.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 61#
§ 7
§ 8
§ 92#
        
      Geschäftsordnung
des Verwaltungsausschusses der
Gemeinsamen Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit
ausgestatteten kirchlichen Körperschaften
(Gemeinsame Kirchensteuerstelle)
Vom 23. Juni 2005
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Artikel  | Art der Änderung  | |
1  | Erste Verordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle  | 14. Mai 2025  | § 6 Abs. 1  Buchst. c  | neu gefasst  | 
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle gibt sich folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
Aufgabe des Verwaltungsausschusses
			(
			1
			)
		Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Fachaufsicht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
			(
			2
			)
		Zur Wahrnehmung laufender Geschäfte bildet er aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss und überträgt ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung (§ 7).
#§ 2
Mitglieder
			(
			1
			)
		 1 Die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften eines jeden Kirchenkreises entsenden jeweils eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in den Verwaltungsausschuss.  2 Sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, entsendet die Verbandsvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter nebst Stellvertretung.
			(
			2
			)
		Die Entsendung wird von der Kreissynode oder der Verbandsvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit vorgenommen.
			(
			3
			)
		 1 Verliert ein Mitglied die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, so scheidet es aus dem Verwaltungsausschuss aus.  2 Legt ein Mitglied seine Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Kreissynodalvorstand oder dem Verbandsvorstand nieder, so teilt es dies der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle unverzüglich schriftlich mit.  3 Die Entsendung eines neuen Mitglieds erfolgt für die restliche Amtszeit.
#§ 3
Vorsitz
 1 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung.  2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.  3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  4 Die zur Wahl stehenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil.  5 Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt.
#§ 4
Einberufung, Tagesordnung
			(
			1
			)
		 1 Der Verwaltungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.  2 Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vierzehn Tagen.
			(
			2
			)
		Der Sitzungstermin und die Tagesordnung (Verhandlungsgegenstände gemäß § 6 Abs. 1) werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle festgesetzt.
			(
			3
			)
		Im Fall seiner Verhinderung hat das Mitglied die Einladung unverzüglich an seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
#§ 5
Beschlussfähigkeit, Sitzung
			(
			1
			)
		Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
			(
			2
			)
		Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
			(
			3
			)
		Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erteilt der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle und dem beauftragten Mitglied des Landeskirchenamtes auf Verlangen jederzeit das Wort.
			(
			4
			)
		 1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle bestimmt die Mitarbeitenden dieser Stelle, die an der Sitzung teilnehmen.  2 Sie haben in der Sitzung Rederecht.
			(
			5
			)
		 1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.  3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.
#§ 61#
Verhandlungsgegenstände, Protokollführung
			(
			1
			)
		Verhandlungsgegenstände für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind insbesondere
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung;
 - die Wahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses und deren Stellvertretung;
 - die Entgegennahme des Berichts der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle über die Prüfung der Arbeit und des jeweiligen Jahresabschlusses der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle sowie die Erteilung der Entlastung der Landessynode zu empfehlen;
 - grundsätzliche Fragen zur Kirchensteuer und deren Erhebung und Abrechnung;
 - grundsätzliche Fragen zur Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle;
 - der Erlass von Richtlinien für Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern;
 - die Genehmigung der Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsausschusses.
 
			(
			2
			)
		 1 Über die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses sind Protokolle anzufertigen und den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu übersenden.  2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.  3 Die Originale der Protokolle werden in der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle aufbewahrt; die Vorstände der Entsendungskörperschaften (§ 2 Abs. 1) erhalten Abschriften zur Kenntnisnahme.
#§ 7
Arbeitsausschuss
			(
			1
			)
		Der Verwaltungsausschuss bildet zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht nach Gesetz oder den Richtlinien (§ 6 Abs. 1 Bstb. f) der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle übertragen sind, einen Arbeitsausschuss und überträgt ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.
			(
			2
			)
		 1 Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Arbeitsausschuss.  2 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und deren oder dessen Stellvertretung gehören dem Arbeitausschuss mit derselben Funktion zusätzlich an.
			(
			3
			)
		Diese Geschäftsordnung, insbesondere die §§ 4, 5 und 6 Abs. 2, gilt für den Arbeitsausschuss entsprechend.
#§ 8
Kostenerstattungen
 1 Die Mitgliedschaft in Verwaltungsausschuss und Arbeitsausschuss ist ehrenamtlich.  2 Auslagen werden im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen Üblichen erstattet.
#§ 92#
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.