.Ausbildungs- und Prüfungsordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für D-Kirchenmusikerinnen und D-Kirchenmusiker
(APO-DKM)
Vom 18. Januar 2018
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 21 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz – KiMuG)2# vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 312) folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für D-Kirchenmusikerinnen und D-Kirchenmusiker erlassen:
#§ 1
Grundlagen
(
1
)
In C-Kirchenmusikstellen können, soweit C-Kirchenmusikerinnen oder C-Kirchenmusiker nicht zur Verfügung stehen, auch Personen mit D-Prüfung angestellt werden.
(
2
)
Die Prüfung kann in folgenden Fachrichtungen abgelegt werden:
- Orgel
- Chorleitung
- Kinderchorleitung
- Posaunenchorleitung
- Klavier/Gitarre (Popularmusik)
- Chorleitung (Popularmusik)
(
3
)
Es können innerhalb eines Ausbildungsganges Prüfungen in mehreren Fachrichtungen abgelegt werden.
(
4
)
1 Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Ausbildung in einer weiteren Fachrichtung oder mehreren weiteren Fachrichtungen erfolgen. 2 Die Zulassung ist bei der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Kurses zu beantragen.
(
5
)
Es wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben.
#§ 2
Prüfungsgremien
(
1
)
Die D-Prüfung in den Fachrichtungen Orgel und Chorleitung wird durch die zuständige Kreiskantorin oder den zuständigen Kreiskantor abgenommen.
(
2
)
Die D-Prüfung in der Fachrichtung Kinderchorleitung wird durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Landeskirchenamtes abgenommen.
(
3
)
Die D-Prüfung im Fach Posaunenchorleitung wird durch eine Bundes- oder Landesposaunenwartin oder einen Bundes- oder Landesposaunenwart abgenommen.
(
4
)
Die D-Prüfung in den Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) und Chorleitung (Popularmusik) wird durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Landeskirchenamtes abgenommen.
(
5
)
1 Zu den Prüfungen ist eine zweite Person hinzuzuziehen. 2 Die zweite Person kann die jeweilige Fachlehrerin oder der jeweilige Fachlehrer sein.
#§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(
1
)
Zur Ausbildung als D-Kirchenmusikerin oder D-Kirchenmusiker können Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, die
- der evangelischen Kirche oder einer Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft steht,
- das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Einzelfällen von den Erfordernissen des Absatzes 1 befreien.
(
3
)
1 Der Antrag auf Zulassung ist an die Leiterin oder den Leiter des Kurses zu richten. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Darstellung des bisherigen musikalischen Werdegangs,
- ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
- ein von der Bewerberin oder dem Bewerber (bei Minderjährigen auch von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter) unterzeichnetes Formular des Ausbildungsvertrages,
- Auswahl der Fachrichtung nach § 1.
(
4
)
1 Über die Zulassung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Kurses. 2 Der Entscheidung liegt eine Gesamtschau der Person unter Berücksichtigung aller in den Absatz 1 bis 3 genannten Kriterien zugrunde.
(
5
)
Im Einzelfall kann die Leiterin oder der Leiter des Kurses weitere Nachweise über die Eignung anfordern.
#§ 4
Dauer der Ausbildung
(
1
)
Die Ausbildung in einer Fachrichtung oder mehreren weiteren Fachrichtungen umfasst im Regelfall ein bis zwei Jahre.
(
2
)
Die Ausbildung kann verkürzt oder verlängert werden, wenn der Ausbildungsstand dies nahelegt.
(
3
)
Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Kurses.
#§ 5
Gemeinsame Unterrichtsfächer aller Fachrichtungen
- Kirchenkundliche Fächer
- Liturgik
- Hymnologie
- Musikspezifische Fächer
- Allgemeine Musiklehre
- Gehörbildung
- Gemeindesingleitung
§ 6
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen
- Fachrichtung Orgel
- Gottesdienstliches Orgelspiel
- Orgelliteraturspiel
- Orgelkunde
- Fachrichtung Chorleitung
- Chorleitung
- Singen und Sprechen
- Fachrichtung Kinderchorleitung
- Kinderchorleitung
- Singen und Sprechen
- Fachrichtung Posaunenchorleitung
- Posaunenchorleitung
- Instrumentalspiel
- Instrumentenkunde
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik)
- Liedbegleitung Hauptinstrument
- Literaturspiel Hauptinstrument
- Instrumentenkunde und Equipment
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik)
- Chorleitung
- Singen und Sprechen
- Instrumentenkunde und Equipment
§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung
(
1
)
Die Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer richten spätestens zwei Monate vor dem Termin zur Abschlussprüfung einen Antrag auf Zulassung an die Kursleiterin oder den Kursleiter.
(
2
)
Je nach Fachrichtung sind die in § 9 genannten Nachweise zu ergänzen.
(
3
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kurses kann auf Antrag auch Bewerberinnen oder Bewerber als Externe zur Prüfung zulassen, die eine gleichwertige musikalische Ausbildung nachweisen können.
2 In begründeten Einzelfällen kann von der Vorlage von Nachweisen gemäß § 9 abgesehen werden.
(
4
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kurses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2 Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der oder dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Landeskirchenamt zu. 3 Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
#§ 8
Prüfungstermine
(
1
)
Die Prüfung schließt sich an die Ausbildung an.
(
2
)
Die Prüfung kann auf mehrere Einzeltermine aufgeteilt werden
(
3
)
Der Prüfungstermin wird von der Leiterin oder dem Leiter des Kurses festgesetzt und bekannt gegeben.
(
4
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kurses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person teilt die Aufgabe den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Woche vor der Prüfung mit. 2 Die Aufgabe im Fach Chorleitung (Popularmusik) wird zwei Wochen vor der Zwischenprüfung mitgeteilt.
#§ 9
Nachweise in den einzelnen Fachrichtungen
- Fachrichtung Orgel:
- ein Nachweis über die gelungene Durchführung des Orgeldienstes in einem Hauptgottesdienst,
- Vorlage einer Liste von 15 während der Ausbildung vorbereiteten Intonationen und Orgelbegleitungen zu alten und neuen Liedern des EG und der gebräuchlichen Liedersammlungen.
- Fachrichtung Chorleitung:
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem kirchlichen Chor für die Dauer der Ausbildung,
- Nachweis über den Vortrag eines Chorsatzes mit einem Chor in einem Gottesdienst.
- Fachrichtung Kinderchorleitung:
- eine Bescheinigung über das regelmäßige Hospitieren in einem kirchlichen Kinderchor,
- Nachweis über den Vortrag eines Kinderchortitels mit einem Kinderchor in einem Gottesdienst.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Posaunenchor für die Dauer der Ausbildung,
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildung zur Anfängerausbildung.
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
- ein Nachweis über die gelungene musikalische Gestaltung eines Gottesdienstes,
- Vorlage einer Liste von 10 während der Ausbildung vorbereiteten Intonationen und Begleitungen zu Liedern in Stilen der Popularmusik des EG und der gebräuchlichen Liedersammlungen.
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Pop- oder Gospelchor für die Dauer der Ausbildung,
- Nachweis über den Vortrag eines Chor-Arrangements mit einem Chor in einem Gottesdienst.
§ 10
Prüfungsanforderungen der gemeinsamen Fächer
1 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer, in denen die nachfolgenden Inhalte geprüft werden sollen. 2 Die konkreten Inhalte können je nach gewählter Fachrichtung voneinander abweichen.
- Kirchenkundliche Fächer:
- Liturgik:Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes unter Bezugnahme auf EG 801; Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004; liturgische Einsatzmöglichkeiten von Musik.
- Hymnologie:Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder und Liederdichter.
- Musikspezifische Fächer:
- Allgemeine Musiklehre:Kenntnis der im EG gebräuchlichen Tonarten, der Intervalle und Dreiklänge.
- Gehörbildung:Hören von einfachen Intervallen und Dreiklängen.
- Gemeindesingleitung:1 Die Ausbildung im Fach Gemeindesingleitung zielt darauf, die Teilnehmenden auf die Einübung von Gesängen aus dem Gesangbuch und den gebräuchlichen Liedersammlungen vorzubereiten. 2 Es erfolgt keine Prüfung; die Teilnahme wird auf dem Zeugnis dokumentiert.
§ 11
Prüfungsanforderungen der einzelnen Fachrichtungen
- Fachrichtung Orgel:
- Gottesdienstliches Orgelspiel:
- aa)
- Spiel zweier Orgelsätze mit Pedal zu alten und neuen Liedern des EG mit Intonationen; ferner eine gegebene Neueinstudierung mit einer Woche Vorbereitungszeit (Pedal fakultativ); ferner eine Stichprobe aus den eingereichten Liedern gemäß § 9 Ziffer 1 b;
- bb)
- Begleitung von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177–190 nach eigener Auswahl), mit Pedal;
- cc)
- Vom-Blatt-Spiel leichter Orgelbuchsätze zum EG auch manualiter möglich.
- Orgelliteraturspiel:Vortrag von zwei leichten Orgelstücken mit Pedal.
- Orgelkunde:Überblick über die wesentlichen Bauteile der Orgel. Kenntnis der wichtigsten Orgelregister sowie der Spielhilfen und ihrer Verwendung.
- Fachrichtung Chorleitung:
- Chorleitung:
- aa)
- Exemplarisches Einsingen des Chores;
- bb)
- Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen mehrstimmigen Chorsatzes, z. B. aus dem EG, und Vorsingen aller Stimmen.
- Singen und Sprechen:Solistischer Vortrag eines Chorals oder Liedes und Sprechen eines Psalms.
- Fachrichtung Kinderchorleitung:
- Kinderchorleitung:
- aa)
- Exemplarisches Einsingen;
- bb)
- Einstudieren und Dirigieren zweier gegebener Kinderchorstücke.
- Singen und Sprechen:Solistischer Vortrag eines kindgerechten Chorals oder Liedes und Sprechen eines Psalms.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- Posaunenchorleitung:
- aa)
- 1 Chorisches Einblasen;
- bb)
- Einstudieren, Dirigieren und Spiel aller Stimmen eines gegebenen Chorals aus dem Posaunen-Choralbuch zum EG. 2 Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Vorspiels oder freien Bläserstückes.
- Instrumentalspiel:Vortrag von vorbereiteten solistischen Stücken (evtl. mit Orgel- bzw. Klavierbegleitung) und Etüden;Vom-Blatt-Spiel einer Stimme eines Bläsersatzes;Auswendigspielen von vorbereiteten Chorälen und von Tonleitern in Dur und Moll in gebräuchlichen Tonarten bis zu drei Vorzeichen.
- Instrumentenkunde:Kenntnisse über Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten; Instrumentenpflege.
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
- Liedbegleitung Hauptinstrument:
- aa)
- Vorbereitet: Spiel von Intro und Begleitung zu zwei Gemeindeliedern in einem der Stile der Popularmusik;Spiel von Intro und Begleitung zu einem gegebenen Gemeindelied mit einer Woche Vorbereitungszeit; ferner eine Stichprobe aus der Liste der gemäß § 9 Ziffer 5 Buchstabe b eingereichten Lieder;
- bb)
- Vom-Blatt-Spiel einer einfachen Liedbegleitung.
- Literaturspiel Hauptinstrument:Vortrag zweier Instrumentalwerke der Popularmusik, davon muss mindestens eines auskomponiert sein.
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
- Chorleitung:
- aa)
- Exemplarisches Einsingen des Chores;
- bb)
- Einstudieren und Anleiten eines gegebenen leichten Pop- oder Gospelchorsatzes.
- Singen und Sprechen:Solistischer Vortrag eines Liedes in einem der Stile der Popularmusik und Sprechen eines Psalms.
§ 12
Erlass von Prüfungsfächern
(
1
)
1 Wird die Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, werden bestandene Prüfungen in den Fächern gemäß § 5 Ziffer 1 anerkannt. 2 Dies gilt sinngemäß, wenn Prüfungen nach den bisher geltenden Prüfungsordnungen abgelegt wurden. 3 Beim Wechsel zwischen einer klassischen und einer popularmusikalischen Fachrichtung ist die Ausbildung und Prüfung in den Fächern gemäß § 5 Ziffer 2 zu wiederholen.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kurses kann mit Zustimmung der landeskirchlichen Fachberatung einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine andere gleich- oder höherwertige musikalische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, auf Antrag die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind.
(
3
)
1 Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung, spätestens sechs Wochen vor der Prüfung besonders zu beantragen. 2 Dem Antrag sind Prüfungszeugnisse in beglaubigter Abschrift und bei fremdsprachigen Zeugnissen beglaubigte Übersetzungen beizufügen. 3 Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
(
4
)
Die Bewertung anerkannter Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
#§ 13
Verfahren bei praktischen Prüfungen
(
1
)
Die praktischen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt.
(
2
)
Die Vortragsstücke sind, sofern es in dieser Ordnung nicht anders bestimmt ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer selbst zu wählen.
(
3
)
Die Prüfenden beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen Prüfung.
(
4
)
Über jede Einzelprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
#§ 14
Verfahren bei mündlichen Prüfungen
(
1
)
1 Die mündlichen Prüfungen können im Rahmen eines Kolloquiums oder als Einzelprüfungen abgelegt werden. 2 Die Entscheidung liegt bei der gemäß § 2 Absätze 1 bis 4 benannten verantwortlichen Person.
(
2
)
Die Prüfenden beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.
(
3
)
Über jedes Kolloquium und jede Einzelprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
#§ 15
Bewertung von Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Einzelprüfungen werden nicht benotet.
(
2
)
In den Niederschriften ist zu vermerken:
- „Bestanden“,
- „Mit Auszeichnung bestanden“,
- „Nicht bestanden“.
(
3
)
Die D-Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Einzelfächern bestanden sind.
(
4
)
Bei überdurchschnittlichen Leistungen in mehreren Fächern kann für die gesamte Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“ angemerkt werden.
#§ 16
Zeugnisse und Bescheinigungen
(
1
)
Das Landeskirchenamt stellt über die Prüfung ein Zeugnis aus.
(
2
)
Im Zeugnis werden die Einzelfächer ohne Benotung aufgeführt.
(
3
)
Wurden eine oder mehrere Einzelprüfungen nicht bestanden, so stellt das LKA eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.
#§ 17
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Ist die Prüfung erstmalig nicht bestanden, kann die Wiederholung einzelner Fachprüfungen beantragt werden.
(
2
)
1 Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstermin zu wiederholen. 2 Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung ungültig. 3 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kurses bestimmt, wann eine nicht bestandene Prüfung frühestens wiederholt werden kann. 2 Ob eine zweite Wiederholung stattfinden darf, entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 18
Verhinderung, Unterbrechung, Rücktritt, Fernbleiben
(
1
)
Ist die Teilnahme an der Prüfung oder an einem Prüfungsabschnitt wegen Verhinderung durch Krankheit oder andere nicht persönlich zu verantwortende Umstände nicht möglich, ist dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter des Kurses anzuzeigen.
(
2
)
Bei Unterbrechung der Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe wird die Prüfung zu einem von der Leiterin oder dem Leiter des Kurses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(
3
)
1 Der Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung der Leiterin oder des Leiters des Kurses möglich. 2 Die Prüfung gilt als nicht unternommen. 3 Die Leiterin oder der Leiter des Kurses bestimmt den neuen Termin der Prüfung.
(
4
)
Bei Fernbleiben von der Prüfung in einem nicht nach Absatz 1 bis 3 geregelten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
#§ 19
Ordnungswidriges Verhalten,Täuschungsversuch
1 Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Kurses, wie zu verfahren ist. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
#§ 20
Beschwerde
1 Gegen Prüfungsentscheidungen, die auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. 2 Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
#§ 21
Ausführungsbestimmungen
1 Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Darin können insbesondere die Durchführung und Organisation der Kurse geregelt werden.
#§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung für den Nachweis der Befähigung zur Wahrnehmung des nebenberuflichen Kirchenmusikdienstes vom 23. November 2000 (KABl. 2000 S. 291) außer Kraft.
(
3
)
Die bisherige Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet weiterhin Anwendung für Kandidatinnen und Kandidaten, deren Ausbildung vor dem 1. Februar 2018 begonnen hat und noch läuft, sofern diese oder dieser es beantragt.