.Richtlinie zu § 53 FiVO
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinie zu § 53 FiVO
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
Vom 24. November 2022
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1
Zweck
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1
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1 Das immobile Sachanlagevermögen ist so zu bewirtschaften, dass es der kirchlichen Aufgabenerfüllung dauerhaft dienen kann. 2 Die Bewirtschaftung hat planmäßig so zu erfolgen, dass der mit der Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch erwirtschaftet und die langfristige Nutzung gewährleistet wird und die Betreiberpflichten erfüllt werden.
(
2
)
Die Regelungen beziehen sich auf das immobile Sachanlagevermögen mit Ausnahme der unbebauten Grundstücke.
#§ 2
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
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1
)
1 Der Substanzerhaltungsrücklage sollen jährlich Mittel in Höhe von mindestens 0,5 % des aktuellen Versicherungswertes für Kirchen und mindestens 1 % für alle anderen Gebäude zugeführt werden, soweit sie nicht für laufende Aufwendungen gemäß § 3 verwendet wurden. 2 Aktueller Versicherungswert ist der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene und von den Gebäudeversicherern für das jeweilige Jahr verwendete Baukostenindex multipliziert mit dem Feuerversicherungswert 1914.
(
2
)
1 Von der Rücklagenzuführung kann abgesehen werden, wenn der Abgang des Vermögensgegenstandes beschlossen wurde. 2 Im Beschluss müssen konkrete Schritte zur Umsetzung des Beschlusses erkennbar sein. 3 Eine reine Absichtserklärung ohne Analyse der Situation bzw. strategische Zielsetzung für das immobile Sachanlagevermögen ist nicht ausreichend. 4 Sollte sich herausstellen, dass sich ein Veräußerungsbeschluss nicht realisieren lässt, so ist die Substanzerhaltungsrücklage in Höhe der zwischenzeitlich entstandenen Deckungslücke wieder aufzufüllen. 5 Die Deckungslücke soll einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
(
3
)
Finanzielle Mittel Dritter zum Erhalt des immobilen Sachanlagevermögens mindern die Höhe der Aufwendungen für Substanzerhaltung nicht (Bruttoprinzip).
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4
)
Sofern finanzielle Mittel Dritter für Maßnahmen der Substanzerhaltung verbindlich zugesagt sind, kann von der Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage in der entsprechenden Höhe abgesehen werden; dies ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern (z. B. für Patronate).
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5
)
Bei fremdverwalteten Objekten kann der im Hausgeld enthaltene Rücklagenanteil für Instandhaltungen auf die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage angerechnet werden.
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6
)
1 Es ist nur eine Substanzerhaltungsrücklage je Körperschaft zu bilden. 2 Ausnahmen sind bei integrierten Friedhöfen, Kindertageseinrichtungen, rechtlich unselbstständigen Stiftungen usw. möglich.
(
7
)
1 Die Pflicht der Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage entfällt, wenn deren Höhe 20 % der Summe der aktuellen Feuerversicherungswerte aller Gegenstände des immobilen Sachanlagevermögens überschreitet (Deckelung). 2 Die Feuerversicherungswerte des immobilen Sachanlagevermögens, für das gemäß Absatz 2 auf die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage verzichtet wird, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
#§ 3
Maßnahmen der Substanzerhaltung
1 Die Substanzerhaltungsrücklage darf für Instandhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen verwendet werden. 2 Anschaffungs- und Herstellungskosten für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten sowie Aufwendungen für Betriebskosten und die Pflege der Außenanlagen gehören nicht zur Substanzerhaltung.
#§ 4
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage
Übersteigen in einem Jahr die Aufwendungen für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen gemäß § 3 den jährlichen Zuführungsbetrag zur Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 2 Absatz 1 1. Halbsatz, so kann die Differenz der Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
#§ 5
Substanzerhaltungsrücklage bei Kindertageseinrichtungen
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1
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Bei der Zuführung von Mitteln zur Substanzerhaltungsrücklage soll bei Kindertageseinrichtungen grundsätzlich nicht von den geltenden Regeln der Finanzwesenverordnung und der Wirtschaftsverordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen abgewichen werden.
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2
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Eine Berücksichtigung dieser Gebäude bei der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage erfolgt bis auf Weiteres in der Weise, dass lediglich Überschussmittel aus den KiBiz-Abrechnungen einem Sonderposten zuzuführen sind.
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3
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Auf diese Besonderheiten ist im Lagebericht bzw. im Risikobericht hinzuweisen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.