.
Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.03.1999
Aktenzeichen:VGH 1/99
Rechtsgrundlage:VwGG § 69; GKG § 17
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 2/98)
Schlagworte:Gegenstandswert, Streitwert
#

Leitsatz:

  1. Die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin bedarf eines Beschlusses der Verwaltungskammer.
  2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 69 VwGG sind die Regeln des staatlichen Rechts anzuwenden, sofern eine Abweichung nicht aus besonderen Gründen dem billigen Ermessen entspricht.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Dezember 1998 geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67.200,- DM festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 20. Januar 1998 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung einer Überstundenvergütung in Höhe von 1.600,- DM monatlich ab 1. Juli 1997 zu verurteilen. Nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte, hat die Verwaltungskammer durch ihren Vorsitzenden mit Beschluss vom 20. November 1998 das Verfahren eingestellt und den Wert des Streitgegenstandes auf 8.000,- DM festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1998 hat die Verwaltungskammer durch ihren Vorsitzenden den Beschluss vom 20. November 1998 geändert, den Streitwert auf 19.200,- DM festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hält an seiner weitergehenden Beschwerde fest. Der Klägerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Beschwerde hat Erfolg.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof darf über die Beschwerde entscheiden. Zwar war gegen die (erste) Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. November 1998 gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Beschwerde an die Verwaltungskammer – und nicht an den Verwaltungsgerichtshof – gegeben, weil es sich bei diesem Beschluss um eine Entscheidung des Vorsitzenden (nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 VwGG) handelte. Über diese Beschwerde hat die Verwaltungskammer jedoch auch mit ihrem Beschluss vom 28. Dezember 1998 entschieden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätte diese Entscheidung zwar – zumindest, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist – nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch die voll besetzte Kammer ergehen müssen. Gleichwohl liegt mit dem Beschluss vom 28. Dezember 1998 eine Beschwerdeentscheidung der Verwaltungskammer nach § 63 VwGG vor, die ihrerseits gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist. Eine derartige Beschwerde ist in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Januar 1999 zu sehen, mit dem der Beschwerdeführer an seinem weiteren Begehren festhält und bittet, die Akten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Einer Nichtabhilfeentscheidung bedarf es gemäß § 62 Abs. 1 Satz 4 VwGG nicht.
  2. Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 69 Satz 1 VwGG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Streitwert ohne rechtliche Maßstäbe bestimmt werden darf. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es vielmehr geboten, die Regeln des staatlichen Rechts zumindest zu berücksichtigen und sie anzuwenden, sofern eine Abweichung nicht aus besonderen Gründen billigem Ermessen entspricht. Im vorliegenden Fall machte die Klägerin Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen geltend, indem sie eine Überstundenvergütung in Höhe von 1.600,- DM monatlich vom Beklagten verlangte. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, den Gegenstandswert in Anlehnung an die für derartige Ansprüche geltende Vorschrift des § 17 GKG festzusetzen. Gründe, die eine hiervon abweichende Streitwertbemessung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. Die begehrte Überstundenvergütung war nach dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Vorbringen der Klägerin vor allem durch unvermeidliche und ständig wiederkehrende Tätigkeiten in Gremien veranlasst. Gemäß § 17 Abs. 3 GKG ist der dreifache Jahresbetrag maßgebend; gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG sind die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen. Da die Klägerin die Überstundenvergütung rückwirkend für sechs Monate vor Klageerhebung verlangt hatte, ergibt sich danach ein Streitwert von insgesamt (36 + 6 Monate =) 42 x 1.600,- DM, also zusammen 67.200,- DM.
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.