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§ 4
§ 5
§ 6
Satzung für den Förderkreis Johanniskantorei der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle
Vom 12. Mai 2026
Das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle hat die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Halle (Kirchengemeinde) bekennt sich mit all ihren Gliedern als Kirche Jesu Christi. Gemäß ihrem Leitsatz „Wir gehören zum Leib Christi. Wir wachsen im Glauben und begegnen den Menschen mit Liebe.“ will sie in inhaltlicher und stilistischer Vielfalt den Menschen das Wort Gottes verkündigen.
Eine wichtige Säule der Verkündigung und des aktiven Gemeindelebens ist die Kirchenmusik. In den Chören der Johanniskantorei kommen viele Menschen aller Altersgruppen zusammen. Bei den Veranstaltungen und Konzerten lassen sich zahlreiche Menschen – auch geistlich – ansprechen. Darüber hinaus hat die Johanniskantorei das Ziel, einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Bildung innerhalb der Kirchengemeinde, der Stadt und der Region beizutragen. Seit über 60 Jahren gehört mit den jährlich stattfindenden Haller Bachtagen das weit über die Grenzen der Region bekannte und hoch angesehene Klassik-Festival zum kirchenmusikalischen Angebot der Kirchengemeinde. Die künstlerische Leitung obliegt traditionell der Kantorin oder dem Kantor der Kirchengemeinde. Um die vielfältige und anspruchsvolle Arbeit der Johanniskantorei aufrechtzuerhalten, bedarf es Menschen, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, das hohe Niveau der gewachsenen Arbeit zu gestalten und fortzuführen.
Infolgedessen wurde der „Förderkreis Johanniskantorei der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle“ (Förderkreis) als besondere Einrichtung der Kirchengemeinde eingerichtet und diese Satzung beschlossen.
#§ 1
Zweck des Förderkreises
(
1
)
1 Der Zweck des Förderkreises ist die Förderung der Johanniskantorei der Kirchengemeinde und die Sicherung der kirchenmusikalischen Arbeitsfelder. 2 Der Förderkreis macht es sich zur Aufgabe, die Haushaltsposten der Johanniskantorei im Haushalt der Kirchengemeinde mit zusätzlichen Mitteln zu unterstützen.
(
2
)
Im Einzelnen werden gefördert:
- Finanzierung kirchenmusikalischer Arbeit (Personal- und Sachkosten),
- Chöre der Johanniskantorei,
- Jugendarbeit der Johanniskantorei,
- Anschaffungen und Reparaturen von Instrumenten und Arbeitsmaterialien,
- Konzerte und Veranstaltungen.
§ 2
Mittel des Förderkreises
(
1
)
1 Alle Personen, die gewillt sind, die Zwecke des Förderkreises zu unterstützen, können einen vom Fachausschuss für Kirchenmusik (Fachausschuss) festgesetzten Förderbetrag zum von ihm ebenfalls festgelegten Zeitpunkt an den Förderkreis entrichten. 2 Entsprechende Beschlüsse sind frühzeitig zu fassen. 3 Über Änderungen sind die Spenderinnen und Spender zu informieren.
(
2
)
1 Der Förderbetrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. 2 Die Spenderinnen und Spender sollen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
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3
)
Gezahlte Förderbeträge können nicht zurückgefordert werden.
(
4
)
Vor erstmaliger Zahlung sind die Spenderinnen und Spender über diese Satzung sowie über die aktuellen Betragshöhen und -intervalle zu informieren.
(
5
)
Zusätzlich können Spenden jederzeit in der Höhe von frei gewählten Einzelbeträgen an den Förderkreis gezahlt werden.
#§ 3
Mittelverteilung
1 Der Fachausschuss bestimmt die Verteilung der Mittel des Förderkreises. 2 Er soll dabei Vorschläge berücksichtigen, die ihm vom Presbyterium, aus der Förderkreisversammlung oder von Dritten vorgelegt werden.
#§ 4
Förderkreisversammlung
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1
)
1 Der Fachausschuss beruft einmal jährlich eine Versammlung der Spenderinnen und Spender ein. 2 Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die ortsübliche Bekanntgabe kirchlicher Angelegenheiten.
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2
)
1 Die Versammlung nimmt den Jahresbericht des Fachausschusses entgegen. 2 Er wird dem Presbyterium zur Verfügung gestellt.
(
3
)
Die Versammlung soll das Format zum gegenseitigen Austausch nutzen und dabei Vorschläge für die weitere Entwicklung des Förderkreises einbringen.
(
4
)
Plant das Presbyterium Anpassungen dieser Satzung, soll der Fachausschuss die Versammlung dazu anhören.
#§ 5
Verwaltung
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1
)
Die Mittel des Förderkreises sind ein Sonderposten der Kirchengemeinde und werden als zweckgebundene Spenden bilanziert.
(
2
)
Auf die Vermögensverwaltung einschließlich der Rechnungsprüfung finden die kirchenrechtlichen Regelungen Anwendung.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2026 in Kraft.