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GRUNDSÄTZE DER ARBEITSGEMEINSCHAFT
CHRISTLICHER KIRCHEN IN
NORDRHEIN-WESTFALEN

Zusammengestellt nach den Grundsatzbeschlüssen der Vollversammlungen

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1.
Anfang und Name
Auf Anregung des Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen D. Ernst Wilm kamen am 31. Januar 1966 in Dortmund Vertreter der evangelischen Landeskirche und der evangelischen Freikirchen sowie der Alt-Katholischen Kirche aus Westfalen zusammen. Sie beschlossen die Fortsetzung der bisherigen gemeinsamen Arbeit in organisatorischer Festigung unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und Gemeinden in Westfalen“.
Am 12. September 1972 fand unter zusätzlicher Beteiligung der römischkatholischen Diözesen, der orthodoxen und alt-orientalischen Kirchen, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche sowie weiterer evangelischer Freikirchen eine erste ordentliche Delegiertenversammlung der erweiterten Arbeitsgemeinschaft statt. Sie trägt seither den Namen „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen“.
2.
Aufgabe
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen wird von den beteiligten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften gebildet zu gemeinsamem Zeugnis und Dienst. Die Mitglieder bekennen mit der Basis des Ökumenischen Rates der Kirchen von 1961 den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland. Sie trachten darum gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit und Entwicklung im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erfüllung folgender Aufgaben:
1.
Gegenseitige Unterrichtung ihrer Mitglieder und Zusammenarbeit in gemeinsamem Zeugnis und Dienst.
2.
Förderung des Gesprächs unter den Mitgliedern mit dem Ziel der Klärung, Verständigung und gegenseitigen Bereicherung.
3.
Behandlung besonderer Anliegen einzelner Mitglieder auf deren Antrag sowie Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern.
4.
Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen und Aufgaben nach außen und in der Öffentlichkeit.
5.
Behandlung gesamtökumenischer Fragen und Aufgaben unbeschadet der besonderen Zuständigkeit der Mitglieder.
3.
Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder
Mitglied kann aus dem Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen jede Kirche oder kirchliche Gemeinschaft werden, die die Grundsätze und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft bejaht.
Mitgliedschaft haben folgende christliche Kirchen, Gemeinden und Gemeinschaften aus dem Bereich Nordrhein-Westfalens erklärt:
1.
Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Köln
2.
Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Paderborn
3.
Römisch-Katholische Kirche, Bistum Aachen
4.
Römisch-Katholische Kirche, Bistum Essen
5.
Römisch-Katholische Kirche, Bistum Münster
6.
Evangelische Kirche von Westfalen
7.
Evangelische Kirche im Rheinland
8.
Lippische Landeskirche
9.
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
10.
Serbisch-Orthodoxe Kirche
11.
Russisch-Orthodoxe Kirche (Patriarchat Moskau)
12.
Russisch-Orthodoxe Kirche außer Landes
13.
Orthodoxes Erzbistum von Westeuropa (Ökum. P.)
14.
Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Ökum. P.)
15.
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Antiochien (Rum-Orthodox)
16.
Syrisch-Orthodoxe Kirche (Antiochien)
17.
Syrisch-Orthodoxe Kirche (Indien)
18.
Armenisch-Apostolische Kirche
19.
Anglikanische Kirche
20.
Altkatholische Kirche
21.
Lettische Evangelisch-lutherische Kirche
22.
Evangelisch-methodistische Kirche
23.
Herrnhuter Brüdergemeine
24.
Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche
25.
BEFG (Baptisten) – Rheinland und Westfalen
26.
Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden
27.
Die Heilsarmee
28.
Äthiopisch-Orthodoxe Kirche
3.2
Gastmitgliedschaft
Gastweise arbeiten mit:
1.
Bund Freier evangelischer Gemeinden
2.
Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden GmbH
3.
Religiöse Gesellschaft der Freunde – Quäker
4.
Organe
a)
Mitgliederversammlung
b)
Geschäftsführender Ausschuss und Vorsitzender
c)
Ausschüsse
5.
Mitgliederversammlung
5.1
Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung wird gebildet:
a)
Römisch-Katholische Kirche (5 Bistümer)
10 Sitze
b)
Orthodoxe Kirchen/ Alt-Katholische Kirche/Anglikanische Kirche (davon Griechisch-Orthodoxe Kirche 3 Sitze, Alt-Katholische und Anglikanische Kirche 3 Sitze)
10 Sitze
c)
Evangelische Landeskirchen
10 Sitze
d)
Freikirchen etwa
10 Sitze
(Richtzahlen: Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche: 1 Sitz; Evangelisch-methodistische Kirche: 2 Sitze; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten): 2 Sitze; Mennoniten, Heilsarmee, Brüdergemeine: je 1 Sitz)
Die Mitglieder benennen für jeden Sitz einen Delegierten und einen Stellvertreter.
5.2
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das Beratungs- und Beschlussgremium der Arbeitsgemeinschaft. In ihr werden durch theologische Gespräche die ökumenischen Beziehungen vertieft, ökumenische Informationen ausgetauscht, gemeinsame Empfehlungen erarbeitet und Verbindung mit örtlichen ökumenischen Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen sowie der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik und Berlin (West) e. V. gepflegt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses für eine Amtszeit von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
5.3
Einberufung
Die Mitgliederversammlung, zu der sich die Delegierten der Mitglieds- und Gastkirchen mindestens zweimal im Jahr zusammenfinden, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet und durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder es wünschen.
5.4
Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen einmütig gefasst werden. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.
6.
Geschäftsführender Ausschuss und Vorsitzender
Jede Gruppe der Mitgliederversammlung hat zwei Sitze im Geschäftsführenden Ausschuss (vgl. Nr. 5, 1a – d). Zusätzlich kann die Griechisch-Orthodoxe Kirche einen Platz im Geschäftsführenden Ausschuss besetzen, sodass insgesamt neun Personen dem Geschäftsführenden Ausschuss angehören können, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
Der Geschäftsführende Ausschuss führt die allgemeinen Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach deren Antrag. Es können ihm von der Mitgliederversammlung besondere Aufgaben übertragen werden.
Der Geschäftsführende Ausschuss soll sich bei Beschlussfassung um Einmütigkeit bemühen. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft ist gleichzeitig Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses. Er führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, beruft den Geschäftsführenden Ausschuss nach Bedarf ein und vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit.
7.
Ausschüsse
Mitgliederversammlung und Geschäftsführender Ausschuss können Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen. Diese Ausschüsse sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Sie können nicht von sich aus an die Öffentlichkeit treten.
8.
Finanzen
Die Mitgliedskirchen tragen zu den laufenden Kosten der Arbeitsgemeinschaft bei.
Fahrtkosten und Tagegelder werden von der jeweiligen Mitgliedskirche getragen.
9.
Informationsdienst
Ein Informationsdienst „Ökumenische Mitteilungen“ wird drei- bis viermal jährlich herausgegeben. Er soll bei den Mitgliedern über örtliche und regionale ökumenische Ereignisse informieren und die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft bei den Mitgliedskirchen bekannt machen.
Ein Redaktionskreis, der vom Geschäftsführenden Ausschuss berufen wird, ist verantwortlich für Inhalt und Gestaltung der „Ökumenischen Mitteilungen“.
Die Kosten für die „Ökumenischen Mitteilungen“ werden durch ausreichenden Bezug der Mitgliedskirchen gedeckt. Gewinne werden nicht gemacht.
Diese Zusammenstellung wurde in der Mitgliederversammlung am 6. Oktober 1986 in Soest beraten, beschlossen und zur Weiterleitung an die Mitgliedskirchen verabschiedet.