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Vereinbarung
über die Erteilung Evangelischer Religionslehre durch
Angehörige der
Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
zwischen
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche sowie der
Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

Vom 12. November 2002/20./31. März/4. April 2003

(KABl. 2003 S. 171)

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§ 1

( 1 ) Lehrerinnen und Lehrer, die der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, können die kirchliche Bevollmächtigung für die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts unter entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche erlangen.
( 2 ) Bedingung ist, dass die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer sich schriftlich verpflichten,
  1. nicht für ihre Kirche zu werben,
  2. sich im Religionsunterricht an den von der zuständigen Landeskirche genehmigten Lehrplan zu halten,
  3. an Maßnahmen der kirchlichen Lehrerfortbildung teilzunehmen (§ 5).
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§ 2

Wenn die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer in den Vorbereitungsdienst treten, erhalten sie nach Maßgabe der Gemeinsamen Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 11. Mai 2001/29. März 2001/13. Dezember 20001# eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis von der zuständigen Landeskirche. Voraussetzung dafür ist, dass sie die geforderten schriftlichen Erklärungen gemäß § 1 (2) abgegeben haben.
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§ 3

Zur Erlangung der kirchlichen Bevollmächtigung nehmen die Lehrerinnen und Lehrer an einer Vokationstagung der betreffenden Landeskirche teil und geben hier, falls es noch nicht geschehen ist, die in § 1(2) dieser Vereinbarung geforderte Erklärung ab.
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§ 4

( 1 ) Lehrerinnen und Lehrer, die der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, beantragen die Vokation bei der Kirchenleitung der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 2 ) Die Vokation wird durch die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche ausgesprochen.
( 3 ) Von der vollzogenen Vokation macht die Kirchenleitung der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche dem zuständigen Landeskirchenamt Mitteilung.
( 4 ) Das zuständige Landeskirchenamt teilt nach Kenntnisnahme über die vollzogene Vokation den betreffenden Lehrerinnen und Lehrern mit, dass sie im Sinne von Artikel 14 (1) der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen2# bzw. der entsprechenden Bestimmungen der anderen Bundesländer, auf deren Gebiet die Gemeinsame Vokationsordnung Gültigkeit hat, bevollmächtigt sind, Religionsunterricht zu erteilen und setzen die zuständigen Aufsichtsbehörden der betreffenden Schulen davon in Kenntnis.
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§ 5

Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften der Schulreferate bzw. Bezirksbeauftragten für die Erteilung Evangelischer Religionslehre an Berufskollegs teilzunehmen. Das Gleiche gilt Fortbildungsveranstaltungen, die das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Pädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Westfalen bzw. die Pädagogisch-Theologische Arbeitsstelle der Lippischen Landeskirche anbieten.
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§ 6

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung kann von der zuständigen Landeskirche entzogen werden, falls die betreffende Lehrerin oder der betreffende Lehrer gegen die in § 1 (2) genannten Verpflichtungen verstößt. Im Übrigen gilt § 5 der Gemeinsamen Vokationsordnung3# entsprechend. Vor der endgültigen Entscheidung soll eine Vertrauensperson der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche gehört werden.
( 2 ) Für den Beschwerdeweg gilt § 10 der Gemeinsamen Vokationsordnung4#.
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§ 7

Widerruft die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche die Vokation, erlischt die kirchliche Bevollmächtigung. Die zuständige Landeskirche ist von dem erfolgten Widerruf in Kenntnis zu setzen.
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§ 8

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 6. Juni/8. Juli/31. Juli 1968 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 270
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2 ↑ Nr. 185
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3 ↑ Nr. 270
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4 ↑ Nr. 270