.§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“
Vom 2. Dezember 2024
(KABl. 2024 I Nr. 86 S. 159)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg hat für die Arbeit der Evangelischen Jugendbildungsstätte in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
1 Die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg (Jugendbildungsstätte) ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg. 2 In ihr wirken der Kirchenkreis, die Gemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.
(
2
)
Die Jugendbildungsstätte hat als Einrichtung des Kirchenkreises Tecklenburg die Aufgabe, Jugendhilfe und Jugendbildung in evangelischer Verantwortung zu ermöglichen, zu fördern und zu gestalten.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und durch den Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“ als Bildungseinrichtung und Begegnungsstätte.
(
2
)
Die Jugendbildungsstätte hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“,
- Förderung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Anbieten außerschulischer Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
- Qualifizierung der beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit.
§ 3
Aufgaben der Kreissynode
Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Stellenplan der Jugendbildungsstätte,
- Entgegennahme der turnusmäßig vorzulegenden Berichte der Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte (Geschäftsführung) und der Leitung der Jugendbildungsstätte (Leitung),
- Entgegennahme des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und der Geschäftsführung,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Kreissynodalvorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
§ 4
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung,
- Berufung oder Abberufung der Leitung,
- Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung und an die Leitung,
- Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung der Jugendbildungsstätte,
- Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan,
- Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplan,
- Begleitung der Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Jugendbildungsstätte sofern sich dies nicht die Kreissynode vorbehalten hat,
- Entgegennahme des von der Geschäftsführung vorbereiteten und kommentierten Jahresabschlusses,
- Weiterleitung des Jahresabschlusses unter Ergänzung einer eigenen Stellungnahme zur Beschlussfassung durch die Kreissynode.
§ 5
Geschäftsführung und Leitung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung und die Leitung werden durch den Kreissynodalvorstand berufen. 2 Der Kreissynodalvorstand kann im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte auch durch Dritte durchführen lassen.
(
2
)
Der Geschäftsführung und der Leitung sind alle Aufgaben übertragen, die sich nicht die Kreissynode auf Grund dieser Satzung oder eines Beschlusses selbst vorbehalten oder auf den Kreissynodalvorstand übertragen hat.
(
3
)
1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent. 2 Im Falle einer Geschäftsbesorgung gilt die Regelung entsprechend.
(
4
)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leitung ist die Superintendentin oder der Superintendent, die oder der diese Funktion auf die Geschäftsführung übertragen kann.
#§ 6
Hausvorstand
(
1
)
Dem Hausvorstand der Jugendbildungsstätte (Hausvorstand) gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- die Geschäftsführung,
- die Leitung,
- eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der pädagogischen Fachabteilungen der Jugendbildungsstätte,
- eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der Hauswirtschaft der Jugendbildungsstätte.
(
2
)
Der Hausvorstand begleitet und berät die Jugendbildungsstätte durch:
- Entgegennahme von Berichten zur Entwicklung der Belegungssituation und der einzelnen Fach- und Arbeitsbereiche der Jugendbildungsstätte,
- Vorschläge zur Planung und zur konzeptionellen Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der Jugendbildungsstätte,
- Überlegungen zur Positionierung und Ausrichtung der Jugendbildungsstätte auf dem Markt der Freizeit-, Tagungs- und Jugendbildungsstätten,
- Planungen zur bedarfsgerechten Pflege und Weiterentwicklung des Gebäudes, seiner Ausstattung und Außenanlagen.
§ 7
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“ vom 8. Juli 1986 außer Kraft.