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Tarifvertrag über die Lohnzuschläge
gemäß § 29 MTArb
(TVZ zum MTArb)

Vom 9. Oktober 1963

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§ 1

( 1 ) Schmutz-, Gefahren und Erschwerniszuschläge gemäß § 29 MTArb werden für die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag aufgeführten zuschlagsberechtigenden Arbeiten gezahlt.
( 2 ) Die Arbeiten werden soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt, zur Festlegung der Höhe der Zuschläge den Zuschlagsgruppen I bis X zugeordnet. Die Lohnzuschläge betragen je Stunde
in der Zuschlagsgruppe
I
  5 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
II
  6 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
III
  8 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
IV
10 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
V
12 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
VI
14 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
VII
16 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
VIII
20 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
IX
25 v. H.
in der Zuschlagsgruppe
X
31 v. H.
der Bemessungsgrundlage von 5,72 Euro. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn der Stufe 4 der Lohngruppe 4. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder der Zuschläge sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
( 3 ) Die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z. B. für die Polizeiverwaltungen) aufgeführten Arbeiten sind nur für diese Verwaltungen, Ämter und Betriebe zuschlagsberechtigend. Die für ein bestimmtes Fachgebiet (z. B. für das Vermessungswesen) aufgeführten Arbeiten sind zuschlagsberechtigend ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie geleistet werden.
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§ 2
Berechnung der Lohnzuschläge

( 1 ) Die Lohnzuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.
( 2 ) Arbeitszeiten nach Absatz 1 werden getrennt nach Zuschlagsgruppen für jeden Arbeitstag oder für jede Arbeitsschicht zusammengerechnet. Ergeben sich nach der Zusammenrechnung für eine Zuschlagsgruppe Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.
( 3 ) Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Lohnzuschläge vor, wird nur ein Lohnzuschlag, und zwar der höchste gezahlt, soweit sich aus der Anlage nicht anderes ergibt.
( 4 ) Trifft ein Lohnzuschlag mit einem oder mehreren der folgenden Lohnzuschläge zusammen, werden abweichend von Absatz 3, soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt, zwei Lohnzuschläge, und zwar die beiden höchsten, gezahlt.
Nr. A   9,
Nr. A 32,
Nr. A 86,
Nr. A 10,
Nr. A 81,
Nr. F   2,
Nr. A 11,
Nr. A 82,
Nr. G 11.
Nr. A 12,
Nr. A 83,
( 5 ) Wird ein Arbeiter, mit dem eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeiters vereinbart ist, mit Arbeiten beschäftigt, für die Lohnzuschläge in Monatsbeträgen zustehen, erhält er den Teil des Monatsbetrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
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§ 3

(entfällt)
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§ 4
Außer-Kraft-Treten des bisherigen Rechts

Alle bisher geltenden Vorschriften und Bestimmungen über die Zahlung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen treten außer Kraft.
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§ 5

(entfällt)
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§ 6
Ausnahme vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.
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§ 7
Schlussvorschriften

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
( 2 ) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Die in festen Beträgen vereinbarten Lohnzuschläge können gesondert gekündigt werden.