.Satzung für die Stiftung
####§ 1
§ 23#
§ 34#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 136#
Satzung für die Stiftung
Evangelische Kirche in Waldbauer-Zurstraße,
kirchliche Stiftung für die
Ev. Jakobus-Kirchengemeinde Breckerfeld1#
Vom 27. April 2006
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der „Stiftung Ev. Kirche Waldbauer-Zustraße“ der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße | 23. Februar 2011 | § 3 Abs. 4 | gestrichen | |
2 | Änderung der Satzung der „Stiftung Ev. Kirche Waldbauer-Zurstraße“ | 21. Januar 2013 | Überschrift | geändert | |
3 | Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Kirche in Waldbauer- Zurstraße, kirchliche Stiftung für die Evangelische Jakobus-Kirchengemeinde Breckerfeld“ | 14. Dezember 2015 | § 2 Abs. 3 | geändert |
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen Stiftung Evangelische Kirche in Waldbauer-Zurstraße. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße.
(
2
)
Sie ist eine unselbständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Breckerfeld-Waldbauer.
#§ 23#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung der seelsorgerlichen Arbeit,
- die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
- die Förderung kirchlich-kultureller Angebote (Frauen- und Männerarbeit, Kirchenmusik u. a.),
- die Unterstützung der Unterhaltung der evangelischen Kirche in Zurstraße,
- die Unterstützung der Unterhaltung des evangelischen Friedhofs in Zurstraße.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 34#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus einer Teilfläche von ca. 200 m aus dem kirchengemeindlichen Grundstück der Gemarkung Breckerfeld, Flur 44, Flurstück 1071 sowie des darauf befindlichen Gebäudes. 2 Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Mindestens zwei Mitglieder müssen, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. 4 Vier Mitglieder müssen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# für Presbyterien sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem gemeinsamen Kreiskirchenamt Hagen/Schwelm bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
- die regelmäßige Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Das Presbyterium und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassen an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. 2 Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Kirchengemeinde besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zu Gunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
(
2
)
1 Wenn die Stiftung in eine selbständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurstraße eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Kirchengemeinde. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 136#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung der „Stiftung Ev. Kirche Waldbauer-Zurstraße vom 21. Januar 2013.
1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung der „Stiftung Ev. Kirche Waldbauer-Zurstraße vom 21. Januar 2013.
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3 ↑ § 2 Abs. 3 geändert druch Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Kirche in Waldbauer-Zurstraße, kirchliche Stiftung für die Evangelische Jakobus-Kirchengemeinde Breckerfeld“ vom 14. Dezember 2015.
3 ↑ § 2 Abs. 3 geändert druch Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Kirche in Waldbauer-Zurstraße, kirchliche Stiftung für die Evangelische Jakobus-Kirchengemeinde Breckerfeld“ vom 14. Dezember 2015.