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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 16Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2025

Landeskirchenamt
Bielefeld, 5. Februar 2025
Az.: 951.013
Das Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz für das Steuerjahr 2025 (Kirchensteuerbeschluss – KiStB) vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 78 S. 143) haben anerkannt:
  1. die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Januar 2025 – Az.: Z B 3,
  2. das Niedersächsische Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Niedersachsen liegen, am 24. Januar 2025 – Az.: 36.1 – 54063/2,
  3. das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Rheinland-Pfalz liegen, am 16. Januar 2025 – Az.: 7380-0017#2024/0004-1501.

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. Januar 2025
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 22. Januar 2025 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 17Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung der AVR Diakonie Deutschland
gemäß § 3 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) –
Techniklotsen gGmbH mit Sitz in Bielefeld

Vom 22. Januar 2025

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§ 1
Anwendung der AVR Diakonie Deutschland

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe bestimmt, dass die Techniklotsen gGmbH mit Sitz in Bielefeld als Mitglied des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen unbefristet anwendet.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 22. Januar 2025 in Kraft.
Dortmund, 22. Januar 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Satzungen / Verträge

Nr. 18Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen

Vom 22. Januar 2025

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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen ist die Nachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eilshausen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hiddenhausen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lippinghausen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oetinghausen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schweicheln-Bermbeck-Sundern.
Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) gibt sich die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen folgende Satzung. Sie stellt sich damit der Herausforderung, die Gemeindearbeit vor Ort zu stärken, die Zusammenarbeit in der Gemeinde zu fördern und zugleich die Leitungsstrukturen für die Zukunft zu gestalten.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen.
( 2 ) Das Presbyterium hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Treffen von Grundsatzentscheidungen für die Kirchengemeinde,
  2. für die Zusammenarbeit in der Gemeinde Sorge zu tragen,
  3. Grundsätze zur Regelung der pfarramtlichen Versorgung aufzustellen,
  4. die Mitglieder und Zusammensetzung der Ausschüsse zu benennen,
  5. für die Sammlung von Kollekten und Kirchgeldern Sorge zu tragen und benennt zwei Personen aus seiner Mitte, die einen Vorschlag zum Kollektenplan beraten und ihm zur Beschlussfassung vorlegen,
  6. die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr zu vertreten,
  7. Kontakt zu den gesellschaftlichen Gruppen zu halten.
( 3 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Das Presbyterium überträgt einem gewählten Mitglied des Presbyteriums das Amt der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und einem gewählten Mitglied des Presbyteriums das Amt der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters.
( 5 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt das Presbyterium in der Regel monatlich zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 6 ) Über die Verhandlungen des Presbyteriums sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium einen geschäftsführenden Ausschuss, Fachausschüsse und Ortsbeiräte nach dieser Satzung. Für deren Geschäftsführung, Beratung und Beschlussfähigkeit gelten die für die Presbyterien entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung. Das Presbyterium kann für sich und seine Gremien Näheres durch Geschäftsordnung regeln.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat die folgenden Aufgaben:
  1. Entgegennahme von Empfehlungen der Fachausschüsse und Ortsbeiräte,
  2. Erstellung von Mitteilungs- und Beschlussvorlagen für das Presbyterium,
  3. Vorbereitung von Sitzungen des Presbyteriums,
  4. Unterstützung bei der Ausführung von Presbyteriumsbeschlüssen,
  5. Fachaufsicht über die Verwaltungskräfte in den Gemeindebüros.
( 4 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  3. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  4. bis zu drei weitere Presbyteriumsmitglieder.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist gleichzeitig die oder der Vorsitzende im geschäftsführenden Ausschuss.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss tritt in der Regel monatlich zusammen. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
( 7 ) In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, das Erforderliche anzuordnen, die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses unverzüglich darüber zu informieren und dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in bestimmten Themenbereichen werden vom Presbyterium folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Finanzen,
  3. Fachausschuss für Diakonie.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen vom Presbyterium übertragenen Zuständigkeiten.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Kirchenwahl.
( 4 ) Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll zehn nicht überschreiten.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
( 6 ) Die Sitzungen werden durch die jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse einberufen und geleitet.
( 7 ) Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums sowie des Fachausschusses zur Kenntnis zu geben.
( 8 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse bringen die Vorlagen der Fachausschüsse in das Presbyterium ein. Sofern nicht das Presbyterium die Entscheidungsbefugnis auf Grund dieser Satzung auf einen Fachausschuss übertragen hat, sorgt die oder der jeweilige Ausschussvorsitzende mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums für die Umsetzung der gefassten Presbyteriumsbeschlüsse.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist berechtigt an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, soweit sie oder er nicht bereits Mitglied des jeweiligen Fachausschusses ist.
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§ 4
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu sechs Leitungen der auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen liegenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Herford,
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, davon jedoch mindestens ein Mitglied des Presbyteriums und mindestens eine Leitung einer Tageseinrichtung, anwesend ist.
( 3 ) Der Fachausschuss trifft sich wenigstens zweimal jährlich, vorzugsweise im März oder April sowie im November, darüber hinaus nach Bedarf.
( 4 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Begleitung der Tageseinrichtungen des Kirchenkreises auf dem Gemeindegebiet sowie Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und den einzelnen Tageseinrichtungen sowie der Tageseinrichtungen untereinander,
  2. Informationsaustausch, insbesondere Termin- und Veranstaltungskoordination,
  3. Begleitung von Bewerbungsverfahren für Mitarbeitende in den Tageseinrichtungen auf Anfrage der jeweiligen Einrichtungsleitung.
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§ 5
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Finanzen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  2. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  4. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erstellung und Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes,
  2. Beratung und Weiterentwicklung der gesamten Bau- und Finanzplanung der Kirchengemeinde,
  3. Erstellung und Fortschreibung einer Prioritätenliste für Neu- und Umbauten sowie für Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
  4. jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke,
  5. Ausübung der Fachaufsicht über die Küsterinnen oder Küster und Hausmeisterinnen oder Hausmeister.
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§ 6
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu fünf Entsandte aus auf dem Gebiet der Kirchengemeinde liegenden diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und Altenarbeit,
  2. Pflege von Kontakten zu den vorhandenen diakonischen Einrichtungen und Wahrnehmung der dortigen Mitwirkungsrechte.
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§ 7
Ortsbeiräte

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet zur ortsnahen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Dienste die Ortsbeiräte für Eilshausen, Hiddenhausen, Lippinghausen, Oetinghausen, Schweicheln-Bermbeck-Sundern.
( 2 ) Die Ortsbeiräte setzen sich wie folgt zusammen:
  1. Mitglieder des interprofessionellen Pastoralteams (IPT),
  2. Presbyterinnen oder Presbyter,
  3. Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitenden,
  4. Gemeindeglieder.
( 3 ) Jeder Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
( 4 ) Die jeweilige Sprecherin oder der jeweilige Sprecher lädt zu Sitzungen ein.
( 5 ) Die Ortsbeiräte haben die Aufgabe, das kirchliche Leben ortsnah zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten. Sie beraten unbeschadet der Zuständigkeit des Presbyteriums und in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen insbesondere über folgende Themen:
  1. Schwerpunkte der Gemeindearbeit vor Ort,
  2. Durchführung ortsnaher Gottesdienste,
  3. Planung besonderer kirchlicher Veranstaltungen vor Ort,
  4. Nutzung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
  5. Entwicklung von Vorschlägen für Neuanschaffungen und Investitionen an den Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Finanzen,
  6. Einbringung von Anliegen aus der Ortschaft in das Presbyterium,
  7. Weiterleitung von Informationen aus dem Presbyterium,
  8. Entwicklung von Vorschlägen für die Besetzung von Pfarrstellen, die Nachberufung von Presbyterinnen und Presbytern und für die Besetzung der Fachausschüsse.
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§ 8
Jugendarbeit

Die Jugendarbeit wird beraten und gefördert durch den regionalen Jugendfachausschuss gemäß der diesbezüglichen Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die von ihm eingerichteten Gremien sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 10
Geschäftsführung und Verwaltung

( 1 ) Das Presbyterium kann für sich und die von ihm eingerichteten Gremien nähere Regelungen in einer Geschäftsordnung festlegen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde unterhält ein Gemeindebüro, das die anfallenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr erledigt, sofern nicht die Verwaltungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Herford (Kreiskirchenamt) zuständig ist.
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§ 11
Dienstbesprechungen

( 1 ) Zur Koordinierung der Aufgaben und Dienste in der Kirchengemeinde finden regelmäßige Dienstbesprechungen statt. Diese können örtlich in Anlehnung an die Gebiete der Ortsbeiräte organisiert werden.
( 2 ) Einmal jährlich haben Mitarbeitende Anspruch auf ein Mitarbeitergespräch. Das diesbezügliche Verfahren wird durch das Presbyterium geregelt.
( 3 ) Das interprofessionelle Pastoralteam (IPT) trifft sich regelmäßig zum kollegialen Erfahrungsaustausch und zur Koordination seiner Aufgaben und Dienste. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums lädt dazu ein.
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§ 12
Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 (KABl. 2010 S. 122), geändert durch die Änderung der Satzung für die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 20. April 2016 (KABl. 2016 S. 241), außer Kraft.
Hiddenhausen, 22. Januar 2025
Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen
Das Presbyterium
(L. S.)
Dr. Spanhofer
Wehmeier
Düning
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 22. Januar 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. Februar 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3739

Berichtigungen

Nr. 19Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

Landeskirchenamt
Bielefeld, 6. Februar 2025
Az.: 350.151
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024 (KABl. 2025 I Nr. 6 S. 12) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Im zweiten Änderungsbefehl wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

Nr. 20Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden
in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit

Landeskirchenamt
Bielefeld, 4. Februar 2025
Az.: 321.11
Die Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vom 19. Dezember 2024 (KABl. 2025 I Nr. 7 S. 13) wird wie folgt berichtigt:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Im zweiten Änderungsbefehl wird die Tabelle in der Anlage 8 wird wie folgt ersetzt:
Jahr
CVJM
Malche
Martineum
Nazareth
Wittekindshof
Summe
2023
25.000 €
65.000 €
80.000 €
85.000 €
40.000 €
295.000 €
Impressum
Herausgeber:
Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
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Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich