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Kirchengesetz über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse der EKvW und der EKiR
(Kirchliche Zusatzversorgungskasse
Rheinland-Westfalen)

Vom 29. Oktober 1954

(KABl. 1955 S. 45)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen)
19. November 2019
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 1 Abs. 4
eingefügt
§ 6
eingefügt
§§ 6 - 9
neu nummeriert
2
Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen
19. November 2022
§ 1 Abs. 4
gestrichen
Die Landessynode hat gemäß Artikel 8 der Ordnung1# der EKU vom 20. Februar 1951 übereinstimmend mit der Evangelischen Kirche im Rheinland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 12#

( 1 ) In Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber den nichtbeamteten Mitarbeitern errichten die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland unter dem Namen „Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“ eine gemeinsame Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der landeskirchlichen Verwaltung, der Kirchengemeinden, der kirchlichen Verbände und ihre Anstalten und Einrichtungen.
( 2 ) Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Ihre Satzung wird von den Kirchenleitungen im Einvernehmen mit dem ständigen Finanzausschuss der Landessynode, der ergänzt wird um je einen der Landessynode angehörigen Abgeordneten aus den Kreissynoden und im Benehmen mit dem Vorstand des rheinisch-westfälischen Verbandes der im evangelisch-kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter erlassen. Die Kasse untersteht der Aufsicht der Kirchenleitungen.
( 3 ) Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke angelegt und verwendet werden; es wird von ihren Organen verwaltet. Einen etwaigen Fehlbetrag der Kasse haben die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland, wenn dieser nicht anderweitig überbrückt werden kann, entsprechend dem Beitragsaufkommen des letzten Jahres, ggf. unter Heranziehung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände aufgrund ihrer Steuerkraft zu decken.
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§ 2

Die der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber tragen den Personal- und Sachaufwand der Zusatzversorgungskasse entsprechend der Höhe ihrer Beiträge zusätzlich.
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§ 3

( 1 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund eines privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag sowie die aufgrund eines Gestellungsvertrages hauptberuflich tätigen Personen.
( 2 ) Diese Mitarbeiter sind bei de Kasse versicherungspflichtig.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 4

Die Evangelische Kirche von Westfalen und Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sowie deren Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter, die der Zusatzversorgungspflicht, gemäß der Satzung der Kasse unterliegen, bei dieser Kasse zu versichern.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchenleitungen können im Benehmen mit dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 und § 4 festgelegten Verpflichtungen zulassen, wenn
  1. bereits Verträge kirchlicher Arbeitgeber mit anderen Zusatzversorgungskassen bestehen,
  2. es sich um Mitglieder von Schwesternschaften oder Diakonenanstalten handelt.
( 2 ) Anträge auf Anschluss an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für solche Mitarbeiter, die bereits anderweitig versichert sind, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
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§ 63#

In Ergänzung der §§ 1 bis 5 kann die Kasse auch Mitarbeitenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und -beamten) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form der freiwilligen Versicherung gewähren. Diese Mitarbeitenden sind bei der Kasse nicht versicherungspflichtig. Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 74#

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, für den Anschluss und das Ausscheiden der Mitarbeiter des Landesverbandes der Inneren Mission in Westfalen und des Rheinischen Provinzialausschusses der Inneren Mission und der ihnen angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie anderer kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeiter gemeinsam mit dem Vorstand der Zusatzversorgungskasse Bestimmungen und Vereinbarungen zu treffen.
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§ 85#

Die Kirchenleitungen werden weiter ermächtigt, in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, dass Streitigkeiten zwischen Kasse und Arbeitgeber über Beiträge und Leistungen von einem Schiedsausschuss endgültig entschieden werden.
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§ 96#

( 1 ) Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitungen erlassen gemeinsam die zur Durchführung erforderlichen Rechtsverordnungen.
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§ 107#

Den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz in Kraft treten soll, bestimmt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode, der für diese Beschlussfassung dahin erweitert wird, dass zu ihm jeder Kirchenkreis einen der Landessynode angehörigen Abgeordneten entsendet.

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1 ↑ Nr. 160.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert und Abs. 4 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019; § 1 Abs. 4 gestrichen durch Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen vom 19. November 2022.
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3 ↑ § 6 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019.
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4 ↑ § 6 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019.
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5 ↑ § 7 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019.
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6 ↑ § 8 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019.
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7 ↑ § 9 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019.