene Ausschreibung in das Besetzungsverfahren einzubeziehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 69 VwGG und erfolgt in Anlehnung an die Praxis der staatlichen Verwaltungsgerichte, nach der gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz Gerichtskostengesetz für die Hauptsache als Streitwert in Verfahren wegen Verleihung eines anderen Amtes die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen wäre, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache.