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Kirchengericht: | Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 26.07.2005 |
Aktenzeichen: | DK 1/05 |
Rechtsgrundlage: | §§ 53, 54, 61, 89 DG.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Disziplinarrecht, Ermittlungsführer (Ablehnung), Anhörung, Fragerecht, Anwesenheitsrecht, Rechtliches Gehör, Verschwiegenheitspflicht, Mobbing |
Leitsatz:
- Der Antrag auf Ablehnung eines Ermittlungsführers wegen der Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls für die und während der Dauer des Disziplinarverfügungsverfahrens bis zur Erteilung eines Verweises oder der Ausfertigung einer Geldbuße unzulässig.
- Zum notwendigen Umfang der Beteiligung einer Amtskraft im Ablauf eines Disziplinarverfügungsverfahrens nach der Entscheidung der zuständigen Stelle, ein Disziplinarverfahren einzuleiten – persönliche Anhörung, Ladung zu Zeugenvernehmungen, Anwesenheits- und Fragerecht.
- Zur Wahrung des Rechts der Amtskraft auf rechtliches Gehör im Disziplinarverfahren und Bedeutung eines Verstoßes hiergegen.
- Zur fehlenden Befugnis des Disziplinargerichts das Ermessen der Verwaltung durch eigene Ermessensausübung in seiner Beschlussentscheidung zu ersetzen.
Tenor:
- Die Beschwerde der Amtskraft gegen die Ablehnung des Ermittlungsführers als befangen wird als unzulässig verworfen.
- Auf die Beschwerde der Amtskraft wird der Bescheid vom 2. Februar 2005 aufgehoben.
- Die Evangelische Kirche von Westfalen hat die Kosten des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zu tragen und der Amtskraft die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Tatbestand:
#I.
Die Amtskraft – im Folgenden der Pfarrer (X.)- ist am …195. geboren. Er studierte von 1976 bis 1982 evangelische Theologie und war von Oktober 1982 bis Juni 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der …-Universität … tätig. Vom Juni 1983 bis März 1985 absolvierte er sein Vikariat in der Evangelischen Kirchengemeinde …, war sodann vom April 1985 bis August 1986 Pastor im Hilfsdienst in der Evangelischen …-Kirchengemeinde …, Kirchenkreis …, und seit dem …1986 Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde … in der 2. Pfarrstelle, Kirchenkreis …, wo er neben den weiteren Pfarrerinnen A., B. und C. tätig ist. Die Kreissynode des Kirchenkreises … wählte ihn am … 1996 zum … Stellvertreter der ....
Mit Schreiben vom 26.11.2003 stellte die Pfarrerin C. den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Pfarrerinnen A. und B. sowie den Pfarrer X.. Sie beschwerte sich darüber, dass sie der Pfarrer sowie die Pfarrkolleginnen ausgrenzten und eine Kooperation mit ihr verweigerten und "mobbten". Sie stellte im Einzelnen dar, auf Grund welcher Vorfälle sie von der verweigerten Zusammenarbeit ausging sowie von dem Umstand, dass die Kollegen ihr gegenüber ein "Mobbingverhalten" an den Tag gelegt hätten, das sie trotz mehrerer Verständigungsversuche nicht beendet hätten. So sei ihr in der letzten gemeinsamen Supervisionssitzung – die Supervision ist aufgrund erheblicher Differenzen untereinander durchgeführt worden – von Pfarrer X. angekündigt worden, sie werde in Ruhe gelassen, wenn sie den Abgang mache. Dieses Ziel hätten die Kollegen dementsprechend ständig weiter verfolgt. Sie behaupteten hartnäckig, dass mit ihr keine gedeihliche Zusammenarbeit möglich sei. Dies sei ein Angriff auf ihre Person. Nach dem Scheitern des Supervisionsprozesses sei ohne ihr Wissen eine Ergebnismitteilung in der Presbyteriumssitzung am 04.10.2002 angesetzt worden. Der Punkt habe aber nicht auf der Tagesordnung gestanden, so dass sie sich bloßgestellt und verletzt gefühlt habe. Das fehlgeschlagene Supervisionsergebnis sei von Pfarrer X.. auf ihre Kooperationsunfähigkeit zurückgeführt und auch noch schriftlich mit der Einladung zur nächsten Presbyteriumsitzung weiterverbreitet worden, so dass unbeteiligte Gäste hiervon Kenntnis erhalten hätten. Ferner hätte Pfarrer X. als Vorsitzender des Presbyteriums sie bei der Veränderung von Gottesdienstzeiten für das ....zentrum gezielt ausgegrenzt, weil er Mitgliedern des Ausschusses einen Brief mit diskriminierenden Behauptungen über ihren Pfarrbezirk zur Stellungnahme übersandt habe. Sie habe erst durch die Kirchmeisterin hiervon Kenntnis erhalten. Dies sei ein Versuch zu ihrer Isolierung von den Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen ihres Pfarrbezirkes gewesen. Vorfälle auf der Freizeit in den Herbstferien 2003, die sie mit ihrem Ehemann geleitet habe, seien ohne sie in Gesprächen des Pfarrer X. mit den Jugendlichen auf der Grundlage von Gerüchten erörtert worden. Pfarrer X. habe sie nicht davon informiert, dass solche in der Gemeinde kursierten, so dass sie geeignete Schritte nicht habe einleiten können. Dieses Vorgehen habe der mit den Kollegen mühsam gerade erst getroffenen Verhaltensvereinbarung widersprochen. Schließlich habe Pfarrer X. im Presbyterium, in Gemeindebriefen, Einladungen und Protokollen Äußerungen diffamierender Natur gemacht, da er unhöfliche und abwertende Bemerkungen gemacht habe, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen sollten. Ihrem Anschreiben fügte sie entsprechende Unterlagen bei, die sich in der Ermittlungsakte befinden. Über den Superintendenten des Kirchenkreises …- gelangte das Schreiben an das Landeskirchenamt in Bielefeld. Dieses erfuhr ferner aufgrund eines Schriftwechsels zwischen dem Superintendenten und Pfarrer X. von Differenzen zwischen diesem und dem Kreissynodalvorstand, dem Pfarrer X. angehört hatte, und dass Pfarrer X. aufgrund von Vorhaltungen seine Ämter als stellvertretender Synodalassessor und als Vorsitzender des Nominierungsausschusses niedergelegt hatte. Nach Kenntnisnahme der erhobenen Vorwürfe beschloss das Landeskirchenamt am ....2004, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und bestimmte Kirchenoberrechtsrat … zum Ermittlungsführer, teilte diesen Beschluss dem Pfarrer X. mit Schreiben vom ....2004 mit und bezeichnete als Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein Verhalten gegenüber der Pfarrerin C. sowie sein Verhalten auf kreiskirchlicher Ebene. Der Termin zu seiner Anhörung werde nach weiterer Erforschung des Sachverhaltes mit dem Pfarrer vereinbart. Nachdem der Ermittlungsführer im Wesentlichen diverse Schriftverkehrsunterlagen zwischen Pfarrer X. sowie dem Superintendenten und dem Vizepräsidenten der Kirchenleitung sowie anderer an der Gemeindearbeit beteiligter Personen und mehrere Protokolle der Zeit 2002 bis 2004 aus Presbyteriumssitzungen beigezogen hatte, vernahm er am 04.06.2004 und am 07.06.2004 die Pfarrerin C. als Zeugin. Pfarrer X. war zu diesem Termin nicht geladen worden und nahm auch nicht teil. Über die Zeugenvernehmung wurde ein Protokoll erstellt. Am 22.07.2004 vernahm der Ermittlungsführer die Pfarrerin B. als Zeugin. Pfarrer X. erhielt zu diesem Termin ebenfalls keine Ladung und nahm an diesem auch nicht teil. In einer weiteren Vernehmung am 30.07.2004 hörte der Ermittlungsführer den Superintendenten … als Zeugen an, ohne dass Pfarrer X. zu diesem Termin eine Ladung erhielt. Er nahm daran nicht teil. Sodann wurde Pfarrer X. mit Schreiben vom 02.08.2004 zum Zweck der Anhörung vor dem Ermittlungsführer unter Beifügen der vorhandenen Protokolle sowie eines zusätzlichen Schreibens der C. vom 08.03.2004 und des Vermerkes über ein Personalgespräch vom 27.01.2004 mit dem Vizepräsident ins Landeskirchenamt am 26.10.2004 eingeladen. Vorher hörte der Ermittlungsführer den Presbyter … am 19.10.2004 als weiteren Zeugen an. Zu diesem Termin war Pfarrer X. wiederum nicht geladen und auch nicht erschienen. Es erfolgte sodann die Anhörung des Pfarrers X. am 11.11.2004 in Begleitung seines Beistands Rechtsanwalt .... In diesem Termin wurde PfarrerX. darüber informiert, dass Gegenstand der Anhörung zum Einem der Vorwurf sei, er habe Pfarrerin C. "gemobbt", und zum Zweiten, er habe am 24.03.2004 in der Kreissynode aus vertraulichen Informationen des Kreissynodalvorstandes zitiert. Ferner wurde er ausweislich des Protokolls vom Ermittlungsführer über seine Rechte nach § 53 Satz 4 Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) informiert. Pfarrer X. sagte in diesem Termin zur Sache nicht aus. Sein Beistand stellte gegen den Ermittlungsführer einen Befangenheitsantrag wegen Voreingenommenheit und rügte in formeller Hinsicht, dass Pfarrer X. keine Terminsladungen zu den Zeugenvernehmungen erhalten habe und entlastende Zeugen nicht gehört worden seien. Das Landeskirchenamt lehnte den gegen den Ermittlungsführer erhobenen Befangenheitsantrag mit Beschluss vom ....2004 ab und teilte Pfarrer X. mit Schreiben vom .....2004 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen des Ermittlungsführers mit. Darin hielt es Pfarrer X. vor, er habe zu Pfarrerin C. Spannungen aufgebaut, indem er eigenmächtig ein Konzept zur Schließung des …zentrums, in dem Pfarrerin C. tätig ist, ausgearbeitet und im Pfarrdienstgespräch vorgestellt habe. Eigenmächtig habe er auch bei der Frage der Reduzierung von Gottesdienstzeiten im Pfarrbezirk von Pfarrerin C. gehandelt. Nach einer kontroversen Diskussion in der Gemeinde habe er ohne Wissen der Pfarrerin C. die Presbyter und Presbyterinnen mit von ihm erstellten Schreiben aufgefordert, aus einem von ihm erarbeiteten Vorschlag mehrere Gottesdienstzeiten auszusuchen. Auch das Ergebnis der zur Beilegung der Spannungen zwischen den Pfarrern gedachten, aber gescheiterten Supervision habe Pfarrer X. ohne vorherige Ankündigung auf der Tagesordnung in der Presbyteriumssitzung vom 07.10.2002 erörtert und Pfarrerin C. somit in eine Verteidigungsposition gedrängt. Die Frage, ob der dem Presbyterium mitgeteilte Satz: „Wenn Du den Abgang machst, lassen wir Dich in Ruhe“, tatsächlich ausgesprochen worden sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Pfarrer X. habe ferner Korrekturen an Protokollen vorgenommen, die unter dem Vorsitz von Pfarrerin C. gefertigt worden seien und die sich auf die Situation von Pfarrerin C. nachteilig ausgewirkt hätten. Dasselbe sei durch Einsetzen zusätzlicher Formulierungen in die vom Superintendenten angeregte Verhaltensvereinbarung zwischen den Pfarrern (innen) geschehen. Außerdem habe er einen Vorgang (Gerüchte) um den Kantor, mit dem (denen) Pfarrerin C. befasst gewesen sei, nach außen hin öffentlich gemacht. Letztlich finde keine Umgangsform in menschlich anständiger Art und Weise statt. Pfarrer X. verfolge regelmäßig eine nicht zu akzeptierende Ausgrenzung von Pfarrerin C.. Schließlich sei Pfarrer X. vorzuwerfen, dass er in der Kreissynode am ....2004 aus vertraulichen Informationen aus einer nichtöffentlichen Sitzung des Kreissynodalvorstands zitiert habe, die die Standortfrage eines Gebäudes im Gestaltungsraum betroffen habe. Pfarrer X. habe insgesamt durch sein Verhalten seine Dienstpflichten verletzt.
Nachdem eine Stellungnahme des Pfarrers X. zu diesem Ermittlungsergebnis beim Landeskirchenamt eingegangen war, beschloss die einleitende Stelle nach Vorlage des Ermittlungsergebnisses die Disziplinarverfügung in der Form der Erteilung eines Verweises an Pfarrer X. mit Bescheid vom 02.02.2005. Unter Darlegung der im Ermittlungsergebnis aufgeführten Vorwürfe und Auswertung der durchgeführten Zeugenvernehmungen war die einleitende Stelle im Ergebnis der Auffassung, dass Pfarrer X. ein "Mobbingverhalten" gegenüber der Pfarrerin C. vorzuhalten sei, das die Disziplinarmaßnahme des Verweises nach § 26 DG.EKD rechtfertige. Denn durch dieses Verhalten gegenüber der C. habe er gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 und 3 Pfarrdienstgesetz gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Entscheidung ergehe auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Pfarrer X. in den letzten 18 Jahren in seiner Kirchengemeinde und darüber hinaus einen sehr guten Namen erarbeitet habe und außerdem disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten sei. Ferner sei Pfarrer X. sein Verhalten in der Kreissynode am 24.03.2004 vorzuhalten, in der er aus vertraulichen Informationen aus einer nicht öffentlichen Sitzung des Kreissynodalvorstandes zitiert habe. Auch hierin sei ein Verstoß gegen eine Dienstpflicht zu sehen.
Gegen den mit einfachem Schreiben vom 02.02.2005 an den Beistand abgesandten Bescheid hat dieser am 16.02.2005 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer rügt vor allem, dass ihm die nach dem Disziplinargesetz der EKD zustehenden Rechte verweigert worden seien. Entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD sei weder der Beistand noch Pfarrer X. selbst zu den Vernehmungsterminen der vernommenen Zeugen geladen und ihnen nicht die Anwesenheit mit Befragungsrecht gestattet worden. Er – Pfarrer X. – habe keine Möglichkeit gehabt, den Zeugen Rückfragen zu stellen und dadurch eine umfassende Aussage und Aufklärung zu erwirken. Darüber hinaus habe der Ermittlungsführer auch nicht die in der schriftlichen Stellungnahme des Pfarrer X. benannten weiteren Entlastungszeugen angehört. Dadurch seien die Anhörungsrechte des Pfarrer X. in rechtswidriger Weise beschnitten worden. Die getroffene Entscheidung sei somit bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Darüber hinaus könne das Ergebnis der getroffenen Ermittlungen auch nicht die Entscheidung eines Verweises rechtfertigen. In die Würdigung der Umstände müsse nämlich auch einfließen, dass Pfarrerin C. die Eskalation der Differenzen untereinander durch ihr eigenes Verhalten in erheblichem Ausmaß mitverursacht habe, weil sie insbesondere nicht zu einer kollegialen Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Sie habe sich vielmehr auf Konfrontationskurs bewegt. Er – Pfarrer X. – habe sich regelmäßig um die Deeskalation der Umstände bemüht. Soweit ihm Einzelvorfälle entgegengehalten würden, hätte es für sein Verhalten und sein jeweiliges Vorgehen sachliche Gründe gegeben. Er habe daher seine Dienstpflichten nicht verletzt. Dies gelte ebenso für sein Verhalten in der Kreissynode. Er habe mit seinem Wortbeitrag lediglich eine sachliche Richtigstellung gegenüber einem Diskussionsbeitrag vorgenommen. Hierbei habe es sich nicht um eine Angelegenheit der Seelsorge oder der kirchlichen Zucht gehandelt, die eine Schweigepflicht geboten hätten. Der zitierte Sachverhalt sei auch nicht als vertraulich bezeichnet worden. Schließlich werde erneut gerügt, dass der Ermittlungsführer befangen sei, weil für ihn von Anfang an der Ausgang des Verfahrens festgestanden habe und die Beweiserhebung nicht der neutralen Ermittlung aller belastenden und entlastenden Umstände gedient habe.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich,
- A)
- sinngemäß: den Ermittlungsführer Kirchenoberrechtsrat … wegen Befangenheit abzulehnen,
- B)
- die Disziplinarverfügung in allen Punkten aufzuheben,
hilfsweise, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Beweis zu erheben.
Die einleitende Stelle hat mit Beschluss vom 15.03.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Disziplinarkammer vorgelegt. Die einleitende Stelle ist bei ihrer im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2005 dargelegten Meinung verblieben. Sie ist ferner der Ansicht, dass Pfarrer X. entgegen seinen Ausführungen ordnungsgemäß angehört worden sei und ausreichend Gelegenheit erhalten habe, zu dem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Das von dem DG.EKD vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Es sei zu beachten, dass Pfarrer X. selbst nichts unternommen habe, die Ermittlungen zu fördern. Anlässlich seiner Anhörung habe er sogar auf jegliche Aussage im Beisein seines Anwaltes verzichtet. Eine weitere Zeugenvernehmung sei nicht erforderlich gewesen, weil sie der Sachverhaltsermittlung nicht weiter gedient hätte.
Die einleitende Stelle beantragt schriftlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat auch zur Vorlage unter dem 30.05.2005 Stellung genommen. Er hat seinen bisherigen Vortrag noch einmal in allen Punkten vertieft – insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdurchführung.
Der Disziplinarkammer haben die Ermittlungs- und Personalakten betreffend Pfarrer X. vorgelegen und haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.
#II.
zu A) Erneuter Befangenheitsantrag
Den von Pfarrer X. in seinem Beschwerdeschriftsatz sinngemäß erneut gestellten Antrag auf Ablehnung des Ermittlungsführers Kirchenoberrechtsrat .... wegen Befangenheit legt die Kammer als Beschwerde gegen den Beschluss des Landeskirchenamtes vom 07.12.2004 aus. Diese ist unzulässig (§ 89 Abs. 1 DG.EKD). Denn die Ausschließung und Ablehnung des Ermittlungsführers ist für das Disziplinarverfügungsverfahren im DG.EKD nicht vorgesehen, so dass dementsprechend ein Rechtsmittel insoweit nicht in Betracht kommt. Die Kammer hält das Fehlen eines derartigen Ablehnungsrechts für unbedenklich. Ein solches ist in dem in weiten Zügen vergleichbaren staatlichen Disziplinarrecht für dieses Ermittlungsstadium ebenfalls nicht vorgesehen. Es drängt sich daher eine Übernahme dieses Rechtsgedankens in das kirchliche Disziplinarrecht auf. Auch das staatliche Disziplinarverfahren sieht für das Verfahren, das mit einem Verweis endet, nicht vor, den Ermittlungsführer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. BDO § 26 in der Fassung bis 31.12.2001; BDG in der Fassung ab 01.01.2002 – §§ 17 bis 33). Ein solches ist erst für ein anschließendes förmliches Untersuchungs- und Gerichtsverfahren gegenüber dem Untersuchungsführer vorgesehen (§ 56 Abs. 4 BDO) – (vgl. First, Gesamtkommentar für öffentliches Dienstrecht – GKÖD – Bd II – Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil B, Stand März 2002, K § 26 Rn 129; Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage 1994, § 26 Rn 7 am Ende Seite 425).
B) Beschwerde
Die von Pfarrer X. erhobene Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung des Verweises im Bescheid vom 02.02.2005 ist begründet.
1)
Sie ist zulässig, weil sie fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der einleitenden Stelle eingelegt worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 2 DG.EKD). Der Beschluss vom 02.02.2005 ist nur Pfarrer X. per Postzustellungsurkunde, entgegen § 40 Abs. 3 Satz 3 DG.EKD nicht auch seinem Beistand förmlich zugestellt worden, so dass die am 16.02.2002 eingelegte Beschwerde in jedem Fall fristgerecht ist. Der bevollmächtigte Beistand Rechtsanwalt … hat zudem auf Anforderung des Gerichts gemäß § 24 Abs. 1 DG.EKD den Nachweis erbracht, dass er einer Gliedkirche angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist.
Entgegen den Bedenken der einleitenden Stelle steht der Zulässigkeit und Fristwahrung der Beschwerde nicht entgegen, dass die Einlegung ohne gleichzeitigen Antrag und Begründung erfolgt ist. Denn §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2, 86 DG.EKD schreiben keine Form der Einlegung vor und entsprechen insoweit ebenfalls den Regelungen des staatlichen Disziplinarrechts (§ 31 BDO – hierzu: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2000, 11. Ergänzungslieferung bis zum Ende der 3. Auflage, Teil D DONW § 31 Rn 4a, Seite 314; Köhler/Ratz, aaO, § 31 Rn 7; Fürst/Weiß, aaO, K § 31 Rn 39). Es ergibt sich somit kein Zwang zur Begründung oder zur Stellung des Antrags als Zulässigkeitserfordernis. Vielmehr reicht es, wenn die Meinung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, dass er sich zu Unrecht diszipliniert fühlt – was bereits allein aus dem Vorgang der Beschwerdeeinlegung folgt. Soweit der Vertreter der einleitenden Stelle hierin eine Verkürzung des Monatszeitraums zur Stellungnahme sieht (§ 61 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD), erkennt die Kammer – abgesehen bereits von dem zustehenden Recht auf Ausnutzung einer formalgesetzlich gegebenen Position – keine durchgreifende Beeinträchtigung in der Sache. Denn § 61 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD ist nur eine Ordnungsvorschrift zur Beschleunigung des Verfahrens (vgl. auch Fürst/Weiß, aaO, K § 31 Rn 67, 68), deren Verletzung für die einleitende Stelle keine nachteiligen Auswirkungen hat.
2)
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss ist auf wesentlich verfahrensfehlerhafte Weise zustande gekommen und diese Fehler sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar. Die Kammer kann daher nicht abschließend in der Sache entscheiden, ob sich das Verhalten des Pfarrer X. als eine disziplinarrechtlich als erheblich zu beurteilende Amtspflichtverletzung darstellt oder nicht.
Mit dem Beschluss der einleitenden Stelle (Landeskirchenamt) gemäß § 5 DG.EKD vom 06.04.2004 bestimmt sich, auf welche Weise im Rahmen der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung formell vorzugehen ist; §§ 8, 53 DG.EKD.
Hinsichtlich der Berufung des Ermittlungsführers und dessen Bestellung hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte zu Bedenken. Wegen der Frage seiner Befangenheit wird auf die Ausführungen unter B 1 oben verwiesen.
Nach dem maßgebenden V. Abschnitt "Ermittlungen", der das weitere Vorgehen bis zur Entscheidung über den Erlass einer Disziplinarverfügung betrifft, schreibt § 53 DG.EKD vor, dass die Amtskraft – hier Pfarrer X. – alsbald in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen ist. Danach ist ihm, sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, die Berufung der ermittelnden Person und die Amtspflichtverletzung, die ihr zur Last gelegt wird, mitzuteilen (Abs. 1 Satz 1). Die ermittelnde Person ist dieser Aufgabe mit Schreiben vom 06.04.2004 nachgekommen und ist zu diesem Zeitpunkt somit bereits selbst davon ausgegangen, dass diese Mitteilung ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich gewesen ist. Die Kammer stimmt dieser Meinung auch zu. Denn bei dem Begriff, ob "der Ermittlungszweck gefährdet ist", handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszulegen ist. Dabei zwingen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des rechtlichen Gehörs dazu, eine Gefährdung des Ermittlungsergebnisses nur in engen Grenzen anzunehmen und sie im Zweifel nicht zu bejahen. An der Gefährdung fehlt es, wenn ein eingeleitetes Verfahren in der Dienststelle bereits bekannt geworden ist oder keine Verdunkelungsgefahr mehr besteht (vgl. Fürst/Weiß, aaO, K § 26 Rn 83, Seite 75/76; Köhler/Ratz, aaO, Rn 9). Da dem Pfarrer X. und den übrigen Pfarrerinnen der Gemeinde etwa Anfang 2004 der Antrag der C. auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden ist, ist allen Beteiligten das anstehende Vorgehen der Dienststelle bekannt gewesen, so dass alle – wenn sie wollten – sich hierauf entsprechend einstellen konnten und – neben den bereits bestehenden Differenzen – beeinflusst gewesen sein dürften. Die Gefährdung des Ermittlungszwecks hat deshalb bereits deswegen nicht vorgelegen. Soweit unter Umständen die Überlegung im Raum gestanden haben sollte, dass die Zeugen im Interesse einer Nichtgefährdung des Ermittlungszwecks vor einer Vernehmung möglichst unbeeinflusst bleiben müssten und befürchtet sein sollte, dass die Zeugen anderenfalls nicht frei aussagen würden und damit ein falsches Ergebnis zu befürchten sein würde, führt eine derartige Überlegung zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine solche Gefahr ist jeder Zeugenvernehmung – zumal wenn die Zeugen am Geschehensablauf beteiligt sind – immanent. Es ist aber Sinn der Vernehmung, gerade durch die Anhörung und Vernehmung der Beteiligten sowie das gegenseitige Vorhalten kritischer Fragen im Termin mögliche Widersprüche aufzuklären und (möglichst) den wahren Sachverhalt festzustellen. Taktische Überlegungen in der Reihenfolge der Vernehmungen sind in diesem Zusammenhang zwar Zweckmäßigkeitsüberlegungen in der Vorgehensweise, sie sind aber zur Beurteilung, ob eine Gefährdung des Ermittlungszwecks vorliegen oder zu erwarten sein könnte, nicht geeignet gewesen. Das kommt gerade auch durch das Mitteilungsschreiben vom 06.04.2004 zum Ausdruck. Damit hat aber kein Grund bestanden, von dem vorgesehenen weiteren Vorgehen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 ff. DG.EKD abzuweichen und dem Anspruch der Amtskraft auf rechtliches Gehör im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD nicht zu entsprechen. Pfarrer X. wäre somit alsbald – spätestens nach seiner Rückfrage im Schreiben vom 19.04.2004 auf die Mitteilung des Ermittlungsführer vom 06.04.2004 – Gelegenheit zu geben gewesen, sich zu äußern, und er hätte insbesondere zwingend zu den Zeugenvernehmungen geladen werden müssen. Zwar bleibt es auch dann der Amtskraft überlassen, diese angebotene unmittelbare Anhörung und Zeugenvernehmung wahrzunehmen. Gezwungen werden kann sie hierzu nicht. Erscheint sie nicht, kann sie lediglich in begründeten Entschuldigungsfällen eine erneute Ladung zur persönlichen Anhörung erwarten. Gleichwohl ist es aber auch dann erforderlich, sie unabhängig hiervon über ihre in § 53 Satz 4 DG.EKD festgelegten Rechte zu unterrichten und zu belehren, damit sie sich auf die Durchführung des Verfahrens einrichten und darauf Einfluss nehmen kann. Denn die vorgesehene disziplinarrechtliche Belehrung verfolgt insgesamt den Zweck, der Amtskraft deutlich zu machen, dass sie nicht verpflichtet ist, überhaupt am weiteren Ermittlungsverfahren teilzunehmen oder sich schon vor Beginn des Disziplinarverfahrens einzulassen (vgl. Fürst/Weiß, aaO, K § 26 Rn 86 Seite 78). Die Kammer hat keine Bedenken, diese im staatlichen Disziplinarrecht vorgegebene Zweckrichtung auch in das kirchenrechtliche Disziplinarverfahren zu übertragen. Denn auch hier stellt die Einleitung formeller dienstlicher Ermittlungen zur Ermittlung eines dienstrechtlich erheblichen Vorwurfs einen Eingriff in die dienstliche Stellung der Amtskraft verbunden mit Belastungen dar. Sie muss daher die Möglichkeit haben, in diesem Zusammenhang auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ihre für sie sprechende Position taktisch zu sichern. Soweit in diesem Zusammenhang der Gedanke im Raum stehen sollte, dass ein klärendes Gespräch Vorrang vor der Wahrnehmung einer solchen Zielsetzung mit den entsprechenden (auch möglicherweise verhärtenden) Folgen für eine Verfahrensposition haben sollte und zu erwarten sei, ist dieser angesichts der gegebenen formellen Verfahrensausgestaltung nicht durchgreifend. Eine gegebenenfalls zu einem gütlichen Ende führende Aussprache zwischen der Dienststellenleitung und der Amtskraft ist nämlich stets auch während dieses Verfahrensstadiums möglich, wenn sie gewollt ist. Verfahrensrechtlich ist es den Beteiligten überlassen, insoweit initiativ zu werden. Liegt kein Anhaltspunkt für eine solche Bereitschaft vor, verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben und der sich hieraus ergebenen Verfahrensmöglichkeiten. Vorliegend ist daher entscheidend, dass der Ermittlungsführer dem Verfahrensgebot der Belehrung nicht zum erforderlichen frühestmöglichen Zeitpunkt nachgekommen ist. Erst nach Vernehmung der Zeugen C., A. sowie … ist Pfarrer X. zum Zweck der erstmaligen Anhörung mit Schreiben vom 02.08.2004 eingeladen worden und hat die in § 53 Satz 4 DG.EKD vorgesehene Belehrung erhalten. Es liegt auf der Hand, dass er damit entscheidend daran gehindert worden ist, von Anfang an seine Rechte im oben dargelegten Sinn wahrzunehmen.
Auch im folgenden Ermittlungsablauf ist das von § 54 DG.EKD vorgegebene Ermittlungsverfahren nicht eingehalten worden. Es trifft zwar zu, dass der Ermittlungsführer bestimmt, ob und welche Beweise er erhebt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD) – Köhler/Ratz, aaO, § 26 Rn 7; Schütz/Schmiemann, aaO, Teil D, § 26 Rn 13. Diesem Recht steht aber das Recht der betroffenen Amtskraft gegenüber, im Rahmen eines solchen Verfahrens ausreichend und wirkungsvoll angehört zu werden, um sich verteidigen zu können. Dieses Recht ist vorliegend ebenfalls verletzt worden. So ist nicht der Grundsatz, der der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient, eingehalten worden, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD die Amtskraft und ihr Beistand zu "den" Beweiserhebungen zu laden "sind", und dass sie das Recht haben, Fragen zu stellen. Diese Regelung bedeutet im Grundsatz, dass der Ermittlungsführer zunächst einmal regelmäßig verpflichtet ist, zu jeder einzelnen – "der" – Beweiserhebung die Amtskraft und – wenn beauftragt – den Beistand zu laden. Im vorliegenden Fall ist dies zu keiner der Zeugenvernehmungen geschehen, so dass Pfarrer X. und seinem Bevollmächtigten keine Möglichkeit gegeben worden ist, das nach dem DG.EKD zustehende Fragerecht auszuüben. Sie haben damit keine Gelegenheit gehabt, durch unmittelbare Befragung der Zeugen von ihnen angenommene Widersprüche in den Aussagen aufzuklären oder ergänzende Befragungen und Vorhaltungen zum Geschehensablauf zur Sachverhaltsaufklärung machen zu können. Dies stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts des Pfarrer X. auf rechtliches Gehör dar. Der Ermittler hat zwar nach § 54 Abs. 1 Satz 3 DG.EKD das in seinem Ermessen ("kann") stehende Recht, die Teilnahme der Amtskraft und seines Beistandes an der Beweiserhebung auszuschließen, wenn es mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeugen und Zeuginnen für erforderlich gehalten wird. Hierbei handelt es sich aber als Ausnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Ladungsverpflichtung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD) um ein gebundenes Ermessen, das besondere Gründe schwerwiegender Art erfordert, vom Grundsatz abzuweichen. Gemessen daran, dass das Recht auf rechtliches Gehör Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, sind die Grenzen für die Beeinträchtigung des Ermittlungszwecks oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Zeugen somit eng zu ziehen. Die Kammer erkennt vorliegend keine rechtfertigenden Gründe dafür, dass Pfarrer X. und sein Beistand nicht zu den Zeugenvernehmungen geladen worden sind. Ausweislich der Akten ist dem Betroffenen bis dahin überhaupt kein Grund mitgeteilt und ein solcher auch nicht als Aktenvermerk (vgl. Schütz/Schmiemann, aaO, Teil D, § 60 Rn 4) im Hinblick auf die Besonderheit einer derartigen Ermessensentscheidung festgehalten worden. Die Beeinträchtigung des Ermittlungszwecks ist zudem nicht ersichtlich, da alle möglichen beteiligten Führungspersonen der Gemeinde … sowie der Superintendent vom Lauf des Untersuchungsverfahrens wussten, sich also einrichten konnten oder eingerichtet haben. Soweit die Befürchtung des Ermittlungsführers im Raum gestanden haben mag, dass das Ergebnis der Zeugenbefragung aus seiner Sicht durch ein Fragerecht der betroffenen Amtskraft beeinträchtigt werden könnte, ist diese für die Unterlassung der erforderlichen Ladung nicht ausreichend gewesen. Denn es ist – wie oben gesagt – gerade das Recht der verdächtigten Amtskraft, im Rahmen der Zeugenvernehmung durch seine Rückfragen und Vorhaltungen an den Zeugen auf das Ergebnis einzuwirken, mögliche Widersprüche, etwaige Unwahrheiten oder Missverständnisse offen zu legen und das Erfordernis weiterer Ermittlungen – auch in seinem Sinn – zu erreichen (vgl. Schütz/Schmiemann, aaO, Teil D, § 60 Rn 4). Sich ergebenden möglichen Beweisanträgen hätte – gerade im Fall von Widersprüchen – der Ermittlungsführer nach § 54 Abs. 2 DG.EKD auch stattzugeben, damit eine möglichst breite und zutreffende Entscheidungsgrundlage gegeben ist, ob eine Disziplinarmaßnahme zu treffen ist oder nicht. Die Kammer erkennt auch keine Gründe zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeugen. Die unter den Pfarrern der Gemeinde ausgetragenen Auseinandersetzungen stellen für sich keinen Grund dar, von der Ladung der verdächtigten Amtskraft abzusehen. Dies gilt umsomehr, als alle Personen weiterhin ihren Dienst in der Gemeinde verrichtet haben und sie somit regelmäßig miteinander weiter zu tun gehabt haben und weitere atmosphärische Störungen im gegenseitigen uneinsichtigen Verhalten aller Personen auftreten konnten. Das Vorgehen des Ermittlers in Anwendung der Ausnahme ist daher nicht durch § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD gedeckt gewesen. Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass ein – nicht bekannter – Grund im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD vorgelegen haben sollte, bestünde der schwerwiegende Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend fort. Denn gerade in diesem Fall hätten Pfarrer X. und sein Beistand nach § 54 Abs. 2 Satz 3 DG.EKD über das Ergebnis der Beweiserhebung unverzüglich unterrichtet werden müssen. Die Regelung kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden und ausgelegt werden, dass eine derartige Unterrichtung nach jeder einzelnen Beweiserhebung zu erfolgen hat und nicht erst nach der Durchführung mehrerer. Denn die Unterrichtung ist gerade für den Fall vorgesehen, dass wegen des besonderen Grundes nach § 54 Satz 2 DG.EKD von der Grundverpflichtung der Ladung und der unmittelbaren Beteiligung der Amtskraft in der Beweiserhebung abgesehen wird. Die nachträgliche Unterrichtung nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Amtskraft nunmehr anstelle des unmittelbaren Fragerechts und der unmittelbaren Einflussnahme in der Sitzung die Möglichkeit geben, bezogen auf jeden Zeugen die Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung durch alsbaldige anschließende kritische Fragen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Schließlich dient diese Vorgehensweise auch der zügigen Aufklärung des Gesamtsachverhalts, da alle Gesichtspunkte sofort ins weitere Vorgehen einfließen und berücksichtigt werden können. Anderenfalls ergibt sich die Gefahr, nach Anhörung mehrerer Zeugen und Einholung einer einzigen Stellungnahme der Amtskraft zu allen Aussagen eine erneute umfassende Zeugenvernehmung durchführen zu müssen, um erheblich erscheinenden Einwänden der Amtskraft Rechnung tragen zu können. Selbst wenn man daher einen Ausnahmegrund im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD annehmen würde, wäre vorliegend eine solche regelmäßige Unterrichtung nach jeder einzelnen Beweiserhebung ebenfalls nicht erfolgt und damit in das Anhörungsrecht der Amtskraft eingegriffen worden. Das vom Ermittlungsführer gewonnene Ermittlungsergebnis und die Entscheidungsgrundlage beruhen somit auf schweren Verfahrensfehlern. Das Recht auf rechtliches Gehör des Pfarrer X. und seines Beistandes ist grundlegend beschnitten und beeinträchtigt worden. Sowohl die erste verpflichtende Anhörung ist erheblich verspätet erfolgt, so dass die alsbaldige Äußerungsmöglichkeit und die erforderliche Belehrung nicht gegeben worden sind, als auch die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Beteiligung an den einzelnen Beweiserhebungen ist unterblieben.
Diese Verfahrensfehler sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr behebbar. Eine derartige nicht mehr mögliche Heilung eines Verfahrensmangels wird im staatlichen Disziplinarrecht dann angenommen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur Details des vorgeworfenen Sachverhalts betrifft, nicht aber die Grundentscheidung in Frage stellt, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ob eine Disziplinarmaßnahme getroffen werden sollen. Die Heilung wird insbesondere dann nicht mehr als möglich angesehen, wenn auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Ermessensentscheidung beruht, bei der nicht mehr mit einer so genannten Schrumpfung des Ermessens auf Null zu rechnen ist (vgl. Köhler/Ratz, aaO, Teil A. V Rn 134, Anm. b, c auf Seite 149/150; auch Schütz/Schmiemann, aaO, Teil D, §§ 84/85, Rn 6; First/Weiß aaO, K § 31 Rn 94), so dass das Gericht seine Ermessensausübung nicht an die Stelle der Verwaltung setzen kann. Wegen der weitgehenden Ähnlichkeit des kirchlichen Disziplinarrechts zum staatlichen schließt sich die Kammer auch dieser Auffassung an. Sie sieht keinen rechtfertigenden Anlass, hiervon abzuweichen. Denn vorliegend liegt vorrangig die Entscheidung darüber, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, im Ermessen der Kirchenleitung (§ 5 DG.EKD), das nur in besonderen Fällen von dritter (Gerichts) Seite ersetzbar ist – wenn es nämlich nur eine richtige Entscheidung geben sollte (Ermessensreduzierung auf Null). Der sich nach Aktenlage und auch nach dem Beschluss der einleitenden Stelle ergebene Sachverhalt ist jedoch nicht derart, dass hinsichtlich der Ausübung dieses Ermessens eine Schrumpfung auf Null zu erwarten gewesen wäre, da sich nicht nur eine einzige richtige Entscheidungsmöglichkeit aufgedrängt hat. So hat Pfarrer X., nachdem er angehört worden war, in seiner schriftlichen Stellungnahme ganz erhebliche Gegenvorstellungen im Sachverhaltsablauf zu den Aussagen der Zeugen und deren Darstellungen vorgebracht. Berücksichtigt man, dass der Ermittlungsführer zumindest dem Grunde nach von denselben Vorgängen ausgegangen ist, ist nicht auszuschließen, dass sich ihm bei einer Beteiligung des Pfarrer X. und seines Beistandes an der Zeugenvernehmung und der Beantwortung deren Fragen ein anderes Bild dargestellt und damit eine andere Entscheidung angeboten hätte. Gerade weil sich C. und Pfarrer X. unmittelbar als Kontrahenten entwickelt haben, ist nicht auszuschließen, dass sich hinsichtlich der Gründe und Motive bei einer unmittelbaren kritischen Befragung Gesichtspunkte ergeben hätten, die das Gesamtgeschehen in einem anderen, differenzierteren Licht hätten erscheinen lassen. Denn insoweit ist gerade in der Beziehung dieser beiden Amtskräfte festzuhalten, dass nach Aktenlage – ausweislich der Presbyteriumssitzungsprotokolle und der Stellungnahmen zum Handeln der jeweils anderen Person – manches dafür spricht, dass hier in amtsunwürdiger Weise insbesondere zwischen der Pfarrerin C. und Pfarrer X. ein Eskalationsprozess stattgefunden hat/stattfindet, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung mehr zulässt. Vielmehr sind beide Personen aktiv handelnd. Ein solches eskalierendes Verhalten steht aber regelmäßig der Annahme eines "Mobbingsachverhaltes" entgegen (vgl. Beschluss des LAG Thüringen vom 10.04.2001 – 5 Sa 403/00 -, auch in DB 2001, 1204 in Leitsätzen). Dies gilt umsomehr, als der Ermittlungsführer aus dem Kreis der erhobenen Vorwürfe im Bescheid, bestätigt durch die Vorlage, an die erkennende Kammer, gerade das Fehlverhalten insbesondere dieser beiden Amtspersonen im Rahmen der Supervision zur (erfolglosen) Beilegung der Differenzen nicht dienstrechtlich vorhält, sondern ausgenommen hat (vgl. Vorlage S. 10 vorletzter Absatz). Hieran ist auch die Kammer gebunden. Dies führt jedoch dazu, dass alle möglicherweise gegeneinander erhobenen Vorwürfe und Verhaltensweisen dieser Personen untereinander aus der Supervision für die Beurteilung, ob eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, völlig außer Betracht bleiben – auch wenn später immer wieder entsprechende Vorhaltungen geäußert werden. Die Disziplinarmaßnahme muss sich dann ausschließlich aus den übrigen Vorgängen und Vorhaltungen im Verhalten rechtfertigen. In diesem Zusammenhang hätte die von Pfarrer X. beantragte weitere Vernehmung auch der Pfarrerin A. sowie des Pfarrers A1. dafür von Bedeutung sein können, ob tatsächlich ein Konzept zur Neuregelung der Gottesdienstzeiten unter Mitwirkung von Pfarrerin C. erarbeitet worden war und diese durch ihr Verhalten eine Einigung verhindert haben könnte. Denn sie soll einem gemeinsam geplanten Vorgehen zunächst zugestimmt und ihr Einverständnis erklärt haben. Ihr Verhalten zu diesem Vorgang erscheint insofern zweifelhaft, als sie erst auf einen einzelnen Hinweis eines Gemeindegliedes einen Anlass gesehen hat, auf eine nochmalige Änderung der Gottesdienstzeiten hinzuwirken, so dass Differenzen zum vorherigen Vorgehen aufgetreten sind. Auch eine kritische Befragung durch Pfarrer X. und seinen Beistand der Zeugin B. lässt es als möglich erscheinen, dass das als selbstherrlich und eigenwillig bezeichnete Verhalten des Pfarrers X. hinsichtlich der Gestaltung des …zentrums und des Pfarrhauses in … zwar bestätigt würde, im Gesamtzusammenhang aber in einem anderen Bild erschiene, weil Pfarrer X. nicht nur der Pfarrerin C. gegenüber so gehandelt hätte, sondern auch über die Verwendung des Pfarrhauses … ohne Rücksprache mit der Pfarrerin B. eine Verwendungsmöglichkeit erwogen und vorgeschlagen habe. Auch das Verhalten des Pfarrer X. bei der Erstellung der Presbyteriumsprotokolle hätte bei einer unmittelbaren Gegenüberstellung mit Pfarrerin C. anlässlich ihrer Zeugenvernehmung und bei gegenseitiger Äußerungsmöglichkeit durchaus in einem anderen Licht erscheinen können. Denn nach ihren eigenen Angaben hat Pfarrerin C. – bis auf den vorgetragenen Krankheitsfall – an den betroffenen Sitzungen mit eigenem Frage- und Initiativrecht teilgenommen, sich aber an einer dezidierten Niederlegung ihrer (Gegen) ansichten zurückgehalten. Eine Gegenüberstellung mit gegenseitigen kritischen Befragungen lässt es nicht als abwegig erscheinen, dass durch sie der Umfang des Handelns von Pfarrerin C. hinsichtlich ihrer fehlenden Gegenwehr durch eigenes Tätigwerden deutlicher geworden wäre und sich damit eine andere Beurteilungsgrundlage für das Handeln des Pfarrer X. ergeben hätte. Dasselbe gilt für die Kantoraffäre, in der – auch nach Meinung der Pfarrerin C. selbst und der einleitenden Stelle – die Pfarrerin zumindest nicht glücklich agiert und damit im Presbyterium Irritationen ausgelöst hat. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass sich hier bei einer unmittelbaren kritischen Befragung und Gegenrede von beiden Seiten Gewichtungen ergeben hätten, die in Abwägung der Umstände (Pflicht zum Informationshandeln gegenüber dem Presbyterium/Hilfeleistung für den Musiker) ein anderes, breiteres Gesamtbild ergeben hätte.
Die Kammer kann angesichts dieser – beispielhaft genannten – Umstände nicht ausschließen, dass sich die oben dargestellten schweren Verfahrensfehler in der Form der Verletzung rechtlichen Gehörs auf die Sachverhaltsfeststellungen maßgeblich ausgewirkt haben können, und die Entscheidung der einleitenden Stelle, die Disziplinarmaßnahme eines Verweises zu erteilen, hierauf beruhen kann. Denn wenn sich im Rahmen der Beweiserhebung mit unmittelbarer Beteiligung des Pfarrer X. und seines Beistandes auf Grund deren kritischen Fragen und Vorhaltungen ergeben hätte, dass hier zwei Pfarrer in uneinsichtiger und amtsunwürdiger Weise gegeneinander arbeiten und eine gegenseitige Eskalation ihres Verhaltens aufbauen, weil sie sich nicht einigen wollen, bzw. können (auch nicht nach Anmahnung durch das Presbyterium und den Superintendenten), erscheint es im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen, dass nicht eine formelle Disziplinarmaßnahme gegenüber Pfarrer X. geboten gewesen wäre, sondern eine Einstellung in Betracht käme oder im Hinblick auf das Verhalten aller Amtspersonen die Aussprache einer geringer belastenden dienstlichen Vorhaltung gereicht hätte. Damit würde das Verhalten der Pfarrer untereinander in keinster Weise beschönigt, sondern die Kammer betont ausdrücklich, dass solch ein Verhalten nicht akzeptiert werden könnte. Es widerspräche den Grundbestimmungen zur Führung des Pfarrdienstes sowohl im dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten als auch dem Miteinander in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in der Kirche (§ 32 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz in Verbindung mit Art. 91 Ordnung des kirchlichen Lebens der EKU). So hätte es unter Umständen auch als denkbar erscheinen können, zur Sicherung eines gedeihlichen Wirkens der Pfarrer in ihrer Pfarrstelle die Möglichkeit einer Abberufung eines einzelnen oder mehrerer in Erwägung zu ziehen (§ 84 ff. Pfarrdienstgesetz), zumal auch das zuständige Presbyterium keine vermittelnde Funktion hat erfolgreich ausüben können. Insgesamt hat der einleitenden Stelle somit bei dem vorliegenden Sachverhalt ein umfassendes Ermessen zur Ausübung seiner Aufsicht über die Ortspfarrer zugestanden, so dass dessen Ausübung anstelle des erteilten Verweises zu einer anderen, geringer belastenden Maßnahme hätte führen können. Die Kammer kann daher ihr eigenes Ermessen in diesem Disziplinarverfügungsverfahren wegen der grundlegend verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten nicht an dasjenige der einleitenden Stelle setzen, so dass der Verfahrensfehler nicht reparabel und er entscheidungserheblich ist. Es liegen damit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, eine – ohnehin nur als Ausnahme im Disziplinarverfügungsverfahren vorgesehene – mögliche Beweisaufnahme nach § 61 Abs. 2 DG.EKD durchzuführen. Sie verbietet sich vielmehr.
Die Disziplinarverfügung wird schließlich auch nicht durch den ferner vorgehaltenen Verschwiegenheitsverstoß des Pfarrer X. auf der Kreissynode am 24.03.2004 getragen, weil die Ausübung des Ermessens durch die einleitende Stelle dahin, dass nur ein Verweis auch insoweit in Betracht komme, nicht mehr begründet worden ist. Zwar geht die Kammer mit dem Ermittlungsführer davon aus, dass Pfarrer X. auf der Kreissynode vom 24.03.2004 aus dem Protokoll einer nicht öffentlichen Sitzung des Kreissynodalvorstandes zitiert hat. Das ist von ihm selbst nicht bestritten und in Frage gestellt worden. Auch wenn sich in der Kirchenordnung keine ausdrückliche Vorschrift zur Einhaltung einer Verschwiegenheitspflicht im Kreissynodalvorstand findet, ergibt sich eine solche dem Grunde nach aus dem Charakter der nicht öffentlichen Sitzungen. Denn dies ist der Ort, an dem im Vertrauen auf eine Nichtweiterleitung persönlicher Gedanken und Überlegungen nach außen Probleme erörtert werden. Um jedoch von einer Amtspflichtverletzung ausgehen zu können, muss das Fehlverhalten ein Mindestmaß an Gewicht haben und die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreiten (vgl. Köhler/Ratz, aaO, Teil A. I Rn 20; BVerfG in NJW 1975, 1641). Grundsätzlich könnte das Verhalten des Pfarrer X. auf der Kreissynode am 24.03.2004 zwar eine derartige Erheblichkeit haben. Im vorliegendem Fall ist nach Auffassung der Kammer aber fraglich, ob diese Grenze überschritten oder nur derart minimal ist, dass der Überschreitung nicht das erforderliche gravierende Gewicht zukommt. Denn Pfarrer X. hat seine Verschwiegenheit zunächst einmal nicht in Angelegenheiten der Seelsorge und nach Aktenlage auch nicht in ausdrücklich vertraulich bezeichneten Gegenständen verletzt (vgl. Art. 65 Abs. 4, 98 KO). Vielmehr hat er zu einem Punkt vorgetragen, der allgemein im Kreissynodalvorstand wie auch auf der Kreissynode als dem zu diesem Themenkreis zuletzt entscheidenden Gremium diskutiert worden ist. Damit kann es schon fraglich erscheinen, ob es sich hier um einen Gegenstand gehandelt hat, der seinem Wesen nach streng vertraulich gewesen wäre. Das hätte aufgeklärt werden müssen. Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit der Kreissynodalvorstandssitzung davon ausgeht, dass deren Wesen in der Vertraulichkeit besteht und damit verbunden auch der Weg zum gefundenen Ergebnis in einem Diskussionspunkt, hätte die Kammer Zweifel, ob hier ein derart schwerer Verstoß vorliegt, dass in dem Fehlverhalten eine Pflichtverletzung mit disziplinarrechtlicher Erheblichkeit zu sehen wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Pfarrer X. ausweislich des Kreissynodenprotokolls nicht zitiert hat, auf welches einzelne Protokoll des Kreissynodalvorstandes er Bezug genommen hat. Sowohl das Protokoll der Kreissynode vom 24.03.2004 als auch das Protokoll des Kreissynodalvorstandes Bochum vom 21.04.2004 stellen regelmäßig nur auf das Protokoll "einer" nicht öffentlichen Sitzung ab, so dass eine gewisse – wenn wohl auch geringe – Anonymität erhalten geblieben ist. Darüber hinaus wäre davon auszugehen, dass es sich bei diesem Fehlverhalten um einen Verstoß gehandelt hätte, den Pfarrer X. erstmalig von einer derartigen Bedeutung begangen hat. Denn der Ermittlungsführer selbst hat Pfarrer X. im Bescheid über die Erteilung des Verweises sowie in der Stellungnahme zur Vorlage an die Disziplinarkammer ausdrücklich zugute gehalten, dass er bis dahin (die gegenseitigen Konflikte der Pfarrer untereinander vorbehalten) ein einwandfreies Dienstverhalten mit beruflicher Kompetenz gezeigt hatte. Dann hätte ein erstmaliges Fehlverhalten wie in der Kreissynode möglicherweise noch nicht das Gewicht, als disziplinarrechtlich erhebliche Pflichtverletzung angesehen zu werden. Erst im Wiederholungsfall wäre angesichts des bisher einwandfreien Verhaltens die Einstufung als Pflichtverletzung mit disziplinarrechtlichen Folgen angezeigt. Entsprechend einer derartigen Einschätzung haben sich anscheinend auch die übrigen Kreissynodalvorstandsmitglieder verhalten und sich gegen das Fehlverhalten des Pfarrers W. gewandt – dass sie ihm nämlich zunächst das Vertrauen entzogen und seinen Rücktritt angestrebt haben. Aufgrund dieser Sachlage hätte die angefochtene Entscheidung begründen müssen, warum hier ein Verweis das notwendige Disziplinierungsmittel gewesen sein soll.
Im Endergebnis ist die Beschwerde des Pfarrer X. somit begründet und die Disziplinarverfügung in der Form des Verweises aufzuheben.
Die Evangelische Kirche von Westfalen trägt die dem Pfarrer X. im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren entstandenen notwendigen Aufwändungen (§ 110 Abs. 1 DG.EKD).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.