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Tarifvertrag betr. Zusatzurlaub für
gesundheitsgefährdende Arbeiten

Vom 17. Dezember 1959

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§ 1

( 1 ) Als gesundheitsgefährdend im Sinne des § 49 Absatz 1 MTL gelten nachstehende Arbeiten,
  1. Arbeiten in Getreidesilos,
  2. Arbeiten in Steinbrüchen bei erheblicher Einwirkung von kieselsäurehaltigem Staub,
  3. Arbeiten in Splittsilos mit Siebtrommeln oder mechanischer Beschickungsanlage,
  4. Dampfkesselreinigen von innen,
  5. Drehen, Bohren, Fräsen von Grauguss bei erheblicher Staubentwicklung,
  6. Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen,
  7. E-Schweißen mit ummantelten Elektroden sowie Handreichungen beim E-Schweißen mit ummantelten Elektroden oder beim Löten unter Verwendung von Schweißgeräten, wenn der Arbeiter hierbei der Einwirkung des Rauches unmittelbar ausgesetzt ist,
  8. autogenes Schneiden und Schweißen an mit Mennige oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen,
  9. Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern im Innern von Kesseln und Behältern,
  10. Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern,
  11. Spritzen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in geschlossenen Räumen,
  12. maschinelles Aufbringen von Teer, Bitumen und Asphalt für die am Gerät tätigen Spritzer,
  13. Mischen, Herstellen und Einstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter und Rahmen) von Bleiakkumulatoren, Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren,
  14. Grobschmieden bei schweren, großen Stücken oder bei Feuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Ofen,
  15. Kesselschmieden,
  16. Arbeiten mit stark schlagenden Pressluftwerkzeugen einschließlich Gegenhalten beim Nieten,
  17. Arbeiten in Druckluft,
  18. Taucherarbeiten,
  19. Arbeiten in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und in der Konfiskatbeseitigung, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
  20. Arbeiten an offenen Kläranlagen von Krankenanstalten, Sanatorien oder ähnlichen Einrichtungen, die von Hand gereinigt werden müssen, und bei denen eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
  21. Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme von Schädlingsbekämpfung,
  22. Arbeiten in Prosekturen und an Verbrennungsöfen in Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen Einrichtungen, wenn in erheblichem Umfang Infektionsgefahr gegeben ist,
  23. Arbeiten in Brünieranlagen, wenn der Arbeiter der Einwirkung dabei entsprechender Gase und Dämpfe ausgesetzt ist,
  24. Aufladen offener Batteriezellen in Batterieladestationen,
  25. Löten unter Verwendung von Schweißgeräten.
( 2 ) Die Höhe des Zusatzurlaubs beträgt drei Arbeitstage.
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§ 21#

(gestrichen)
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§ 3

(nicht abgedruckt)
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§ 4

(nicht abgedruckt)
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§ 5

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1959 in Kraft.
Protokollnotiz zu § 1
Bei Prüfung der Frage, ob ein Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeitet, sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Arbeiten verrichtet werden, zusammenzurechnen.
B. Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
  1. Auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages besteht nach § 49 Absatz 1 MTL in Verbindung mit der Protokollnotiz zum Tarifvertrag nur dann Anspruch, wenn der Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend die in § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages bezeichneten gesundheitsgefährdenden Arbeiten verrichtet hat. Zeiträume, die zusammen mindestens 180 Kalendertage ergeben, gelten hierbei als sechs Monate.
    Nach der Protokollnotiz zu § 1 des Tarifvertrages sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages bezeichnete Arbeiten verrichte worden sind, zusammenzurechnen. Sie müssen also nicht unmittelbar aneinander anschließen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten während der ganzen täglichen Arbeitszeit ausgeübt werden. Sie müssen jedoch mehr als die halbe tägliche Arbeitszeit ausfüllen.
    Die Feststellung, ob die Voraussetzung des § 49 Absatz 1 MTL für den Erwerb des Anspruchs auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages gegeben sind, kann ohne weiteres getroffen werden, wenn sich schon auf Grund der regelmäßigen Beanspruchung eines Arbeiters zweifelsfrei ergibt, dass er in Zeiträumen von zusammen mindestens 6 Monaten (180 Kalendertagen) ständig überwiegend mit Arbeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages beschäftigt wurde. Ist das nicht der Fall, z. B. weil ein Arbeiter während des Urlaubsjahres unregelmäßig gesundheitsgefährdende Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages verrichtet, so ist die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 des Tarifvertrages erfüllt, wenn der Arbeiter
    1. der regelmäßig jeden 2. und 4. Sonnabend dienstfrei hat, während des Urlaubsjahres an mindestens 138 Arbeitstagen,
    2. der regelmäßig nur an fünf Tagen in der Woche arbeitet,
      mindestens an 124 Arbeitstagen überwiegend Arbeiten der in § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages bezeichneten Art verrichtet hat.
      Für den Zusatzurlaub nach § 2 des Tarifvertrages gilt Vorstehendes entsprechend.
  2. Der Zusatzurlaub tritt zu dem Erholungsurlaub nach § 48 MTL und ist daher tarifrechtlich wie dieser zu behandeln.

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1 ↑ § 2 unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen mit Wirkung vom 01.01.1982 (MBl.NRW 1982 S. 884).