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Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“

Vom 2. Dezember 2024

(KABl. 2024 I Nr. 86 S. 159)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg hat für die Arbeit der Evangelischen Jugendbildungsstätte in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg (Jugendbildungsstätte) ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg. In ihr wirken der Kirchenkreis, die Gemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.
( 2 ) Die Jugendbildungsstätte hat als Einrichtung des Kirchenkreises Tecklenburg die Aufgabe, Jugendhilfe und Jugendbildung in evangelischer Verantwortung zu ermöglichen, zu fördern und zu gestalten.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und durch den Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“ als Bildungseinrichtung und Begegnungsstätte.
( 2 ) Die Jugendbildungsstätte hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“,
  2. Förderung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. Anbieten außerschulischer Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
  4. Qualifizierung der beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit.
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§ 3
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Stellenplan der Jugendbildungsstätte,
  2. Entgegennahme der turnusmäßig vorzulegenden Berichte der Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte (Geschäftsführung) und der Leitung der Jugendbildungsstätte (Leitung),
  3. Entgegennahme des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und der Geschäftsführung,
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Kreissynodalvorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
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§ 4
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung,
  2. Berufung oder Abberufung der Leitung,
  3. Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung und an die Leitung,
  4. Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung der Jugendbildungsstätte,
  5. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan,
  6. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplan,
  7. Begleitung der Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern,
  8. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Jugendbildungsstätte sofern sich dies nicht die Kreissynode vorbehalten hat,
  9. Entgegennahme des von der Geschäftsführung vorbereiteten und kommentierten Jahresabschlusses,
  10. Weiterleitung des Jahresabschlusses unter Ergänzung einer eigenen Stellungnahme zur Beschlussfassung durch die Kreissynode.
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§ 5
Geschäftsführung und Leitung

( 1 ) Die Geschäftsführung und die Leitung werden durch den Kreissynodalvorstand berufen. Der Kreissynodalvorstand kann im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte auch durch Dritte durchführen lassen.
( 2 ) Der Geschäftsführung und der Leitung sind alle Aufgaben übertragen, die sich nicht die Kreissynode auf Grund dieser Satzung oder eines Beschlusses selbst vorbehalten oder auf den Kreissynodalvorstand übertragen hat.
( 3 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent. Im Falle einer Geschäftsbesorgung gilt die Regelung entsprechend.
( 4 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leitung ist die Superintendentin oder der Superintendent, die oder der diese Funktion auf die Geschäftsführung übertragen kann.
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§ 6
Hausvorstand

( 1 ) Dem Hausvorstand der Jugendbildungsstätte (Hausvorstand) gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. die Geschäftsführung,
  3. die Leitung,
  4. eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der pädagogischen Fachabteilungen der Jugendbildungsstätte,
  5. eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der Hauswirtschaft der Jugendbildungsstätte.
( 2 ) Der Hausvorstand begleitet und berät die Jugendbildungsstätte durch:
  1. Entgegennahme von Berichten zur Entwicklung der Belegungssituation und der einzelnen Fach- und Arbeitsbereiche der Jugendbildungsstätte,
  2. Vorschläge zur Planung und zur konzeptionellen Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der Jugendbildungsstätte,
  3. Überlegungen zur Positionierung und Ausrichtung der Jugendbildungsstätte auf dem Markt der Freizeit-, Tagungs- und Jugendbildungsstätten,
  4. Planungen zur bedarfsgerechten Pflege und Weiterentwicklung des Gebäudes, seiner Ausstattung und Außenanlagen.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“ vom 8. Juli 1986 außer Kraft.