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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.11.2001
Aktenzeichen:VGH 7/99
Rechtsgrundlage:VDAufnVO §§ 13 und 15; VwGG § 71 i.V.m. VwGO § 113
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 9/98)
Schlagworte:Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Feststellungsinteresse
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 9/98 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Für einen Antrag auf Feststellung, dass ein Verwaltungsakt, mit dem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst abgelehnt wird, rechtswidrig gewesen ist, verlangt § 71 VwGG i.V.m. § 113 VwGO ein hinreichend begründetes Feststellungsinteresse.
  2. Eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, hat keine Erfolgsaussichten, wenn durch einen neuen Aufnahmeantrag das Ziel auf einfachere Weise erreicht werden kann. Bei einer unanfechtbaren Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste ist der Verpflichtungsantrag als unbegründet anzusehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der 1967 geborene Kläger bestand im Herbst 1995 die Erste Theologische Prüfung in der beklagten Evangelischen Kirche von Westfalen mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“ und bewarb sich nach einem anschließenden Studium der Sozialarbeit zum Einstellungstermin im Herbst 1998 um die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst. Die Beklagte lehnte die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst zum Herbsttermin 1998 ab. Durch Bescheid vom 27. April 1998 teilte sie dem Kläger mit, dass er nach dem Auswahlverfahren auf der Grundlage der jetzt geltenden (geänderten) Aufnahmebestimmungen mit 11 Punkten die Platznummer 47 unter den Bewerbern einnehme und davon ausgehen müsse, keinen der zur Verfügung stehenden 35 Ausbildungsplätze zu erhalten; trete dieser Fall ein, könne er sich für die Aufnahme zum 1. März 1999 erneut bewerben.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sowie auf Grund einer ausdrücklichen Zusage bei der Verabschiedung der Absolventen im Herbst 1995, dass er nach einer Wartezeit von drei Jahren sofort in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werde, habe er Anspruch auf Aufnahme zum Herbst 1998. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte kurzfristig ein Leistungskriterium für die Aufnahme einführen würde, um insbesondere den schon länger wartenden Bewerbern mit schwächerem Examensergebnis, das vorher ohne große Bedeutung gewesen sei, die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst schwerer oder gar unmöglich zu machen.
Im Juni 1999 hat der Kläger im Hinblick darauf, dass der ursprünglich erstrebte Aufnahmetermin inzwischen verstrichen war, anstelle des zunächst angekündigten Verpflichtungsantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen beantragt,
  1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 rechtswidrig gewesen ist,
  2. die Beklagte zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger eine Zusage gegeben zu haben. Bei der Verabschiedung der Absolventinnen und Absolventen handele es sich um ein Prüfungsnachgespräch, in dem auch jeweils die Perspektiven für den Fortgang der Ausbildung aufgezeigt würden. Die Prognose, zu welchem Aufnahmetermin eine Aufnahme frühestens möglich sein könnte, werde selbstverständlich auf der Grundlage der gerade geltenden Rechtslage gestellt und nicht auf der Grundlage einer zukünftigen Rechtslage, die noch nicht bekannt sein könne. Die Kirche sei berechtigt, auf Grund ihrer veränderten Finanzsituation die Aufnahmekapazität und die Auswahlkriterien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst dem personalplanerischen Bedarf an Theologinnen und Theologen entsprechend zu ändern. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Aufnahmebestimmungen werde nicht geschützt.
Die Verwaltungskammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung in ihrem Urteil ausgeführt: Eine den Feststellungsantrag rechtfertigende Wiederholungsgefahr bestehe nicht, und da auch Restitutionsgesichtspunkte nicht in Betracht kämen, sei ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Der Verpflichtungsantrag könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Weil nicht feststehe, ob das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens für den nächsten Aufnahmetermin die Aufnahme des Klägers in den kirchlichen Vorbereitungsdienst rechtfertige, bestehe auch kein Anspruch; ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst lasse sich auch nicht aus früheren Zusagen herleiten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und weiter vorträgt: Die Begründung für den Ausschluss der Wiederholungsgefahr übersehe, dass er selbstverständlich wieder in die Situation kommen könne, dass die Aufnahmeverordnung kurzfristig zu seinem Nachteil – rückwirkend – geändert wird. Tatsächlich bestehe konkret die Gefahr, dass er abweichend von der für ihn zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Warteliste maßgeblichen Rechtslage bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht (mehr) berücksichtigt werde, denn es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach einer Bewerbung das nunmehr vorgesehene Assessment-Center zu durchlaufen habe. Gleichzeitig sei ihm sehr deutlich zu verstehen gegeben worden, dass er in diesen Fall davon ausgehen könne, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung finden werde. Vor diesem Hintergrund habe er auch unverändert ein Restitutionsinteresse. Was den Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst angehe, sei die seinerzeitige Zusage nicht mit dem Hinweis erteilt worden, dass die Aufnahmeverordnung jederzeit geändert werden könne. Auch gebiete der Umstand, dass er – wenn er sich nicht auf die Zusage verlassen hätte – zum Zeitpunkt der Änderung der Aufnahmeverordnung 1997 bereits in den Vorbereitungsdienst aufgenommen gewesen wäre, ihm jetzt einen Aufnahmeanspruch zuzusprechen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Juni 1999 zu ändern und den in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Vorlage von Ablichtungen entsprechender Schreiben an den Kläger und an seine Prozessbevollmächtigte vor, dass sie den Kläger seit Mitte 1998 wiederholt dazu aufgefordert habe, sich zum nächsten Einstellungstermin um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu bewerben, dass der Kläger aber – was dieser als richtig zugesteht – nach seinem Antrag zum Einstellungstermin im Herbst 1998 keinen weiteren Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Einstellungstermin gestellt hat. Hätte der Kläger sich beworben, so legt die Beklagte weiter dar, wäre er schon zum folgenden Einstellungstermin am 1. März 1999 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden. Da sie schließlich den Eindruck gewonnen habe, dass der Kläger an einer Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst nicht mehr interessiert sei, habe sie ihm im Januar 2001 mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung nicht mehr in der Bewerbungsliste zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geführt werde. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch habe sie zurückgewiesen.
Der Kläger meint, angesichts des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens sei es nicht erforderlich gewesen und nicht erforderlich, einen weiteren Aufnahmeantrag zu stellen. Es gehe ihm um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung seines Antrag zum Einstellungstermin im Herbst 1998. Diesem Antrag hätte er mit einem weiteren förmlichen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Grundlage entzogen. Er hätte zudem eingeräumt, dass die Nichtberücksichtigung im Herbst 1998 zutreffend gewesen wäre.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens verwiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof macht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 VwGG von seiner Befugnis Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die erneute Prüfung des Streitfalls im Berufungsverfahren bestätigt, dass der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig ist. Der Verpflichtungsantrag ist entweder unzulässig oder unbegründet je nachdem, ob der Kläger noch in der Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst geführt wird oder wirksam darin gestrichen ist.
Für die Zulässigkeit einer jeden Klage bedarf es eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. Der Kläger muss ein Rechtsschutzinteresse daran haben, zur Erreichung seines Ziels gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Für den Antrag auf Feststellung, dass ein Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist, verlangt dementsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Feststellungsinteresse. Das Gericht darf danach die Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, nur aussprechen und deshalb über den Streitgegenstand in der Sache nur entscheiden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat. Entsprechend ist auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung eines Verwaltungsakts nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung besteht. Das gilt nach § 71 VwGG in entsprechender Anwendung ebenso für den kirchlichen Rechtsschutz. Dabei ist der Zeitpunkt, in dem das Rechtsschutzinteresse oder Feststellungsinteresse vorliegen muss, der der Entscheidung des Gerichts, im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Ob das Rechtsschutzinteresse irgendwann früher vorgelegen hat, ist für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ohne Bedeutung.
Für den Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung seiner Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin im Herbst 1998 rechtswidrig gewesen ist, fehlt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse.
Der Kläger macht für seinen Feststellungsantrag eine Wiederholungsgefahr geltend und beruft sich außerdem auf ein Restutionsinteresse. Beide Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung zu begründen. Eine Wiederholungsgefahr, der vorzubeugen wäre, besteht für den Kläger nicht, und ein Restitutionsinteresse kommt als berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung nicht in Betracht, weil die Geltendmachung eines Restitutionsanspruchs aussichtslos wäre. So wie das allgemeine Verwaltungsrecht keinen Anspruch auf Herstellung des Zustandes kennt, der bestehen würde, wenn die Behörde, die Rechtswidrigkeit ihres Handeins unterstellt, sich rechtmäßig verhalten hätte, so ist auch dem in der beklagten Kirche geltenden Recht ein Herstellungsanspruch dieses Inhalts fremd.
Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr begründet der Kläger mit der Erwägung, wieder in die Situation kommen zu können, dass die Aufnahmeverordnung kurzfristig zu seinem Nachteil – rückwirkend – geändert werde, was tatsächlich durch die Einführung eines so genannten Assessment-Centers für die Bewerber inzwischen auch geschehen sei. Dabei verkennt der Kläger, dass ein Verpflichtungsstreit mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Behörde nur dann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr fortgesetzt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag mit gleichen Gründen ablehnen wird. Nur wenn auch in Zukunft gleiche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vorliegen, kann es der Weiterverfolgung des abgelehnten Antrags dienlich sein, dass die im Verpflichtungsstreit aufgeworfenen strittigen Rechtsfragen noch in Fortsetzung des Verfahrens mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Weigerung geklärt werden. Haben sich die Verhältnisse dagegen geändert, sodass mit einer Wiederholung der Ablehnung aus gleichen Gründen nicht mehr zu rechnen ist, besteht kein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. So liegt der Fall hier. Dabei ist die Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst für die Beurteilung im Ergebnis ohne ausschlaggebende Bedeutung.
Bleibt die Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst zunächst außer Betracht, besteht die Gefahr einer erneuten Ablehnung mit gleichen Gründen wie zum Einstellungstermin im Herbst 1998 deshalb nicht, weil die Beklagte den Kläger auf einen erneuten Antrag ohne weiteres in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufnehmen würde. Dafür sprechen die wiederholten Versuche der Beklagten in der Vergangenheit, den Kläger zur Stellung eines Aufnahmeantrags zum folgenden Einstellungstermin zu bewegen. Der Kläger wäre, wie die Beklagte nachvollziehbar erläutert, schon im Auswahlverfahren für die Einstellung am 1. März 1999 auf Grund seiner weiteren Wartezeit mit 13 Punkten berücksichtigt und in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden, wenn er seine Aufnahme zu diesem Zeitpunkt gewollt und dem Hinweis in dem Ablehnungsbescheid (vom 27. April 1998) folgend die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt erneut beantragt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Darlegung in Zweifel zu ziehen.
Demgegenüber behauptet der Kläger ohne Erfolg, ihm sei erklärt worden, dass er sich auf jeden Fall dem so genannten Assessment-Center zu stellen habe, und gleichzeitig sei ihm sehr deutlich zu verstehen gegeben worden, dass er in diesem Fall davon ausgehen könne, dass seine Bewerbung unberücksichtigt bleiben werde. Die Frage, ob der Kläger einen neuen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst mit Aussicht auf Erfolg hätte stellen können, ist nicht danach zu beantworten, was ihm nicht näher bezeichnete Dritte erklärt und was sie ihm bedeutet haben. Entscheidend ist, ob die für die Aufnahme in Vorbereitungsdienst maßgeblichen Rechtsvorschriften die Teilnahme des Klägers an einem so genannten Assessment verlangen. Davon kann keine Rede sein.
Auf einen erneuten Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wäre die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (VDAufnVO) vom 18. Februar 1999 (KABl. EKvW S. 74), geändert durch Verordnung vom 13. April 2000 (KABl. EKvW S. 75), anzuwenden. Diese (im Folgenden kurz auch Aufnahmeverordnung genannte) Verordnung, die seit ihrem In-Kraft-Treten am 1. März 1999 (§ 17 Abs. 1 VDAufnVO) im Wesentlichen unverändert die Rechtslage bestimmt, sieht in § 7 als eines von drei Auswahlkriterien zur Aufnahme nicht in den Vorbereitungsdienst, sondern zunächst in eine Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst eine Punktzahl vor, die auf Grund eines Auswahlseminars (§ 10 VDAufnVO) gewonnen wird, in dem eine Auswahlkommission die persönliche Eignung der Bewerber nach Durchführung eines Kurzvortrags, eines Gruppengesprächs und eines Einzelgesprächs auf Grund verschiedener Beobachtungsschwerpunkte durch eine Punktvergabe nach näher bestimmten Maßstäben beurteilt. Dieser von den Beteiligten als „Assessment“ bezeichneten Beurteilung zur Aufnahme in die Bewerbungsliste brauchte sich der Kläger nicht zu unterziehen, weil er bereits in die nach der Verordnung vom 10. Dezember 1997 für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst beim Landeskirchenamt geführte Bewerbungsliste aufgenommen war. Diese (alte) Bewerbungsliste ist gemäß § 16 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 mit deren In-Kraft-Treten am 1. März 1999 zwar aufgehoben worden. Bewerber aus dieser aufgehobenen Bewerbungsliste, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1996 die Erste Theologische Prüfung abgelegt hatten, wurden nach § 16 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung aber ohne weiteres Verfahren in die neue Bewerbungsliste aufgenommen, und zwar in eine gesonderte Liste innerhalb der Bewerbungsliste (Sonderliste), die für freiwillig länger wartende Bewerber bestimmt ist (§ 3 Abs. 2, § 5 VDAufnVO). Über diese Rechtslage hätte sich der Kläger beim Landeskirchenamt zur Behebung von Zweifeln unterrichten lassen können.
Die Auffassung des Klägers, angesichts des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens sei es nicht erforderlich gewesen, einen weiteren Aufnahmeantrag zu stellen, ist falsch. Die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst zu einem bestimmten Einstellungstermin erfolgt nach § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung in dem dafür bestimmten Verfahren gemäß §§ 13 bis 15 der Aufnahmeverordnung, und zwar auf Antrag (§ 13 Abs. 1 VDAufnVO) anteilig aus der Sonderliste und aus den diesem Einstellungstermin vom Landeskirchenamt zugeordneten Examensdurchgangslisten, die innerhalb der Bewerbungsliste neben der Sonderliste bestehen (§ 3 Abs. 2 VDAufnVO) und denen die Bewerber unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung jeweils im Frühjahr und im Herbst eines Jahres zugeordnet werden (§ 4 VDAufnVO). Den Anteil der Aufnahmen aus der Sonderliste zu den jeweiligen Einstellungsterminen legt das Landeskirchenamt in einem ausgewogenen Verhältnis zum Anteil der Aufnahmen aus den Examensdurchgangslisten fest (§ 13 Abs. 3 VDAufnVO). Der Antrag beim Landeskirchenamt auf Aufnahme zu einem bestimmten Einstellungstermin führt zur Aufnahme aller Bewerber aus der Sonderliste zu diesem Einstellungstermin, wenn die gemäß § 13 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze für die Aufnahme aller Bewerber aus der Sonderliste ausreichen. Andernfalls ist das in § 15 der Aufnahmeverordnung für Bewerbungen aus der Sonderliste vorgeschriebene Auswahlverfahren durchzuführen, das nach dem Gesagten zur Berücksichtigung des Klägers schon zum 1. März 1999 geführt hätte, wenn er nach seiner Ablehnung zum Herbst 1998 die Aufnahme zu diesem Einstellungstermin beim Landeskirchenamt beantragt hätte. Der Verpflichtungsantrag des Klägers in diesem Verwaltungsstreitverfahren ist kein solcher Antrag gemäß § 13 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung an das Landeskirchenamt auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Der Verpflichtungsantrag ist ein gegen die Beklagte gerichteter Antrag auf die Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht.
Auch die Erklärung des Klägers, eine erneute Antragsteilung sei für ihn nicht in Betracht gekommen, weil es ihm um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Einstellung im Herbst 1998 gehe und er diesem Antrag mit einem weiteren förmlichen Antrag auf Aufnahme die Grundlage entzogen und zudem eingeräumt hätte, dass die Nichtberücksichtigung im Herbst 1998 zutreffend gewesen sei, ist der Darlegung einer Wiederholungsgefahr zur Begründung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung wenig dienlich. Zunächst verkennt der Kläger, dass die geltend gemachte Wiederholungsgefahr schon auf Grund der bloßen Möglichkeit, durch einen erneuten Antrag beim Landeskirchenamt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu erreichen, nicht mehr bestand und nicht erst mit dem Erfolg eines solchen Antrags entfallen wäre. Ferner ist unrichtig, dass der Kläger mit einem erneuten Antrag die Nichtberücksichtigung im Herbst 1998 gebilligt hätte, denn die Stellung eines neuen Antrags hätte sich auf einen neuen Einstellungstermin bezogen und nichts zur Rechtsansicht des Klägers über die zurückliegende Ablehnung ausgesagt. Schließlich legt die betonte Erklärung, es gehe ihm um die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die Annahme nahe, dass in Wirklichkeit mit dem Feststellungsantrag keiner Wiederholungsgefahr vorgebeugt werden soll, sondern dass der Kläger die kirchliche Verwaltungsgerichtbarkeit nur noch weiter in Anspruch nimmt, um gegen die Beklagte Recht zu behalten. Das ist jedoch kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse in einem Fall, in dem die beanstandete Entscheidung keinerlei diskriminierende Wirkung hat, sodass der Kläger selbst zu Recht das geltend gemachte Feststellungsinteresse nicht mit Gesichtspunkten der Genugtuung oder der Rehabilitation begründet.
Der Feststellungsantrag bleibt mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig, wenn von der Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst ausgegangen wird. Auch dann besteht keine Gefahr, dass die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst erneut wie 1998 wegen Nichterfüllung der Auswahlkriterien abgelehnt werden könnte, denn die Beklagte müsste in diesem Fall einen neuen Antrag des Klägers bereits aus anderen Gründen, nämlich wegen seiner Streichung in der Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst, ablehnen. Mit der Streichung in der Bewerbungsliste fehlt dem Kläger eine der Voraussetzungen dafür, dass er sich überhaupt zu irgendeinem Einstellungstermin um die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst bewerben kann. Nach § 2 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung müssen Bewerber, die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst anstreben, vor dem Bewerbungstermin in die beim Landeskirchenamt geführte Bewerbungsliste aufgenommen worden sein. Diese Voraussetzung ist mit der Streichung nicht mehr erfüllt.
Der Verpflichtungsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.
Auch der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, ist unzulässig, wenn zunächst wieder die Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst außer Betracht bleibt. Ohne die Streichung in der Bewerbungsliste hat der Kläger auch für den Verpflichtungsantrag kein Rechtsschutzinteresse, weil er in diesem Fall keines gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs bedarf, um in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden; der Kläger könnte dieses Ziel auf einfachere Weise durch einen neuen Aufnahmeantrag beim Landeskirchenamt erreichen, der unmittelbar zu seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst führen würde, wie oben zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ausgeführt ist.
Der Verpflichtungsantrag ist dagegen unbegründet, wenn von der Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste ausgegangen wird und die Streichung unanfechtbar ist. Im Falle der Streichung in der Bewerbungsliste hat der Kläger nach den für die Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Bestimmungen der geltenden Aufnahmeverordnung schon deshalb keinen Anspruch auf Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst, weil Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die vorherige Aufnahme in die Bewerbungsliste ist (§ 2 Abs. 2 VDAufnVO), die der Kläger nach seiner Streichung nicht mehr erfüllt. Die Frage, ob die Streichung des Klägers in der Bewerbungsliste rechtmäßig ist, gehört nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.